Kostenentlastung durch BĂĽrokratieabbau?

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Fazit: Kaum Entlastungen fĂĽr den IT-Handel

Aus Sicht des IT-Fachhandels und der Systemhäuser ist kaum zu erwarten, dass das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz eine besondere Förderung oder besser eine besondere Bürokratieentlastung mit sich bringt. Die Regelungen zum Gewerberegister, zur Dienstleistungskonjunkturstatistik oder zur steuerlichen Bilanzierungspflicht werden sich in der Praxis kaum als Entlastung bemerkbar machen.

Im Zusammenhang mit langfristigen Verträgen, beispielsweise Service Level Agreements und Wartungsverträgen, könnte allerdings der Artikel 2 des Gesetzentwurfes von Bedeutung sein. Dort geht es um das so genannte Preisklauselgesetz (Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden). Bisher war es notwendig, bei so genannten Wertsicherungs- und Indexklauseln eine behördliche Genehmigung einzuholen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei einer unbeschränkten Verwendung solcher Koppelung von Geldschulden an die Preis- und Wertentwicklung diese inflationäre Tendenzen fördern können. Daher hat der Gesetzgeber die Vereinbarung von unmittelbar und selbstständig, das heißt automatisch, wirkenden Preisklauseln unter bestimmten Ausnahmen untersagt. Dies ist in der Praxis durchaus als Einschränkung der Vertragsfreiheit zu sehen.

Das behördliche Genehmigungssystem soll abgeschafft werden und das Indexierungsverbot einschließlich bestehender Ausnahmeregelungen in ein so genanntes System der Legalausnahme überführt werden. Betroffene sollen danach selbst prüfen, ob die vereinbarten Preisklauseln rechtmäßig sind.

Es bleibt also bei dem grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Preisklauseln. Das Gesetz formuliert dies wie folgt: "Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind."

Allerdings sind Klauseln zulässig, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung einen Ermessensspielraum zulassen und die es ermöglichen, die neue Höhe einer Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Weitere zulässige Preisklauseln sind im Gesetz im Einzelnen aufgeführt.

Wenn also das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz das Gesetzgebungsverfahren passiert, so sollte bei langfristigen EDV-Verträgen geprüft werden, ob hinsichtlich der dort vereinbarten Erhöhungsmöglichkeiten die neuen gesetzlichen Regelungen einschlägig sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist allerdings bei Preisklauseln im Zweifel nach wie vor eine Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzuholen. Gerade im Hinblick auf die zunehmend langfristigen Bindungen, die Kunden mit ihrem EDV-Vertragspartner eingehen, sollte dem Aspekt Preiserhöhung in solchen Verträgen durchaus mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier scheint in der Praxis ein gewisser Nachholbedarf zu herrschen. (map)