Kostenentlastung durch BĂĽrokratieabbau?
Seite 3: Gewerberegisterauskunft
Auskunftsverfahren aus dem Gewerberegister
Das größte Einsparpotenzial sieht die Bundesregierung im Rahmen der Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister. Den Entlastungseffekt beziffert die Bundesregierung – wiederum ohne die Berechnung offen zu legen – mit rund 42 Millionen Euro. Dazu wurde im Rahmen der Gewerbeordnung insbesondere der § 14 geändert, der die Anzeigepflichten regelt. Neu eingeführt werden soll die Möglichkeit eines allgemeinen Zugangs zu den Grunddaten. Dazu zählen der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden.
Nach Auffassung der Bundesregierung besteht kein schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden an der Beschränkung der Weitergabe der Grunddaten. Argumentiert wird unter anderem damit, dass im Geschäftsverkehr die Grunddaten vom Gewerbetreibenden ohnehin offen zu legen sind – sowohl im Brief- wie auch dem E-Mail-Verkehr. Außerdem sind diese Grunddaten auch in dem für jedermann einsehbaren Handelsregister eingetragen. Das automatisierte Abrufverfahren soll darüber hinaus vereinfacht werden. Weitere Änderungen der Gewerbeordnung beziehen sich lediglich auf Tätigkeiten im Reisegewerbe, die für die EDV-Branche nicht ohne weiteres von Belang sind.
Änderungen der Gewerbeordnung im Detail
Für den EDV-rechtlich Interessierten sind die Detailregelungen zum automatisierten Abrufverfahren in § 14, in den Abs. 11 und 12. zu finden. In der Gewerbeordnung soll beispielsweise die Protokollierung zukünftig wie folgt im Detail geregelt werden: "… Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen."
Bei genauer Betrachtung sind hier Parallelen zu manchem Fernwartungsvertrag zu entdecken. Allerdings lässt die Detailtiefe noch zu wünschen übrig. Beispielsweise ist die Formulierung, dass "eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung" zu erfolgen hat, durchaus interpretationswürdig. Stichproben können täglich, monatlich oder jährlich erfolgen, ohne dass der Charakter der Stichprobe aufgehoben wird.
DarĂĽber hinaus soll im Bereich des Sozialversicherungsrechts die DatenĂĽbertragung fĂĽr Arbeitgeberbescheinigungen fĂĽr Entgeltersatzleistungen entfallen. Allerdings liegt hier die Kosteneinsparung mehr bei den Abrechnungsstellen als beim Mittelstand.