Billig, aber legal?

Seite 7: Gesundes Misstrauen

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Gesundes Misstrauen

Nicht alles, was billig erscheint, lässt sich legal einsetzen. Ein installationsfähiges XP-Professional-Exemplar für 30 Euro ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht astrein. Entweder man handelt sich eine Fälschung ein, deren Nutzung illegal wäre, oder man fällt auf einen Bastler herein, der irgendwelche möglicherweise illegal vervielfältigten Datenträger mit woanders zusammengeklaubten Keys nach dem Motto "Egal, Hauptsache Lizenz" zusammengeworfen hat. Ein solcher Verkäufer kann kein Nutzungsrecht an dem Betriebssystem übertragen. Auch bei einem Vista-Home-Premium-Exemplar für 45 Euro darf man davon ausgehen, dass etwas nicht stimmt.

Wenn einem Käufer nachträglich auffällt, dass er statt eines kompletten, installationsfähigen Windows-Exemplars nur wertlose Datenträger beziehungsweise in manchen Fällen nicht einmal das bekommen hat, kann er wie bei jedem Sachmangel gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er muss diesem dann zunächst eine angemessene Frist dafür setzen, anstelle des gelieferten Kuckuckseis dem Kaufvertrag entsprechend ein einwandfreies (legal einsetzbares) Windows-Exemplar bereitzustellen. Verstreicht die gesetzte Frist fruchtlos, kann er vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Ob er damit in der Praxis Erfolg hat, ist allerdings fraglich – speziell bei Geschäften mit unbekannten Partnern über Internet-Auktionsplattformen.

Ein Gewährleistungsausschluss, der sich sehr häufig bei Angeboten von Verkäufern findet, die als Verbraucher handeln ("privat"), gilt übrigens nach § 444 BGB dann nicht, wenn der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie (also eine bestimmte Zusage) abgegeben hat. Stand etwa im Auktionstext, das verkaufte Betriebssystemexemplar sei auf jedem PC einsetzbar, dann hat auch ein "privater" Verkäufer für diese Zusage geradezustehen – ebenso dann, wenn klar ersichtlich ist, dass er von Problemen im Zusammenhang mit dem betreffenden Windows-Exemplar wissen musste und diese beim Verkauf verschwiegen oder verschleiert hat. Von dieser Verantwortung können sich Verkäufer nicht frei machen, auch nicht mit noch so großen Disclaimern zu angeblichem neuem EU-Recht, mit missbräuchlichen Hinweisen auf BGH-Entscheidungen oder sonstigen fantasievollen Geschichten. (psz)