Billig, aber legal?

Wenn zum Billig-PC unbedingt ein billigstmögliches Windows-Exemplar kommen soll, das sich mit gängiger Software aus dem Händlerregal verträgt, kommen bisweilen nicht nur technische, sondern auch rechtliche Probleme ins Spiel.

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Inhaltsverzeichnis

Die billigste legale Möglichkeit, einen neuen Sparrechner mit einem Betriebssystem zu versehen, heißt ganz gewiss nicht Windows. Das freie System GNU/Linux lässt sich nicht nur in vielen reichhaltig konfektionierten Distributionen kaufen, sondern legal außerdem vielfach kostenlos aus dem Internet herunterladen und auf selbst gebrannten Datenträgern von Kollegen und Freunden beziehen. Man findet auch Distributionen mit einsteigerfreundlichen Installations- und Konfigurationshilfen auf Heftdatenträgern von Fachmagazinen – etwa beim aktuellen c't special "Linux", das seit 14. Juli 2008 am Kiosk erhältlich ist.

Mancher PC-Besitzer besteht jedoch auf Windows. Oft geht es darum, dass bestimmte im Handel erhältliche Spiele eingesetzt werden sollen – diese erscheinen überwiegend nur für XP und Vista. Für PCs ohne leistungsstarke 3D-Grafikkarte eignen sich jedoch zumindest aktuelle Spiele-Neuerscheinungen ohnehin kaum. Es gibt natürlich auch noch weitere individuelle Gründe für den Wunsch nach einem Windows-Exemplar und seien es nur Gewohnheiten oder die Kompatibilität zu den PCs des Freundeskreises.

Luxusware

Für ein Exemplar einer aktuellen Vollversion von Windows Vista legt man je nach Zuschnitt im regulären Handel zwischen knapp 100 (Home Basic) und 300 Euro (Ultimate) hin. Die für die meisten Privatleute attraktivste Fassung ist "Home Premium"; die Preisempfehlung des Herstellers dafür beläuft sich auf 219 Euro.

Ein legales Exemplar lässt sich aber auch sehr viel preiswerter bekommen. Die unauffällig verpackten System-Builder (SB- oder DSP)-Pakete der Home-Premium-Version gibt es mancherorts unter 100 Euro. Diese enthalten grundsätzlich dasselbe Datenmaterial wie die Vollversion. Allerdings müssen Käufer der SB-Varianten auf telefonischen Herstellersupport verzichten. Wer eine x64-Fassung möchte, kann diese als SB-Paket ganz gezielt und ausschließlich erwerben. In Voll- und Upgrade-Version von Vista Ultimate finden sich 32-Bit- und x64-Variante zugleich, während die übrigen Voll- und Upgrade-Versionen nur einen 32-Bit-Datenträger mitbringen und man sich bei Bedarf die x64-Fassung für rund zehn Euro hinzubestellen kann.

Noch billiger als die technisch und rechtlich problemlos einzusetzenden System-Builder-Pakete sind oft OEM-(Original Equipment Manufacturer)Versionen. Große Hersteller oder Importeure von Computerhardware wie Fujitsu Siemens Computers, Dell, Medion und HP legen diese ihren Rechnern bei. Manchmal kommt es vor, dass Posten solcher Beilegeware isoliert anfallen und dann im Angebot von Versandhändlern auftauchen – etwa weil die dafür bestimmten Rechner anderweitig genutzt werden oder mehr Betriebssystemexemplare als benötigt produziert worden sind.

WundertĂĽte OEM-Version

Nicht totzukriegen: Einfallslose Softwarepiraten bieten angebliche gĂĽnstige OEM-Versionen von Betriebssystemen im Internet.

Im Zusammenhang mit isoliert zu erwerbenden OEM-Versionen gibt es gewisse technische, aber auch rechtliche Risiken [1]. Die Rechtslage sieht, kurz gesagt, so aus, dass man ein rechtmäßig erworbenes, nicht gefälschtes oder manipuliertes Exemplar auf einem beliebigen Rechner nutzen darf – sofern es dafür nicht verändert wird. Ansonsten gibt es keine grundsätzlichen juristischen Hürden für die isolierte Nutzung von OEM-Software. Es gibt aber ärgerliche Stolpersteine.

Etliche gefälschte Windows-Exemplare, die besonders auf Internet-Auktionsplattformen kursieren, geben sich als OEM-Versionen aus. Dreiste Anbieter jubeln Schnäppchenjägern selbst illegale Downloads kompletter Windows-Installationspakete als "OEM-Versionen" unter. Oft ist es so, dass die gemeinsam damit ausgehändigten Seriennummern hundertfach identisch auftauchen und längst auf schwarzen Listen des Herstellers stehen – eine Aktivierung eines solchen Exemplars wird dann fehlschlagen. Und selbst wenn sie gelingt: Der Key wird regelmäßig online abgefragt; es fällt also irgendwann auf, wenn mehrere Rechner diesen nutzen.

Aber auch wenn es sich nicht um Kuckuckseier handelt, stellen OEM-Windows-Versionen Besitzer "nackter", also nicht bereits mit einer Windows-Vorinstallation versehener PCs bisweilen vor Probleme. Datenträger dieser Versionen werden normalerweise nicht von Microsoft, sondern von den OEM-Partnern hergestellt. Es lässt sich also nicht allgemeingültig sagen, was genau darauf ist.

Vielfach ist es dasselbe Material, das man auch auf System-Builder-DVDs findet – nämlich ein komplettes, universell einsetzbares Windows mit allen Dateien, die man für eine Erstinstallation benötigt. Dann steht dem Einrichten auf einem beliebigen PC nichts im Wege, abgesehen davon, dass die Aktivierung möglicherweise nur telefonisch gelingt. Auf jeden Fall ist es unbedingt erforderlich, dass dem Datenträger der Lizenzaufkleber beiliegt, der normalerweise auf dem dazugehörigen neuen PC geklebt hätte – dieser nennt den Key, ohne den die Aktivierung des auf einem Fremdrechner neu eingerichteten Systems nicht möglich ist. Der "eingebaute" Key, den diese Vista-Versionen außerdem noch haben und der eine Aktivierung erspart, ist auf den Einsatz mit der genau passenden Hardware beschränkt. Das Betriebssystem ermittelt die Hardwareumgebung bei der Installation.

Aus der Bastelstube

Manchmal bekommt man aber auch nur eine Recovery-Version, die sich lediglich dazu eignet, eine ursprĂĽnglich auf der Festplatte vorhandene Vorinstallation des Betriebssystems wiederherzustellen. Mit mehr oder weniger Aufwand lassen sich auch reine Recovery-Versionen zu einer Neuinstallation ĂĽberreden. Dabei berĂĽhrt man jedoch gelegentlich in rechtlicher Hinsicht stark umstrittene Bereiche.

Welchen Umfang ein Werk hat, bestimmt dessen Urheber. Wenn nun Microsoft erklärt, dass zu einem vollständigen OEM-Windows-Exemplar die Vorinstallation auf der Festplatte, ein Recovery-Datenträger und ein Key untrennbar gehören, dann umfasst der Urheberrechtsschutz diese so definierte Einheit. Wer sich nun etwa aus einem OEM-Key und einer von irgendwoher kopierten Installations-DVD ein Windows bastelt, löst diese Einheit auf. Für das so hergestellte Chimärensystem besteht streng genommen kein Nutzungsrecht.

Die "Lizenz", also die Nutzungserlaubnis, ist nicht etwa allein an ein Zertifikat oder einen Key gebunden, sondern an das gesamte Betriebssystemexemplar. Bei Volumen- und anderen Lizenzverträgen für gewerbliche Anwender gibt es auch die von Datenträgern losgelöste "pure" Lizenz, aber nicht bei Standardsoftware im Verbrauchergeschäft. Und für das Kopieren von Computerprogrammen gilt: Anders als bei Ton- und Bildträgern sind hier keine "Privatkopien" erlaubt, die man an Nahestehende weitergeben dürfte. Das gilt auch für Softwareprodukte, die nicht mit Kopierschutzmaßnahmen versehen sind. Erlaubt ist ein Backup zur Sicherheit und für Archivzwecke – allerdings darf der Besitzer dieses nur dann weitergeben, wenn er gemeinsam damit auch das Original veräußert.

Manche Bastel-Installation kommt ohne rechtswidrig vervielfältigte Datenträger aus. Der Nutzer bewegt sich dann zwar immer noch in einer Grauzone, begeht aber zumindest nach Ansicht vieler Juristen keine Rechtsverletzung. Anders sieht es jedoch aus, wenn er beispielsweise eine selbst gebastelte Installations-DVD weitergibt, also beispielsweise eine OEM-Windows-Version damit beim Gebrauchtverkauf zur "Vollversion" befördert. Für dieses Konglomerat besitzt er vielleicht noch ein Nutzungs-, aber gewiss kein Verbreitungsrecht. Als Händler könnte er sich mit einem solchen Angebot sogar strafbar machen.

Schritt zurück – Geld gespart

Nahezu keines der zurzeit für preiswerte PCs in Frage kommenden Windows-Programme braucht unbedingt Vista. Fast immer tut es auch ein Windows-XP-Exemplar. Microsoft gibt das mittlerweile durchs dritte Service Pack geflickte, im Alltagsbetrieb als stabil geltende Betriebssystem zwar nur noch an kleinere Hardware-Hersteller sowie speziell an Produzenten von Netbooks ab, aber es gibt durchaus noch nennenswerte Bestände ungeöffneter XP-Pakete bei vielen Händlern.

Die meisten Privatleute kommen mit der Home Edition von Windows XP aus; speziell fĂĽr die Vernetzung von Rechnern bevorzugt mancher XP Professional. Eine System-Builder-Einzelplatzversion der Home Edition bekommt man ab rund 60 Euro; die Professional-Fassung wird ab etwa 110 Euro angeboten.

Was OEM-Versionen betrifft, so sind diese bei XP weit öfter als bei Vista reine Recovery-Versionen, verbunden mit den bereits genannten Problemen. Auch gefälschte OEM-Datenträger und -Keys findet man bei XP bislang wesentlich häufiger als bei Vista. Das ist aber kein Wunder, denn immerhin gibt es Windows XP bereits seit 2001, wohingegen Vista erst seit Anfang 2007 in den Regalen der Händler steht.

Gebraucht macht glĂĽcklich?

Wie bei vielen Dingen gilt auch bei Software, dass man durch Gebrauchtkäufe manchen Euro sparen kann. Der rechtlich heiß umstrittene Erwerb herausgelöster Softwarelizenzen aus Volumenverträgen, der besonders in den letzten Jahren Gerichte und Medien beschäftigt hat [2], kommt für private PC-Nutzer normalerweise nicht in Betracht, sondern hier geht es eher darum, Retail-, System-Builder- oder auch OEM-Versionen aus zweiter Hand zu kaufen, die beispielsweise bei eBay in unübersehbarer Vielfalt angeboten werden [3].

Gewisse Risiken geht jeder ein, der Gebrauchtes online und meist gegen Vorkasse erwirbt – speziell dann, wenn der Verkäufer nicht als Unternehmer im Sinne des BGB handelt und somit formularmäßig die gesetzliche Gewährleistung ausschließen darf. Beim Kauf von Windows-Exemplaren kommt noch der Umstand hinzu, dass es sich um aktivierungsbedürftige Software handelt. Die hübscheste Verpackung und ein noch so überzeugend aussehender Datenträger helfen dann nichts, wenn Microsoft dem Nutzer erst online und dann vielleicht auch noch telefonisch die Aktivierung verweigert [4]. Auch die erwähnten Probleme in Bezug auf Fälschungen und selbst zusammenkombinierte Bastel-Windows-Exemplare bilden ein besonders hohes Risiko bei Gebrauchtkäufen.

Andererseits lässt sich etwa bei eBay bisweilen für 35 Euro eine Windows XP Home Edition ergattern – wobei der ("private") Verkäufer zumindest im Auktionstext ausdrücklich beteuert, diese lasse sich auf jedem PC installieren. "Gewerbliche" Anbieter, die als Unternehmer im Sinne des BGB handeln, können auch bei eBay kaum Sensationspreise machen. Gebrauchte System-Builder-Pakete von XP Home etwa liegen auch dort noch um 60 Euro.

Gesundes Misstrauen

Nicht alles, was billig erscheint, lässt sich legal einsetzen. Ein installationsfähiges XP-Professional-Exemplar für 30 Euro ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht astrein. Entweder man handelt sich eine Fälschung ein, deren Nutzung illegal wäre, oder man fällt auf einen Bastler herein, der irgendwelche möglicherweise illegal vervielfältigten Datenträger mit woanders zusammengeklaubten Keys nach dem Motto "Egal, Hauptsache Lizenz" zusammengeworfen hat. Ein solcher Verkäufer kann kein Nutzungsrecht an dem Betriebssystem übertragen. Auch bei einem Vista-Home-Premium-Exemplar für 45 Euro darf man davon ausgehen, dass etwas nicht stimmt.

Wenn einem Käufer nachträglich auffällt, dass er statt eines kompletten, installationsfähigen Windows-Exemplars nur wertlose Datenträger beziehungsweise in manchen Fällen nicht einmal das bekommen hat, kann er wie bei jedem Sachmangel gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er muss diesem dann zunächst eine angemessene Frist dafür setzen, anstelle des gelieferten Kuckuckseis dem Kaufvertrag entsprechend ein einwandfreies (legal einsetzbares) Windows-Exemplar bereitzustellen. Verstreicht die gesetzte Frist fruchtlos, kann er vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Ob er damit in der Praxis Erfolg hat, ist allerdings fraglich – speziell bei Geschäften mit unbekannten Partnern über Internet-Auktionsplattformen.

Ein Gewährleistungsausschluss, der sich sehr häufig bei Angeboten von Verkäufern findet, die als Verbraucher handeln ("privat"), gilt übrigens nach § 444 BGB dann nicht, wenn der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie (also eine bestimmte Zusage) abgegeben hat. Stand etwa im Auktionstext, das verkaufte Betriebssystemexemplar sei auf jedem PC einsetzbar, dann hat auch ein "privater" Verkäufer für diese Zusage geradezustehen – ebenso dann, wenn klar ersichtlich ist, dass er von Problemen im Zusammenhang mit dem betreffenden Windows-Exemplar wissen musste und diese beim Verkauf verschwiegen oder verschleiert hat. Von dieser Verantwortung können sich Verkäufer nicht frei machen, auch nicht mit noch so großen Disclaimern zu angeblichem neuem EU-Recht, mit missbräuchlichen Hinweisen auf BGH-Entscheidungen oder sonstigen fantasievollen Geschichten. (psz)

Literatur

[1] Kai Mielke, LizenzgestrĂĽpp, Rechtsunsicherheiten beim Umgang mit Standardsoftware, c't 22/04, S. 210

[2] Dr. Daniel A. Pauly, Zankapfel Gebrauchtsoftware, Rechtliches zum Einsatz von Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen aus zweiter Hand, c't 8/07, S. 152

[3] Peter Schmitz, Schnäppchenkiller, Unsicherheitsfaktoren bei Gebrauchtsoftware, c't 21/05, S. 117

[4] Kai Mielke, Freischalten und walten?, Die rechtliche Seite der Aktivierung, c't 17/05, S. 96 (map)