Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Millionenschwere Bußgelder können jetzt verhängt werden

Seite 2: 40 Millionen, 25 Millionen, 20 Millionen Euro

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Für die verbliebenen Sanktionstatbestände bringt das Justizministerium einen "Grundbetrag" und Umstände ins Spiel, nachdem dieser ermittelt werden sollte. Zum Tragen kommen soll dabei bei vorsätzlichem Handeln eine Kombination der tatbezogenen Zumessungskriterien "Größe des sozialen Netzwerkes", wobei über 20 Millionen Nutzer die schwersten Strafen nach sich ziehen sowie die "Schwere der Tatumstände und Tatfolgen". Bei Fahrlässigkeit sei die jeweilige Bußgeldobergrenze zu halbieren. Abgestuft wird zudem nach juristischen Personen beziehungsweise Firmen sowie persönlich betroffenen Unternehmensvertretern, die mit deutlich niedrigen Beträgen zur Kasse gebeten werden sollen.

Als höchste Grundbeträge setzt das Ministerium 40 Millionen Euro an in "außerordentlich schweren" Fällen bei großen Netzwerken, wenn Betreiber kein "wirksames und Verfahren" für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte eingeführt haben oder kein "leicht erkennbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer" Übermittlungsmechanismus besteht. Gleiches gilt, wenn der Umgang mit Beschwerden nicht überwacht und monatlich kontrolliert wird oder "organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden" nicht unverzüglich beseitigt werden.

Führen betroffene Anbieter nicht regelmäßig mindestens halbjährig deutschsprachige Schulungs- und Betreuungskurse durch, liegt der Grundbetrag im schlimmsten Fall bei 25 Millionen Euro. 20 Millionen sind vorgesehen, wenn die Plattformen ihre "Berichtspflicht zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten" nicht erfüllen. Vergleichsweise niedrig fällt der Sockelbetrag mit 3,5 Millionen Euro bei außerordentlich schweren Fällen aus, in denen die betroffenen Firmen keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigen beziehungsweise Empfangsberechtigten benennen.

Die konkreten Geldbußen sollen höher ausfallen als die jeweiligen Grundbeträge, wenn es sich um eine Wiederholungstat handelt oder der "Betroffene in einer rechtsfeindlichen Gesinnung zum Ausdruck bringt, dass er die Rechtsordnung auch in Zukunft nicht einhalten will". Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreiber. Zudem soll "der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abgeschöpft werden". Dafür darf das gesetzliche Höchstmaß, das der Bußgeldrahmen vorsieht, überschritten werden.

Die Kritik aus Unternehmenskreisen am NetzDG verstummt damit nicht. Die vorgelegten Leitlinien "bestätigen unsere grundsätzlichen Bedenken", erklärte der Chef des eco-Verbands der Internetwirtschaft, Oliver Süme. Die Gefahr des "Overblockings" als Folge der im Gesetz festgelegten starren Löschfristen bleibe damit bestehen. "Der entscheidende Faktor Zeit geht zwangsläufig auf Kosten der Sorgfalt, die die Betreiber sozialer Netzwerke bei der Prüfung der einzelnen Sachverhalte aufwenden können", befürchtet Süme. "Das Gesetz bleibt damit aus unserer Sicht eine Gefahr für die Meinungsfreiheit und sollte grundlegend überarbeitet werden."

Zuvor hatte der IT-Branchenverband Bitkom in einer Stellungnahme zum ursprünglichen, nur noch an einzelnen Punkten überarbeiteten Entwurf für den Sanktionsrahmen gewarnt, dass sich damit "der Eindruck eines nicht vollständig durchdachten Regelungskonstrukts" verstärke, "das in der Praxis große Probleme in der Umsetzung hervorrufen wird". Die Meinungs- und Informationsfreiheit des einzelnen Nutzers der regelungsunterworfenen sozialen Netzwerke werde dadurch gefährdet, dass Anbieter "aufgrund der unklaren Regelungen und dem Bußgelddruck dem Anreiz ausgesetzt sein werden, in Zweifelsfällen Inhalte eher zu sperren als auf der Plattform zu belassen". (anw)