Kabelanschluss: Streit ums "Nebenkostenprivileg"
Seite 2: Schlappe vor Gericht
(Bild:Â heise online)
Die Wettbewerbszentrale hatte dem Essener Unternehmen Vivawest, dem über 100.000 Wohnungen in Nordrhein-Westfalen gehören, im September 2018 eine schriftliche Abmahnung geschickt und forderte das Wohnungsunternehmen zur Unterlassung auf. Weil Vivawest dem nicht Folge leisten wollte, landete der Fall schließlich vor Gericht. Doch den Argumenten der Wettbewerbszentrale wollte sich weder das Landgericht Essen noch das Oberlandesgericht Hamm anschließen.
Keine öffentliche Sendung
Das OLG wies die Berufung mit Urteil von Ende Mai zurück. Zwar könne man beim Kabelanschluss von einem Telekommunikationsdienst sprechen, doch sei fraglich, ob die Leistungspflicht eines Wohnungsunternehmens "ganz oder überwiegend" in der Übertragung von Signalen bestehe. Und selbst dann sei maßgeblich, dass die Übertragung der Signale nicht "öffentlich zugänglich" sei, wie es das TKG voraussetze, sondern nur den Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses.
Gegen das Urteil des OLG Hamm hat die Wettbewerbszentrale nun Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. "Wir wollen jetzt von dem Bundesgerichtshof wissen, ob sich Vermieter an § 43b TKG halten müssen", erklärt Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Sollte dies der Fall sein, müsste das Unternehmen seinen Mietern die Möglichkeit der Kündigung des Kabel-TV-Anschlusses unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrages gewähren.
"Massive soziale Probleme"
Vivawest sieht dem gelassen entgegen. "Unsere Rechtsauffassung ist in den Vorinstanzen bestätigt worden", erklärt ein Sprecher, will sich unter Verweis auf das noch laufende Verfahren nicht weiter dazu äußern. Weniger gelassen ist die Wohnungswirtschaft im Hinblick auf die TKG-Novelle: Eine solche Änderung würde voraussichtlich den Breitbandausbau massiv behindern und wäre sozial ungerecht, warnt der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW).
In das gleiche Horn stoßen auch die Kabelnetzbetreiber. "Eine Abschaffung der Umlagefähigkeit würde massive soziale Probleme mit sich bringen, denn gerade Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen profitieren davon", erklärt ein Sprecher von Tele Columbus. "Und sie würde die notwendigen Investitionen in schnelle Netze in den Gebäuden erheblich erschweren und verteuern." Zudem sei die Regelung "infrastrukturneutral und auch auf Glasfasernetze anwendbar".
Eingriff ins Mietrecht
Auch widersprechen die Kritiker dem Argument der Bundesregierung, die Umsetzung des EU-Kodex erzwänge eine Abschaffung des Nebenkostenprivilegs. Es sei nicht nachvollziehbar, "warum im Rahmen einer TKG-Novelle in das Mietrecht eingegriffen werden soll", heißt es in einem Positionspapier des GdW. Der Kodex erfordere es nicht, das TKG "auf mietvertragliche Regelungen" anzuwenden und Hauseigentümer damit zu TK-Anbietern zu machen. Davon sei auch angesichts der aktuellen Rechtsprechung auszugehen. Außerdem meint der GdW, dass der Eingriff in Bestandsverträge "in erheblicher Weise Grundrechte beeinträchtigt und daher rechtswidrig wäre".
Dem Vernehmen nach ist der Entwurf der zwei Ministerien unterschriftsreif und dürfte nach einer letzten Abstimmung im Kabinett Anfang August offiziell veröffentlicht werden. Dann geht die Gesetzgebung ihren Gang und auch die Kritiker werden gehört werden. Bis das neue TKG dann dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt wird, dürfte es noch eine lebhafte Debatte geben – nicht zuletzt, weil es hier um etliche Millionen betroffene Haushalte geht. Dass der BGH bis dahin auch schon ein Urteil gesprochen haben wird, ist allerdings unwahrscheinlich. (vbr)