Webentwicklung ohne Grenzen Teil 1: Der Praxis-Guide fĂĽr barrierefreies Design
Seite 2: Ab wann gilt eine Webseite als barrierefrei?
Die hier vorgestellten Gesetze und Richtlinien verweisen in ihren konkreten Anforderungen auf die Vorgaben des internationalen Standards der WCAG. Sie enthalten mehrere Ebenen, sogenannte Konformitätsstufen. Die Erfüllung beziehungsweise der Grad an Erfüllung der Erfolgskriterien bestimmt, welche der drei Konformitätsstufen (A, AA, AAA) für die jeweilige Webseite erreicht wird (siehe Abbildung 3). Die Zuweisung von Erfolgskriterien zu den Stufen hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise ihrer Bedeutung für die Zugänglichkeit und möglicher alternativer Lösungen (siehe Erfolgskriterien und Konformitätsbedingungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2).
(Bild:Â Baumann, Bursy)
In der EU gelten die Mindestanforderungen für die Barrierefreiheit einer Webseite als erfüllt, wenn die Konformitätsstufe AA erreicht wird. In den WCAG wird Barrierefreiheit anhand der vier Grundprinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit beschrieben. Die Einteilung orientiert sich an den Bedarfen unterschiedlicher Nutzergruppen.
An dieser Stelle ein Beispiel: Eine Website erfüllt 90 Prozent der Level-A-Erfolgskriterien, 50 Prozent der Level-AA-Erfolgskriterien und 20 Prozent der Level-AAA-Erfolgskriterien. Diese Website ist dann trotzdem nicht WCAG-standardkonform, da wenigstens alle 30 Erfolgskriterien der Konformitätsstufe A erfüllt sein müssen. Um den EU-Standard zu erreichen, müssen zusätzlich alle Erfolgskriterien der Konformitätsstufe AA erfüllt sein. Es wäre also auch nicht ausreichend, wenn zwar alle Erfolgskriterien der Konformitätsstufe AA erfüllt sind, andererseits jedoch ein einziges Erfolgskriterium der Konformitätsstufe A nicht erfüllt ist.
Das bedeutet aber nicht, dass Websitebetreibende nicht trotzdem versuchen sollten, ihre Webseiten zugänglicher zu gestalten. Im Gegenteil: Dieses Beispiel zeigt, dass der Website vermutlich nur ein Kriterium fehlt, um Konformitätslevel A zu erreichen. Außerdem können die Maßnahmen, die bereits umgesetzt wurden, schon die Zugänglichkeit der Website für die Nutzerinnen und Nutzer erhöhen, auch wenn nicht alle formalen Kriterien erfüllt sind.
Die beiden vorgestellten EU-Richtlinien fordern neben den Vorgaben fĂĽr die Mindeststandards in der konkreten barrierefreien Umsetzung einer Website verschiedene Instrumente zur Sicherstellung von Barrierefreiheit.
Web Accessibility Directive
Öffentliche Einrichtungen sind nach Art. 7 der WAD dazu verpflichtet, eine umfassende, detaillierte und klare "Erklärung zur Barrierefreiheit" ihrer Webseiten und mobilen Anwendungen zu veröffentlichen. Ziel dieser Erklärung ist der transparente Umgang mit den auf einer Website noch vorhandenen Barrieren gegenüber den Besucherinnen und Besuchern. Öffentliche Stellen müssen sich somit regelmäßig aktiv mit der Barrierefreiheit ihrer Angebote auseinandersetzen und (noch) nicht umgesetzte Anforderungen begründen. Zusätzlich bietet die Barrierefreiheitserklärung die nötige Transparenz, bestehende Barrieren aufzuzeigen. Auf der Website der Überwachungsstelle für Barrierefreiheit und Informationstechnik (BFIT-Bund) stehen ein Muster und ein Leitfaden für die Erklärung zur Barrierefreiheit zum Download zur Verfügung.
Zusätzlich müssen Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Nutzenden ermöglichen, auf der Website oder in der Anwendung noch vorhandene digitale Barrieren zu melden (Feedbackmechanismus). Darüber hinaus sind Bund und Länder nach Art. 9 der WAD dazu verpflichtet, ein sogenanntes Durchsetzungsverfahren zu installieren, um Nutzende, die auf Barrieren gestoßen sind und diese gemeldet haben, bei unbefriedigender oder ausbleibender Rückmeldung der öffentlichen Stelle zu unterstützen. Die Einhaltung der Vorgaben zur Erklärung zur Barrierefreiheit und die Umsetzung des Feedbackmechanismus ist gemäß Art. 8 der WAD durch regelmäßige Stichproben der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder zu überprüfen. In Deutschland ist der BFIT-Bund nach § 13 Abs. 3 BGG für die öffentlichen Einrichtungen des Bundes verantwortlich. Auf Ebene der Bundesländer sind die jeweiligen Landesüberwachungsstellen für die Überprüfung verantwortlich.
European Accessibility Act
Auch der EAA sieht nach Art. 29 ein Durchsetzungsverfahren vor. In der nationalen Gesetzgebung in Deutschland wird diese Anforderung im BFSG in Abschnitt 8 konkretisiert. Wenn etwa Internetauftritte oder Apps den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen, können Nutzende bei der zuständigen Landesbehörde zur Marktüberwachung beantragen, Maßnahmen gegen die Betreibenden einzuleiten. Lehnt die Behörde dies ab, steht der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte offen.