Edit Policy: Der Digital Services Act steht für einen Sinneswandel in Brüssel

Seite 2: Gestärkte Transparenzpflichten für Plattformen

Inhaltsverzeichnis

Erfreulich ist dagegen, dass der Digital Services Act vorschreibt, dass alle Hosting-Provider ihre Sperr-Entscheidungen gegenüber ihren Nutzer:innen begründen müssen. Diese Entscheidungen werden, gemeinsam mit Informationen über die Meldung, die zur Sperrung geführt hat, in einer zentralen Datenbank veröffentlicht, bereinigt um persönliche Daten. So können nicht nur Nutzer:innen, die über kein Konto bei dem Hosting-Provider verfügen, sich informieren, warum bestimmte Informationen nicht mehr verfügbar sind. Eine freiwillig durch einige Plattformunternehmen befütterte Notice-and-Takedown-Datenbank, die Lumen Database der Harvard-Universität, war auch verantwortlich dafür, die zahlreichen Missbrauchsfälle des amerikanischen DMCA-Systems überhaupt erst an die Öffentlichkeit zu bringen, da Journalist:innen und Forscher:innen so Muster in den Inhaltesperrungen erkennen konnten. Es ist sehr erfreulich, dass die EU-Kommission sich an der Lumen-Datenbank ein Beispiel genommen hat und diese Transparenz in der EU künftig verpflichtend machen will.

Die Transparenz wird auch in anderer Hinsicht durch den Digital Services Act gestärkt. Plattformen müssen Nutzer:innen darüber informieren, warum ihnen bestimmte Werbung angezeigt wird, wie oft Accounts suspendiert wurden und was die Ergebnisse von Beschwerden über Inhalte- oder Accountsperrungen waren. Online-Marktplätze müssen außerdem die Identität aller Händler:innen überprüfen und gegenüber Verbraucher:innen offenlegen, die auf dem Marktplatz etwas kaufen. Wenn Marktplätze nicht eindeutig kennzeichnen, wann Produkte auf der Plattform von Dritten vertrieben werden, dann können sie ihr Haftungsprivileg verlieren und für etwaige Produktschäden haften.

Sehr große Plattformen mit mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzer:innen in der EU müssen darüber hinaus eine öffentliche Datenbank aller geschalteten Werbung inklusive deren Reichweite und Zielgruppen anbieten. Um Phänomenen wie Wahlmanipulation oder Gefahren für die öffentliche Gesundheit vorzubeugen, müssen diese Plattformen regelmäßige Risikoanalysen ihrer Systeme durchführen und öffentlich machen. Unter bestimmten Umständen müssen sie auch der Wissenschaft Zugang zu ihren Daten gewähren, um solche Risiken zu erforschen. Bei Empfehlungsalgorithmen müssen diese sehr großen Plattformen außerdem ihren Nutzer:innen die Möglichkeit geben, jegliches Profiling, also die Verwendung ihrer persönlichen Daten für maßgeschneiderte Empfehlungen, abzuschalten.

Trotz der vielen positiven Ansätze des Digital Services Act birgt er auch Gefahren für die Grundrechte. So droht er einen der größten Nachteile des amerikanischen DMCA zu importieren, nämlich verpflichtende Accountsperrungen. Genau wie im DMCA sollen auch nach dem Digital Services Act Plattformen verpflichtet werden, Accounts bei wiederholten Gesetzesverstößen nach einer Verwarnung zu sperren. Diese Regel aus dem DMCA ist auf Plattformen wie YouTube oder Twitch in Form einer 3-Strikes-Regel implementiert und führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Etwa wenn plötzlich viele Beschwerden über jahrealte Inhalte bei einer Plattform eingehen, oder wenn die Filtersysteme der Plattform Fehler machen, müssen sich Nutzer:innen um die dauerhafte Sperrung ihrer Accounts und die damit einhergehenden wirtschaftlichen oder politischen Nachteile sorgen.

Problematisch ist auch, dass der Digital Services Act, selbst wenn er in dieser Form verabschiedet wird, die Urheberrechtsreform oder die Terrorverordnung nicht ungeschehen macht. Wo solche sektor-spezifischen Gesetze gelten, haben sie auch in Zukunft Vorrang vor dem Digital Services Act. Für die Plattformen, die etwa von Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie betroffen sind, könnte es also dennoch verpflichtende Uploadfilter geben, auch wenn der Digital Services Act diese ausschließt. Da kann nur noch der Europäische Gerichtshof Abhilfe schaffen.

In einem Punkt droht der Digital Services Act außerdem einen Kardinalfehler der Urheberrechtsreform zu wiederholen. Der Verordnungsentwurf geht offensichtlich davon aus, dass Online-Plattformen von Unternehmen betrieben werden, die Regeln sind aber grundsätzlich auch auf nichtkommerzielle Projekte wie die Wikipedia anwendbar. Hier bedarf es einer genauen Prüfung, dass dabei keine unerwünschten Effekte entstehen. Mindestens sollte klargestellt werden, dass Ausnahmen, die für Kleinunternehmen vorgesehen sind, auch für Nichtunternehmen gelten. Beispielsweise könnte es für die Wikipedia unzumutbar sein, seine Geschäftsbedingungen konsequent selbst durchzusetzen, da Wikipedia in erster Linie auf freiwillige Community-Moderation setzt. Ohne eine entsprechende Klarstellung gilt Wikipedia potentiell auch als sehr große Online-Plattform im Sinne des Gesetzes, weil zu den 45 Millionen monatlichen Nutzer:innen auch solche zählen, die ohne Account einfach die Webseite besuchen. Für diese Plattformen gelten besonders strenge und kostspielige Vorschriften.

Hier sollten Europaparlament und Rat sehr genau hinschauen, um sicherzustellen, dass die Regeln nicht über das Ziel hinausschießen und gemeinnützigen Projekten Steine in den Weg legen. Im voraussichtlich noch Jahre andauernden Gesetzgebungsprozess werden beide Institutionen nun die Möglichkeit haben, umfassende Änderungen an dem Gesetzesvorschlag vorzunehmen. Es bleibt zu hoffen, dass die grundrechtsfreundlichen Ansätze des Digital Services Act in diesem Verfahren erhalten und gestärkt werden.

Die Texte der Kolumne "Edit Policy" stehen unter der Lizenz CC BY 4.0.

(mho)