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Kostenfragen klären
Bei Zuschüssen sollte geregelt sein, ob sie als rückzahlbares Darlehen bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters oder als „verlorener Zuschuss“ gedacht sind. Möglicherweise ist auch eine jährliche Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten sinnvoll.
Generell hat der Arbeitgeber eine Schutzpflicht für die Gegenstände, die der Arbeitnehmer berechtigterweise in den Betrieb einbringt, sofern ein innerer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht – zum Beispiel ein privates Kfz oder private Arbeitskleidung. Für BYOD ist die Rechtslage noch nicht geklärt. Sofern der Mitarbeiter die privaten Endgeräte auf Weisung des Arbeitgebers am Arbeitsplatz nutzt und er hierfür keinen finanziellen Ausgleich erhält, dürfte aber eine Haftung des Arbeitgebers grundsätzlich zu bejahen sein.
Das gilt auch dann, wenn andere Mitarbeiter eine Mitschuld an der Beschädigung trifft. Gegen eine Haftung des Arbeitgebers sprächen die Nutzung von privaten Endgeräten ohne oder gegen dessen Willen, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die Bereitstellung und ein etwaiges Mitverschulden des Mitarbeiters.
Ohne vertragliche Reglung der betrieblichen Nutzung privater Endgeräte ist der Mitarbeiter bei Beschädigung oder Verlust im Übrigen nicht verpflichtet, ein Ersatzgerät anzuschaffen. Allerdings muss der Mitarbeiter arbeitsfähig bleiben. Es sollte also geregelt sein, wer die Kosten für die Reparatur oder die Neubeschaffung des Geräts (zu welchem Anteil) übernimmt.
Im Rahmen der privaten Nutzung des privaten Endgerätes können auch berufliche Daten in Mitleidenschaft gezogen werden. Wenn die Kinder beispielsweise auf dem BYOD-Tablet versehentlich Daten löschen, können erhebliche Schäden entstehen. Eine klare Regelung, wer das private System im Rahmen des BYOD-Programms wie nutzen darf, ist ratsam – wobei das Direktionsrecht des Arbeitgebers in der rein privaten Nutzungssphäre kaum noch spürbar ist.
Für den Verlustfall sollten Maßnahmen definiert und Prozesse aufgesetzt werden. Der Mitarbeiter muss wissen, was genau er zu veranlassen hat, um eine möglichst schnelle Fernlöschung auslösen zu lassen.
Zu ĂĽberlegen ist, ob man nicht
BYOD zum Anlass nimmt, über neue Infrastruktur-Techniken nachzudenken. Wenn das Unternehmen beispielsweise sowohl den Desktop als auch Applikationen über eine Virtual Desktop Infrastructure (VDI) zur Verfügung stellt, trägt es so Sorge, dass sich keine kritischen Unternehmensdaten auf den privaten Endgeräten einnisten. Viele der erwähnten Schwierigkeiten hat man so elegant umgangen.
Kritisch kann die Nutzung von Software auf privaten Endgeräten sein, wenn der Arbeitgeber lediglich die Lizenz zur Nutzung von Software auf in seinem Eigentum stehenden Systemen erworben hat. Denn dann ist das Aufspielen auf ein BYOD-Device nicht gedeckt, da dieses ja dem Arbeitnehmer gehört. Andersherum umfasst die Privatlizenz des Mitarbeiters häufig nicht die kommerzielle Nutzung. In beiden Fällen drohen zusätzliche Lizenzgebühren.