c't 22/2016
S. 82
Recht
WLAN-Hotspots: Störerhaftung

Störsender

Der Betrieb eines offenen WLAN ist immer noch riskant

Spätestens ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im vergangenen Monat stellte klar, dass Betreiber von offenen Netzen auch weiterhin für Rechtsverstöße Dritter in Anspruch genommen werden können. Damit gilt: Nur wer die Rechtslage gut kennt, kann sein WLAN öffnen.

Ende Juli traten nach langer politischer Diskussion neue Haftungsregelungen für den Betrieb von WLANs in Kraft. Ziel war es, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und den Bürgern „die Nutzung von öffentlichem WLAN zu erleichtern“. Im Telemediengesetz (TMG), das die Haftung im Internet regelt, wurde klargestellt, dass der dort vorgesehene Haftungsausschluss von kommerziellen Zugangsanbietern wie Telekom oder Vodafone nun auch für private und gewerbliche WLAN-Betreiber gilt.

Die Sache hat allerdings einen Haken: Im Gesetz selbst steht nicht, dass die Haftungsbefreiung auch für Unterlassungsansprüche gilt, sondern nur in der beigelegten Begründung. Gerichte müssen sich aber nur an den Text der eigentlichen Vorschriften halten, nicht an deren Begründung.

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