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Viele Shopbetreiber und Dienstleister betroffen: Neue Umsatzsteuerregeln ab 2015

Marzena Sicking

Ab dem nÀchsten Jahr gelten in der E-Commerce-Branche neue Umsatzsteuer-Regeln. Betroffen sind alle Shops und Dienstleister, die Leistungen an Endkunden auf elektronischem Wege erbringen.

Kaum haben die Shop-Betreiber die Regelungen zum neuen Widerrufsrecht umgesetzt, kommt ein neues Mammutprojekt auf sie zu: Ab 01. Januar 2015 mĂŒssen HĂ€ndler und Dienstleister beim Verkauf ihrer Produkte oder Leistungen die Umsatzsteuer in dem EU-Land abfĂŒhren, aus dem der KĂ€ufer kommt. Grundlage fĂŒr die Änderung ist die Richtlinie 2008/8/EG [1] vom 12. Februar 2008, deren Umsetzung Anfang nĂ€chsten Jahres gleichzeitig in allen EU Mitgliedsstaaten in Kraft treten wird.

Nutzt dann beispielsweise ein Kunde in Frankreich das Download-Angebot eines deutschen Online-Shops, muss der hier ansĂ€ssige HĂ€ndler die anfallende Umsatzsteuer in Frankreich abfĂŒhren. "Mit den neuen Regeln kommt auf die E-Commerce-Branche wieder viel Arbeit zu", bestĂ€tigt Sandro Dittmann, Fachanwalt fĂŒr Steuerrecht sowie fĂŒr Handels- und Gesellschaftsrecht [2]. "Unternehmer, die ihre Angebote europaweit vertreiben, mĂŒssen im schlimmsten Fall das Steuerrecht von allen 28 Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union beachten."

Die neuen Vorschriften gelten fĂŒr alle Unternehmer, die Produkte und Dienstleistungen auf elektronischem Wege an Endkunden vertreiben (B2C). Dazu zĂ€hlen Streaming- und Download-Angebote ebenso wie VerkĂ€ufe von E-Books. Aber auch Hosting-Angebote fĂŒr Privatkunden, Betreiber von Online-Datenbanken und -Verkaufsplattformen sowie kostenpflichtigen Mitgliederportalen mĂŒssen sich bis Ende des Jahres auf die neuen Regeln einstellen. Das gilt auch fĂŒr Firmen, die außerhalb der EU sitzen, ihre Produkte aber hier anbieten.

"Damit ist eigentlich jeder Unternehmer betroffen, der digitale Produkte im Internet anbietet", erklĂ€rt Dittmann. Nur Unternehmer, die sich rein im B2B-Bereich bewegen, also ihre Leistungen nur gewerblichen Kunden anbieten, können aufatmen: FĂŒr sie Ă€ndert sich nichts. "Online-Shops, die physische Ware versenden, sind ebenfalls nicht betroffen", erklĂ€rt der Experte.

FĂŒr alle anderen, die EU-weit agieren, gilt: Sie mĂŒssen sich bis Jahresende mit den steuerrechtlichen Regelungen und den damit einhergehenden Meldepflichten in jedem EU-Land beschĂ€ftigen und sich gegebenenfalls im jeweiligen Land auch steuerrechtlich registrieren lassen. Auf die leichte Schulter nehmen sollte man das Thema nicht, warnt Dittmann, denn: "Mit den Neuregelungen geht auch ein erhöhtes Haftungsrisiko einher." Betroffene Anbieter mĂŒssen nĂ€mlich nicht nur ihren Meldepflichten im jeweiligen Land nachkommen und alle dazugehörigen Regelungen kennen und einhalten, sondern im Fall des Falles auch mit allen Konsequenzen rechnen, die das jeweilige Steuerrecht fĂŒr falsche oder verspĂ€tete Meldungen vorgesehen hat.

Der Gesetzgeber plant allerdings auch eine Vereinfachung in Form einer einheitlichen Umsatzsteuervoranmeldung. Diese gibt der Unternehmer bei seinem Heimatfinanzamt ab, dieses leitet die ErklĂ€rungen dann an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiter. Die FinanzĂ€mter der Mitgliedstaaten wiederum berechnen die fĂ€llige Umsatzsteuer dann selbst und ziehen sie ein. [3] Das ist aber zunĂ€chst nur Theorie, wie Dittmann erklĂ€rt: "Wie die genaue Umsetzungen der geplanten "Vereinfachung" aussehen wird und ob diese zu einer Reduzierung des Haftungsrisikos fĂŒhren kann, bleibt abzuwarten." ZusĂ€tzliche Arbeit bedeutet die "Vereinfachung" natĂŒrlich trotzdem, denn sie ersetzt die normale Umsatzsteuervoranmeldung voraussichtlich nicht, sondern kommt noch hinzu.

Doch selbst wenn dieser Part reibungslos funktionieren sollte, stehen die Shopbetreiber vor einer großen Herausforderung. Denn gegenĂŒber privaten Kunden mĂŒssen die Preise immer brutto, also inklusive Umsatzsteuer angezeigt werden. "Da die EU-LĂ€nder verschiedene SteuersĂ€tze haben, muss das bei der Darstellung fĂŒr das jeweilige EU-Land natĂŒrlich berĂŒcksichtigt werden", erlĂ€utert Dittmann. FĂŒr einen Großteil der betroffenen Unternehmer bedeutet das eine Neukalkulation der Preise sowie eine Neuprogrammierung ihrer Shops. Die Rechnungsstellung muss ebenfalls angepasst werden, damit immer der jeweils richtige Steuersatz ausgewiesen ist.

"Die EU hat es sich offenbar zur Aufgabe gemacht, die E-Commerce-Branche mit immer neuen Verordnungen zu regulieren", vermutet Dittmann. Sein Tipp: "Jeder betroffene Unternehmer sollte die Neuregelungen zur Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug mit einem Fachanwalt fĂŒr Steuerrecht besprechen, um eine korrekte Umsetzung zu erreichen."

Interessant wird es auch fĂŒr Unternehmen, die ihre Produkte europaweit ĂŒber Online-Plattformen Dritter anbieten. Sie haben in der Regel ja keinen Einfluss auf die Programmierung und die Darstellung der Inhalte in diesen Shops, mĂŒssen fĂŒr Fehler aber dennoch selbst haften. Immerhin: Wer seine Apps im Google Play Store anbietet, ist auf der sicheren Seite. Google hat bereits reagiert [4] und die Entwickler darĂŒber informiert, dass der jeweils fĂŒr das Land zutreffende Steuersatz in Ihrem HĂ€ndlerbereich automatisch zum Nettopreis hinzufĂŒgt wird. UnterstĂŒtzen werden die Steuer-inclusive-Preise in den folgenden LĂ€ndern: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Tschechische Republik, DĂ€nemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Israel, Japan, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz und Großbritannien.

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Links in diesem Artikel:
[1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ%3AL%3A2008%3A044%3A0011%3A0022%3ADE%3APDF
[2] http://unternehmerrecht.info
[3] http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#new_rules
[4] https://support.google.com/googleplay/android-developer/answer/138000?hl=en