zurück zum Artikel

Urteil: Massenabmahnungen wegen unzureichendem Facebook-Impressum sind zulÀssig

Holger Bleich

Nach Ansicht des Landgerichts Regensburg können gewerbliche Betreiber von Facebook-Pages zurecht von Mitbewerbern abgemahnt werden, wenn sie gegen die Pflicht zur "leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren" Anbieterkennzeichnung verstoßen.

Betreiber von gewerblichen Facebook-Pages sollten schnellstens prĂŒfen [1], ob sie der in Paragraf 5 [2] des Telemediengesetzes (TMG) verankerten Impressumspflicht in allen Punkten genĂŒge tun. Am 31. Januar bestĂ€tigte das Landgericht (LG) Regensburg, dass zurecht von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann, wer gegen diese Pflicht zur "leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren" Anbieterkennzeichnung verstĂ¶ĂŸt (Az. 1 HK O 1884/12 [3]).

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen Revolutive Systems GmbH [4] gegen den Betreiber einer Facebook-Page geklagt, weil der sich geweigert hatte, eine UnterlassungserklĂ€rung abzugeben. Revolutive Systems hatte unter dem vormaligen Firmennamen Binary Services GmbH im August 2012 mehr als 180 Mitbewerber mit nahezu gleichlautenden Anschreiben abgemahnt [5]. Der beauftragte Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert (Kanzlei HWK) warf den Betreibern vor, kein Impressum auf ihren Seiten zu fĂŒhren und damit einen Wettbewerbsrechtsverstoß gegenĂŒber seiner Mandantin zu begehen.

Als Beleg fĂŒr den Verstoß lag den Abmahnungen jeweils ein Screenshot der beanstandeten Facebook-Page bei. Diese Screenshots zeigten allerdings in den uns bekannten FĂ€llen nicht die gesamte Page, sondern – erkennbar an den horizontalen und vertikalen Scrollbalken – jeweils nur einen Ausschnitt. Seine Mandantin stelle "ein IT-Systemhaus mit stark erweitertem Kompetenzbereich dar", erlĂ€uterte Anwalt Kallert den Abgemahnten (meist IT-Unternehmen).

Dem schriftlichen Urteil zufolge behauptete die Beklagte in dem Verfahren, dass Revolutive Systems keinen GeschĂ€ftsbetrieb habe und somit kein Wettbewerber sei. Der Richter glaubte allerdings einem Mitarbeiter der KlĂ€gerin, der angab, dass er "als IT-Leiter Projekte der Firma umgesetzt" habe und Schulungen vorab und auswĂ€rts durchgefĂŒhrt worden seien. Auch die Beklagte biete Schulungen an, daraus ergebe sich ein WettbewerbsverhĂ€ltnis.

Der Richter sah im Versenden von mehr als 180 nahezu gleichlautenden Schreiben keinen Missbrauch des Instruments der Abmahnung. Der Zeuge aus dem KlĂ€gerunternehmen habe glaubhaft angegeben, "dass die entscheidende Arbeit" ein Suchprogramm fĂŒr VerstĂ¶ĂŸe gemacht habe, und die GeschĂ€ftsfĂŒhrer "haben angegeben, dass sie dieses Programm fĂŒr eine Rechtsschutzversicherung entwickelt hatten." Das Auffinden sĂ€mtlicher VerstĂ¶ĂŸe habe dank dieser selbst entwickelten Software weniger als ein Tag Arbeit gekostet. Der Richter befand, dies geschah "im vernĂŒnftigen VerhĂ€ltnis zur gewerblichen TĂ€tigkeit", deshalb sei ein wichtiges Kriterium fĂŒr Abmahnmissbrauch nicht gegeben. Die verlangten AnwaltsgebĂŒhren von 265,70 Euro pro Abmahnung seien "im Vergleich zu anderen FĂ€llen Ă€ußerst gering", was ebenfalls gegen den Missbrauch spreche.

Der auf dieses Rechtsgebiet spezialisierte Anwalt Thomas Schwenke kommentierte [6] in seinem Blog: "Das Gericht hat quasi die EffektivitĂ€t beim AufspĂŒren von Rechtsverletzungen belohnt." Schwenke rechnet damit, dass dieses Urteil Nachahmer auf den Plan rufen wird. DafĂŒr spreche "schon die Zahl der (abgelehnten) Anfragen, nach 'Abmahnkooperationen' und anonyme Hinweise auf Impressumsfehler bei Facebook, die in unserer Kanzlei eingingen."

Florian Blischke und Marco Hahn, die beiden GeschĂ€ftsfĂŒhrer von Revolutive Systems, sehen sich in ihren BemĂŒhungen belohnt, "Maßnahmen gegen die immer massiver werdenden WettbewerbsverstĂ¶ĂŸe unserer Mitbewerber zu ergreifen." Dabei war der Schuss zunĂ€chst nach hinten los gegangen: Aufgrund der NamensĂ€hnlichkeit mit der Binary Services GmbH hatte sich irrtĂŒmlich ein Teil des Web-Shitstorms ĂŒber der Essener Firma binary GmbH [7] entladen. Diese hatte daraufhin Anfang September 2012 Blischke und Hahn per einstweiliger VerfĂŒgung des LG DĂŒsseldorf (Az. 37 O 110/12) gezwungen, ihr Unternehmen umzutaufen.

Unterdessen könnte es einem Bericht [8] der Mittelbayerischen Zeitung zufolge auch fĂŒr den abmahnenden Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert juristischen Ärger geben. Der Mainzer Rechtsanwalt Niklas Plutte [9] habe im Namen von acht Mandanten gegen Kallert und die GeschĂ€ftsfĂŒhrer der GmbH Strafanzeige gestellt – unter anderem wegen "gemeinschaftlich begangenem mehrfachen schweren Betrugs". Kallert habe dem Blatt erklĂ€rt: "Da stehen wir drĂŒber." (hob [10])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-1800983

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/news/Abwehr-von-Facebook-Abmahnungen-1670975.html
[2] http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
[3] http://openjur.de/u/598847.html
[4] http://www.revolutive-systems.com/
[5] https://www.heise.de/news/Abmahnungen-gegen-Facebook-Pages-1669892.html
[6] http://rechtsanwalt-schwenke.de/gericht-bestaetigt-massenabmahnungen-wegen-impressumsfehlern-auf-facebookseiten/
[7] http://www.binary.de/index.php?id=106
[8] http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/die-abmahn-welle-kommt-in-schwung/878301/die-abmahn-welle-kommt-in-schwung.html
[9] http://www.ra-plutte.de/
[10] mailto:hob@ct.de