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Telefonwerbung mit "Cold Calls" bleibt unzulÀssig

Joerg Heidrich

UnerwĂŒnschte Telefonwerbung ist nach einem Urteil des OLG Frankfurt/Main auch im geschĂ€ftlichen Bereich in aller Regel wettbewerbswidrig.

Nach einem Urteil [1] des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 6 U 36/03) vom 24. Juli 2003 stellt unaufgeforderte Telefonwerbung ("Cold Calls") auch im gewerblichen Bereich einen Verstoß gegen Paragraf 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG [2]) dar. Das Gericht bestĂ€tigte damit die herrschende Rechtsprechung zu so genanntem "Telefon-Spam".

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen ein Unternehmen, dessen TĂ€tigkeitsbereich in der Vermittlung und Koordinierung von Bauvorhaben lag. Dieses hatte wiederholt Handwerker telefonisch kontaktiert und als Partnerunternehmen geworben. Allerdings sollten die so Angesprochenen eine Provision fĂŒr jeden vermittelten Bauauftrag und eine einmalige Aufwandspauschale von mehreren Tausend Euro fĂŒr die TĂ€tigkeit der Beklagten zahlen.

Diese Akquisitionspraxis untersagte das Oberlandesgericht (OLG) und verurteilte das Unternehmen dazu, es zu unterlassen, im geschĂ€ftlichen Verkehr unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben. Telefonwerbung sei nur zulĂ€ssig, wenn der Anzurufende "ausdrĂŒcklich oder konkludent sein EinverstĂ€ndnis mit derartigen Anrufen erklĂ€rt habe oder wenn aufgrund konkreter tatsĂ€chlicher UmstĂ€nde ein sachliches Interesse des Anrufers vermutet werden könne". FĂŒr ein solches EinverstĂ€ndnis reiche es nach Ansicht der Richter des OLG jedoch nicht aus, wenn ein Unternehmen seine Kontaktdaten in den "Gelben Seiten" aufgefĂŒhrt habe.

Einen Verstoß gegen europĂ€isches Recht durch die restriktive Handhabung der ZulĂ€ssigkeit von Telefonwerbung konnten die Richter nicht erkennen. So wĂŒrde sich die EU-Fernabsatzrichtlinie nicht auf Telefonwerbung gegenĂŒber Gewerbetreibenden erstrecken. Vielmehr falle die Regelung in die ZustĂ€ndigkeit der Mitgliedsstaaten. Gleiches gilt fĂŒr die EU-Datenschutzrichtlinie [3] fĂŒr elektronische Kommunikation, die nur die Verwendung von "automatischen Anrufsystemen" ohne Einwilligung des Betroffenen verbietet.

Die geplante Reform [4] des deutschen Wettbewerbsrechts verbietet Telefonwerbung gegenĂŒber Verbrauchern ohne deren Einwilligung. Im gewerblichen Bereich sind solche Anrufe nur bei mutmaßlicher Einwilligung des Betroffenen zulĂ€ssig, sodass damit zu rechnen ist, dass die jetzige Rechtsprechung auch zukĂŒnftig gelten wird. (Joerg Heidrich) / (hob [5])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-84395

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.kreishandwerkerschaft-wm.de/22download/gebako.doc
[2] http://www.gesetze.2me.net/uwg_/
[3] http://www.bfd.bund.de/aktuelles/eurili_ekommun.pdf
[4] https://www.heise.de/news/Spam-soll-zukuenftig-wettbewerbswidrig-sein-78855.html
[5] mailto:hob@ct.de