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T-Online geht weiter gegen Verbot der IP-Adressenspeicherung vor

Stefan Krempl

Die Telekom-Tochter hat im Streit um die bis zu 80-tÀgige Aufbewahrung von Nutzerdaten beim Bundesgerichtshof Nicht-Zulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt eingereicht.

T-Online hat im Streit um die Speicherung von IP-Adressen bei Flatrate-Nutzern bis 80 Tage nach Rechnungsstellung Nicht-Zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt [1] eingereicht. Dies bestĂ€tigte ein Sprecher des Providers gegenĂŒber heise online. Der in Darmstadt angesiedelte Ableger der Deutschen Telekom unternimmt damit gehörige Anstrengungen, um an seiner von DatenschĂŒtzern kritisierten Praxis der Aufbewahrung von Nutzerdaten festhalten zu können. Denn angesichts des niedrig angesetzten Streitwerts in Höhe von 4000 Euro hatte das Landgericht eine Revision nicht zugelassen. Der Internetanbieter muss daher beim BGH zunĂ€chst erreichen, dass die FortfĂŒhrung der juristischen Auseinandersetzung ĂŒberhaupt zugelassen wird und dafĂŒr etwa den vom Gericht festgelegten Streitwert anfechten.

In dieser Frage hatte T-Online ursprĂŒnglich zu Protokoll gegeben, dass eine spezielle Behandlung der Verbindungsdaten nebst IP-Adressen des KlĂ€gers nicht möglich sei. Vielmehr mĂŒsse kostspielig das gesamte Abrechnungssystem geĂ€ndert werden. Inzwischen hat T-Online aber anscheinend doch andere Möglichkeiten gefunden. Denn es seien dem Urteil entsprechend nicht nur bereits aufgezeichnete Verbindungsdaten des klagenden Flatrate-Nutzers gelöscht worden, betonte der Unternehmenssprecher. Vielmehr wĂŒrden "die zukĂŒnftig anfallenden Verbindungsdaten des Kunden nach Übermittlung an uns ebenfalls identifiziert und gelöscht". Eine Ausweitung der Datenlöschung auf andere Nutzer sei nicht erforderlich, da der Richterspruch Rechtskraft lediglich zwischen den beiden streitenden Parteien entfalte.

Bei dem KlĂ€ger handelt es sich um den MĂŒnsteraner Holger Voss, der Anfang 2003 wegen eines satirischen Beitrags in einem Forum des zum Heise Zeitschriften Verlag gehörenden Online-Magazins Telepolis angeklagt [2] und freigesprochen [3] worden war. In diesem Verfahren wurde ihm klar, dass T-Online die Kunden zugewiesenen IP-Adressen bis zu 80 Tage nach Rechnungslegung in Verbindung mit den persönlichen Bestandsdaten der Nutzer speichert. WĂ€hrend dieses Zeitraums können Ermittlungsbehörden mit einem richterlichen Beschluss die Herausgabe dieser Daten erwirken.

T-Online hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Aufbewahrung der Verbindungsdaten fĂŒr die Abrechnung des Internetzugangs selbst erforderlich sei. Schließlich könnte je nach Wahl der Zugangsart ĂŒber ein Analog-Modem, einen ISDN-Anschluss oder ĂŒber Handy beziehungsweise bei der Einrichtung eines weiteren Nutzers ein zusĂ€tzliches, zeitabhĂ€ngiges Entgelt fĂ€llig werden. Zum anderen biete man ĂŒber die eigene Online-Plattform eine Vielzahl weiterer Dienste an, bei denen zusĂ€tzliche und zum Teil auch volumenabhĂ€ngige Kosten anfallen könnten. Voss hatte demgegenĂŒber argumentiert, dass trotzdem die bei der DSL-Einwahl anfallenden Daten nicht gespeichert werden mĂŒssten.

Das Landgericht gab dem KlĂ€ger grĂ¶ĂŸtenteils Recht. Wie aus der inzwischen vorliegenden BegrĂŒndung des Urteils hervorgeht, hat die Kammer festgestellt, dass IP-Adressen nach Verbindungstrennung zu löschen sind und Volumendaten bei Flatrates erst gar nicht erhoben werden dĂŒrfen. Anfangs- und Endzeitpunkt der Verbindungen dĂŒrfen nur ausnahmsweise gespeichert werden, wenn – wie bei T-Online – "nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zeitabhĂ€ngige Entgelte entstehen" können. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass einschlĂ€gige Paragraphen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zur "MissbrauchsbekĂ€mpfung" nur "vorfallsbezogene Maßnahmen" bei der Archivierung von Nutzerdaten rechtfertigen, aber keine "generelle Speicherung".

Das Urteil arbeitet weiter heraus, dass Zugangsanbieter keinen Teledienst erbringen, sondern einen Telekommunikationsdienst. Das bedeutet laut dem Elmshorner Juristen Patrick Breyer, "dass fĂŒr Access-Provider der Bundesbeauftragte fĂŒr Datenschutz zustĂ€ndig ist und nicht das RegierungsprĂ€sidium Darmstadt". Dieses habe seine ZustĂ€ndigkeit als vermeintliche Aufsichtsbehörde fĂŒr den Datenschutz bei T-Online zu Unrecht angenommen. Die Behörde hatte die Speicherpraxis des Providers zunĂ€chst in vollem Umfang fĂŒr rechtens erklĂ€rt. Breyer hatte daraufhin in einer Eingabe an die EU-Kommission die nach EU-Recht nicht erlaubte direkte Anbindung von Datenschutzstellen an den Staat beklagt. BrĂŒssel reagierte mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens [4] gegen Deutschland, da die "Organisation der fĂŒr die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zustĂ€ndigen Kontrollstellen nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar" sei.

Zur Erstellung der BegrĂŒndung fĂŒr die Nicht-Zulassungsbeschwerde hat sich T-Online laut Voss bis zum 29. Mai Zeit ausbedungen. Die BegrĂŒndung wĂ€re eigentlich schon am 29. MĂ€rz fĂ€llig gewesen, aber der Provider habe eine FristverlĂ€ngerung erwirkt. T-Online versucht nach Ansicht Voss' das Verfahren hinauszuzögern, bis Änderungen an der gesetzlichen Lage eine umfassende Vorhaltung von Verbindungsdaten sogar verbindlich machen wĂŒrden.

In diesem Sinne erinnerte der T-Online-Sprecher an den Beschluss des EU-Parlaments zur Vorratsspeicherung [5] von Telefon- und Internetverbindungsdaten. Gehe man davon aus, dass demnĂ€chst eine entsprechende Regelung in deutsches Recht transformiert [6] werde, die eine Speicherung der Zugangs- und Verbindungsdaten der Dienste E-Mail und VoIP vorsieht, ergebe sich ein geradezu kontrĂ€res Szenario. Voss hĂ€lt es angesichts der jĂŒngsten Entwicklungen fĂŒr nötig, dass es zum Schutz der IP-Adressen weitere Prozesse und öffentlichen Druck auf Provider sowie die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden gibt. Außerdem mĂŒsse die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung gerichtlich gestoppt werden.

Siehe dazu auch:

(Stefan Krempl) / (jk [17])


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[2] https://www.heise.de/news/Forumsteilnehmer-muss-sich-vor-Gericht-verantworten-72525.html
[3] https://www.heise.de/news/Freispruch-fuer-Telepolis-Forenteilnehmer-Holger-Voss-72631.html
[4] https://www.heise.de/news/EU-Kommission-pocht-auf-Unabhaengigkeit-der-Datenschutzbehoerden-117658.html
[5] https://www.heise.de/news/EU-Parlament-beschliesst-massive-ueberwachung-der-Telekommunikation-157997.html
[6] https://www.heise.de/news/Bundestag-befuerwortet-verdachtsunabhaengige-ueberwachung-der-Telekommunikation-176671.html
[7] https://www.heise.de/news/T-Online-darf-nur-fuer-Rechnung-noetige-Verbindungsdaten-speichern-168803.html
[8] https://www.heise.de/news/Berufungsverhandlung-gegen-T-Online-wegen-Speicherung-von-Kundendaten-155744.html
[9] https://www.heise.de/news/IP-Adressspeicherung-wird-Gerichte-weiter-beschaeftigen-113016.html
[10] http://www.heise.de/ct/05/15/032/
[11] https://www.heise.de/news/Gericht-Speicherung-von-IP-Adressen-bei-T-Online-rechtswidrig-112816.html
[12] https://www.heise.de/news/T-Online-wegen-Speicherung-von-Flatrate-Kundendaten-verklagt-160008.html
[13] https://www.heise.de/news/Freispruch-fuer-Telepolis-Forenteilnehmer-Holger-Voss-72631.html
[14] https://www.heise.de/news/Auch-Online-Diskussionen-haben-rechtliche-Grenzen-72593.html
[15] https://www.heise.de/news/Forumsteilnehmer-muss-sich-vor-Gericht-verantworten-72525.html
[16] http://www.heise.de/ct/aktuell/meldung/66857
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