Staatskanzleichefs segnen Jugendmedienschutz ab
Der Staatsvertrag verpflichtet Anbieter von "Telemedien" unter anderem dazu, Jugendschutzbeauftragte zu bestellen und lizenzierte Filterprogramme einzusetzen.
Mit empfindlichen Geld- und in gravierenden FĂ€llen auch mit GefĂ€ngnisstrafen sollen VerstöĂe gegen den geplanten Jugendmedienschutzstaatsvertrag [1] geahndet werden. Die Staatskanzleichefs der LĂ€nder verabschiedeten heute bei einer Sondersitzung in Mainz die aktuelle Entwurfsfassung. Der Staatsvertrag verpflichtet Anbieter von "Telemedien", Jugendschutzbeauftragte zu bestellen oder sich an eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschlieĂen und lizenzierte Filterprogramme einzusetzen, um Kindern und Jugendlichen den Zugang zu pornographischen, aber auch allgemein "entwicklungsbeeintrĂ€chtigenden" Inhalten zu verwehren.
Einer endgĂŒltigen Verabschiedung durch die MinisterprĂ€sidenten Ende September steht nun nach Ansicht der Staatskanzleichefs jedoch nichts mehr im Weg. Umstritten war bis zuletzt das VerhĂ€ltnis von Medienaufsicht und Freiwilliger Selbstkontrolle. Der nun gefundene Kompromiss verfolge die Maxime, "so viel Selbstkontrolle wie möglich und so viel Aufsicht wie nötig", lieĂ Klaus RĂŒter, Chef der Staatskanzlei [2] in Mainz per Pressemitteilung verbreiten. Der Staat könne seine bisherige Verantwortung durch die neu gebildete Kommission fĂŒr Jugendmedienschutz (KJM) teilweise und maĂvoll dosiert zurĂŒckzunehmen.
WĂ€hrend die federfĂŒhrende Staatskanzlei in Rheinland-Pfalz damit von einem "Durchbruch beim Jugendmedienschutz" sprach, fĂŒrchten Vertreter von Medien- und Internet-VerbĂ€nden allerdings, dass aufgrund unscharfer Formulierungen kĂŒnftig neben klassischen Contentprovidern auch Hosting- und Accessprovider eigene JugendschĂŒtzer brauchen und zu Inhaltssperrungen verpflichtet werden können. Die VerbĂ€nde hatten die mangelnde Differenzierung im Staatsvertrag bei einer Anhörung und in verschiedenen Stellungnahmen beklagt.
Die jetzt von den Staatskanzleichef verabschiedete Beschlussvorlage spricht aber nach wie vor bei einzelnen Verpflichtungen und auch bei den Strafvorschriften von Unternehmen, die Angebote verbreiten oder zugĂ€nglich machen. Die aufgenommenen Hinweise auf den Mediendienstestaatsvertrag und das Teledienstegesetz reichen nach Ansicht von Hannah Seiffert, Berliner BĂŒrochefin beim Electronic Commerce Forum e.V. (Eco-Forum [3]), dem Verband der Internetwirtschaft, nicht aus. Auch der lange Katalog an Ordnungswidrigkeiten betrifft sowohl Angebot wie Zugang. Ordnungswidrig verhĂ€lt sich so beispielsweise, wer "Angebote verbreitet oder zugĂ€nglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfĂ€higen Persönlichkeit zu beeintrĂ€chtigen, ohne dafĂŒr zu sorgen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie ĂŒblicherweise nicht wahrnehmen."
Man mĂŒsse sich angesichts solcher Regelungen die Frage stellen, was in Zukunft darunter subsumiert werde, warnt Seiffert. Die Strafbestimmungen, die in EinzelfĂ€llen auch GefĂ€ngnisstrafen vorsehen, nennt Seiffert "juristisch nicht haltbar. Das gehört ins Strafrecht." Insgesamt kritisierte die Eco-Vertreterin auch die mangelnde Transparenz beim Entstehen des Staatsvertrages, der von einer Arbeitsgruppe der Medienreferenten unter FederfĂŒhrung der Rheinland-PfĂ€lzischen Staatskanzlei erarbeitet worden war. "Wir hĂ€tten fĂŒr eine zweite Anhörung bereit gestanden, um eine wirklich praktikable Lösung zu schaffen", so Seiffert. Die heute diskutierte Endfassung sei aber weder allen VerbĂ€nden, noch allen Landesmedienanstalten, die zukĂŒnftig immerhin die Hauptrolle im Jugendmedienschutz spielen sollen, vorab zugĂ€nglich gemacht worden. Man habe den jetzt verabschiedeten Text aber wohl nun einfach durchbringen wollen. Vertreter der Staatskanzlei in Mainz waren fĂŒr ein GesprĂ€ch nach der heutigen Sitzung nicht erreichbar. (Monika Ermert) / (anw [4])
URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-68183
Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/news/Jugendschutz-bei-digitalen-Medien-aus-der-Blackbox-65001.html
[2] http://194.25.167.182/
[3] http://www.eco.de/index_de.htm
[4] mailto:anw@heise.de
Copyright © 2002 Heise Medien