Recht auf schnelles Netz: Der "Mindestlohn" der InternetzugÀnge
(Bild: Pixelvario/Shutterstock.com)
Die Vorgaben zur Internetgrundversorgung mit 10 MBit/s im Download stehen jetzt im Bundesgesetzblatt. Die Bundesnetzagentur vergleicht sie mit dem Mindestlohn.
Die umstrittene Verordnung ĂŒber die Mindestanforderungen fĂŒr das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TKMV) ist jetzt von Amts wegen verkĂŒndet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Festgelegt sind damit als Mindeststandards fĂŒr die Internet-Grundversorgung eine Bandbreite von 10 MBit/s im Download und 1,7 MBit/s im Upload bei einer Latenz von maximal 150 Millisekunden (ms). Diese Vorgaben sind mit der offiziellen Bekanntgabe rĂŒckwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung hatte die Werte Anfang Mai auf Empfehlung der Bundesnetzagentur [1] (BNetzA) hin beschlossen [2]. Der Digitalausschuss des Bundestags [3] sowie vorige Woche der Bundesrat [4] stimmten der TKMV zwar zu, forderten aber eine kritische PrĂŒfung und ErgĂ€nzung. BNetzA-PrĂ€sident Klaus MĂŒller, der sich als Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) anfangs fĂŒr eine Mindestbandbreite von 50 MBit/s ausgesprochen hatte [5], betonte nun: "Wir halten die Festlegung fĂŒr ausgewogen."
"Wie beim Mindestlohn"
"Das ist wie beim Mindestlohn", begrĂŒndete MĂŒller die Ansicht des Regulierers [6]: "Die meisten Menschen bekommen heute schon deutlich mehr Bandbreite, aber kĂŒnftig darf niemand darunter fallen." Es handle sich um einen ersten Schritt. Die BNetzA werde die Werte jĂ€hrlich ĂŒberprĂŒfen, sie dĂŒrften in den kommenden Jahren steigen.
Die Bundesregierung sicherte den LĂ€ndern vergangenen Freitag in einer ProtokollerklĂ€rung zu, die Mindestrate beim Download von 10 auf 15 MBit/s anzuheben sowie auch beim Upload draufzusatteln. Dies soll Mitte 2023 mit der geplanten ersten Evaluierung und Ăberarbeitung der TKMV erfolgen.
Prinzipiell verankerte der Bundestag den erweiterten Universaldienst schon voriges Jahr im Telekommunikationsgesetz [7] (TKG). Demnach hat jeder BĂŒrger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem "schnellen" Internetzugangsdienst fĂŒr eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Die Abgeordneten hatten die geforderte Downloadleistung zunĂ€chst "durch ein 30-MBit-Produkt erreicht" gesehen.
Dies sind die tatsÀchlichen Mindestraten
Die tatsĂ€chlich zu erfĂŒllenden Raten finden sich aber erst jetzt in der TKMV [8]. Bei Sprachdiensten sind demnach mindestens 64 KBit/s in beide Richtungen zu garantieren. GrundsĂ€tzlich darf die Signallaufzeit zwischen dem heimischen Anschluss und einem zur Bandbreitenmessung eingesetzten Server der Bundesnetzagentur hier ebenfalls 150 ms nicht ĂŒberschreiten.
"Wir befassen uns nun zĂŒgig mit den FĂ€llen, in denen Menschen noch ohne ein Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten sind - wie beispielsweise Sprachtelefonie, Videotelefonie oder Online-Banking", versicherte MĂŒller. "In solchen FĂ€llen werden wir die Anbieter nötigenfalls hierzu verpflichten. Wo immer das möglich ist, werden wir die gesetzlichen Höchstfristen nicht ausschöpfen, um möglichst schnelle Verfahren zu gewĂ€hrleisten." Die Agentur rechnet mit 330.000 Berechtigten [9].
Von der Beschwerde bei der BNetzA ĂŒber eine Nichtversorgung bis zur Bereitstellung der Mindestinternetbandbreite sind planmĂ€Ăig bis zu 14 Monate vorgesehen. Es könne aber viel lĂ€nger dauern, da fĂŒr die Bearbeitung der anspruchsberechtigten Haushalte kein zusĂ€tzliches Personal bei der Behörde vorgesehen sei, monieren Kritiker. Ob das Mindestinternet bezahlbar sein wird, bleibe ebenfalls offen.
Versorgung zum "erschwinglichen" Preis
Laut TKG mĂŒssen verpflichtete Provider die Grundversorgung zu einem "erschwinglichen" Preis anbieten. Dieser orientiere sich an der Entwicklung der allgemeinen Tarife fĂŒr Telekommunikationsdienste, erlĂ€utert die BNetzA. Man werde daher in BĂ€lde die GebĂŒhren festlegen und den Markt im Blick behalten. Die GrundsĂ€tze ĂŒber die Ermittlung der Preise fĂŒr die konkreten Dienste und den dafĂŒr notwendigen Anschluss will die Regulierungsbehörde zeitnah publizieren.
Der Gesetzgeber habe nicht festgelegt, "mit welcher Technik das Mindestangebot zu erbringen ist", heiĂt es von der BNetzA. "Es besteht kein Anspruch auf Anschluss ĂŒber eine bestimmte Technik, wie zum Beispiel Glasfaser." Ziel sei es, "dass die Mindestbandbreite in der Hauptwohnung oder am GeschĂ€ftsort verfĂŒgbar ist".
Pflicht zum Internetanschluss
BĂŒrger, fĂŒr die kein Mindestangebot verfĂŒgbar ist, können sich prinzipiell bereits seit Inkrafttreten der TKG-Novelle an die Bundesnetzagentur wenden. Das anschlieĂende Verfahren ist detailliert gesetzlich geregelt: Sobald die Behörde eine Unterversorgung feststellt, informiert sie innerhalb von zwei Monaten die Telekommunikationsanbieter. Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spĂ€testens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, den Haushalt mit einem Anschluss zu versehen und zugehörige Services anzubieten.
Die verpflichteten Anbieter mĂŒssen spĂ€testens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung fĂŒr die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur VerfĂŒgung stehen. Die konkrete Dauer bis zum begehrten Anschluss hĂ€nge etwa davon ab, "ob erhebliche BaumaĂnahmen erforderlich sind". Netzbetreiber beklagen hier momentan erhebliche EngpĂ€sse [10].
In den Topf, aus dem der Internetanschluss fĂŒr alle bezahlt wird, mĂŒssen neben klassischen Telefonfirmen und Internetprovidern auch "nummernunabhĂ€ngige interpersonelle Telekommunikationsdienste" in Form etwa von Messenger-Diensten wie WhatsApp, Facebook, Signal und Threema einzahlen. DafĂŒr hatte sich der Bundesrat stark gemacht [11]. Die Höhe der jeweiligen Abgabe soll sich an der Anzahl der aktiven Nutzer in Deutschland bemessen.
(mki [13])
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[1] https://www.heise.de/news/Recht-auf-schnelles-Internet-Regulierer-setzt-mindestens-10-Mbit-s-an-6614934.html
[2] https://www.heise.de/news/Recht-auf-schnelles-Internet-Regierung-legt-beim-Upload-ein-wenig-drauf-7074917.html
[3] https://www.heise.de/news/Recht-auf-schnelles-Internet-Bayerischer-Minister-kritisiert-Mindestbandbreite-7088811.html
[4] https://www.heise.de/news/Bundesrat-sattelt-beim-fuer-Recht-auf-schnelles-Internet-nicht-drauf-7137031.html
[5] https://www.heise.de/news/Recht-auf-schnelles-Internet-56-KBit-s-aufwaerts-noch-viele-Fragen-offen-6291948.html
[6] https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/20220617_TK_Mindest.html
[7] https://www.heise.de/news/TKG-TTDSG-Recht-auf-schnelles-Internet-und-Cookie-Vorgaben-greifen-6280562.html
[8] https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s0880.pdf%27%5D__1655461927370
[9] https://www.heise.de/news/Recht-auf-schnelles-Internet-Regulierer-erwartet-bis-zu-330-000-Berechtigte-7079998.html
[10] https://www.heise.de/news/Glasfaserbetreiber-stimmen-Verbraucher-auf-steigende-Preise-ein-7140838.html
[11] https://www.heise.de/news/TKG-Novelle-Bundesrat-fuer-ambitioniertes-Recht-auf-schnelles-Internet-5053955.html
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