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Rasterfahndung in Hessen unzulÀssig

Christiane Schulzki-Haddouti

Das Landgericht Wiesbaden hat heute die in Hessen laufende Rasterfahndung fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt.

Das Landgericht Wiesbaden hat die in Hessen laufende Rasterfahndung fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt. Damit hob es den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24. September auf. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Revision eines Studenten am 8. Januar zugelassen [1] und genau festgelegt, was das Landgericht bei seiner Entscheidung zu berĂŒcksichtigen habe: So sollte es feststellen, "ob eine gegenwĂ€rtige Gefahr fĂŒr den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder fĂŒr Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung der verlangten Daten zum Zwecke des Abgleichs mit anderen DatenbestĂ€nden zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind".

Das Landgericht kam nun zur Auffassung, dass eine aktuelle Gefahr nicht gegeben ist. Damit folgte es jedoch lediglich der Position der Bundesregierung. Doch eine Rasterfahndung darf nur mit einer gegenwĂ€rtigen Gefahr begrĂŒndet werden, die die höchste Steigerung des Gefahrenbegriffs darstellt. Das Landgericht Wiesbaden stellte jetzt fest, dass sich das Amtsgericht Wiesbaden in seiner BegrĂŒndung lediglich auf Vermutungen stĂŒtzt, die ĂŒber "das Stadium von Mutmaßungen nicht hinauskommen".

Ende Januar hatte bereits das Landgericht Berlin der Klage dreier auslĂ€ndischer Stundenten gegen die Rasterfahndung zugestimmt [2]. Auch hier erklĂ€rten die Richter die Weitergabe der persönlichen Daten der Studenten nur dann fĂŒr zulĂ€ssig, wenn eine direkte Gefahr gegen die Sicherheit des Landes bestehe. Die Bundesregierung habe dies aber mehrfach verneint.

Mehr in Telepolis: Rasterfahndung-Domino [3]. Zur Rasterfahndung allgemein: Eene meene muh: Rasterfahndung in Deutschland [4]. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (fr [5])


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[3] http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/11792/1.html
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