Novelle des Fernabsatzrechts macht Anpassungen der Widerrufsbelehrungen erforderlich
Ein neues Gesetz zum Verbraucherschutz verschĂ€rft die bisherigen Regelungen des UWG sowie des TKG. FĂŒr telefonisch oder online abzuschlieĂende VertrĂ€ge mĂŒssen HĂ€ndler ihre Widerrufsbelehrung entsprechend aktualisieren, um etwaigen Abmahnungen vorzubeugen.
Am 4. August 2009 ist das "Gesetz zur BekÀmpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft getreten [1]. Neben verschÀrften Regelungen zur unerlaubten Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG [2]) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG [3]) betreffen die GesetzesÀnderungen die in den §§ 312 b ff. BGB [4] geregelten FernabsatzvertrÀge, also nicht nur telefonisch, sondern insbesondere auch per Internet zustande gekommene VertrÀge.
Die Neuerungen fĂŒhren zu Ănderungen in der Musterwiderrufsbelehrung [5] in Anlage 2 [6] der BGB-InfoV bei den Gestaltungshinweisen 6 und 9. Um berechtigte Abmahnungen zu vermeiden, sollten HĂ€ndler die von ihnen verwendete Widerrufsbelehrung bei DienstleistungsvertrĂ€gen entsprechend anpassen.
Ebenfalls nicht versÀumt werden sollte eine Aktualisierung der zusÀtzlich zur Widerrufsbelehrung erforderlichen Pflichtangaben gemÀà § 1 Abs. 1 BGB-InfoV [7] zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und den Informationen zum Zustandekommen des Vertrages.
Die Regelungen des neuen Gesetzes wirken sich unmittelbar auf langfristige VertrĂ€ge aus: So bedarf bei sogenannten DauerschuldverhĂ€ltnissen wie beispielsweise einem DSL-Vertrag neuerdings die KĂŒndigung des alten VertragsverhĂ€ltnisses durch den neuen Anbieter beziehungsweise die entsprechende BevollmĂ€chtigung des neuen Anbieters der Textform, wenn der neue Vertrag im Wege des Fernabsatzes zustande kommt. So kann sich ein Anbieter nicht mehr allein darauf zurĂŒckziehen, er sei telefonisch von einem Kunden dazu beauftragt worden, dessen altes VertragsverhĂ€ltnis bei einem Mitbewerber zu kĂŒndigen.
Auf alle DienstleistungsvertrĂ€ge ist eine zuvor nur fĂŒr Finanzdienstleistungen geltende Regelung ausgeweitet worden, die ein Widerrufsrecht erst dann erlöschen lĂ€sst, wenn die Leistung vom Anbieter auf ausdrĂŒcklichen Wunsch des Verbrauchers schon vollstĂ€ndig erbracht wurde und Letzterer sie bereits vollstĂ€ndig bezahlt hat.
GleichermaĂen gilt kĂŒnftig eine Erfordernis der Belehrung und der ausdrĂŒcklichen Zustimmung des Verbrauchers, wenn der Anbieter Wertersatz fĂŒr eine bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachte Teilleistung verlangen will â dies betrifft nunmehr alle Dienstleistungen. (map [8])
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[1] https://www.heise.de/news/Bundesnetzagentur-will-mithilfe-der-Verbraucher-gegen-Telefonspam-vorgehen-749501.html
[2] http://dejure.org/gesetze/UWG
[3] http://dejure.org/gesetze/TKG
[4] http://dejure.org/gesetze/BGB#kopf2-3-1-2
[5] https://www.heise.de/news/Neue-Muster-Widerrufsbelehrung-gilt-ab-1-April-189953.html
[6] http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/Anlage2.html
[7] http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html
[8] mailto:map@ix.de
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