Microsoft geht gegen Gebrauchtsoftware-HĂ€ndler Usedsoft vor
Beim Landgericht MĂŒnchen I hat der Softwarekonzern eine Einstweilige VerfĂŒgung gegen den LizenzhĂ€ndler HHS Usedsoft GmbH erwirkt. Microsoft will dem HĂ€ndler "irrefĂŒhrende" Formulierungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gebraucht-Software untersagen.
Gegen den LizenzhĂ€ndler HHS Usedsoft GmbH [1] hat der Softwarekonzern aus Redmond beim Landgericht MĂŒnchen I eine Einstweilige VerfĂŒgung erwirkt. Nach EinschĂ€tzung von Microsoft [2] hatte der HĂ€ndler im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gebraucht-Software "irrefĂŒhrende Behauptungen" aufgestellt, die nahelegen sollten, "dass der Handel mit gebrauchter Software ohne Wenn und Aber rechtlich abgesichert sei".
In einem Schreiben an potenzielle Auftraggeber der Ăffentlichen Hand soll Usedsoft beispielsweise die folgende Formulierung verwendet haben: "Standard-Software darf weiter verĂ€uĂert werden. Dies wurde u.a. vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestĂ€tigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht." Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das MĂŒnchner Landgericht dem HĂ€ndler die Verwendung dieser und einer weiteren Aussage zunĂ€chst untersagt. Gegen die ohne mĂŒndliche Verhandlung ergangene Einstweilige VerfĂŒgung kann Usedsoft jedoch noch Widerspruch einlegen.
Nach Auffassung von Microsoft beziehen sich die von Usedsoft herangezogenen Gerichtsentscheide des BGH sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichtes nicht auf den Handel mit gebrauchten Lizenzen. In einem Streit zwischen dem Softwarekonzern und einem HĂ€ndler hatte der BGH vor rund 8 Jahren den Weiterverkauf eines sogenannten Systembuilder-Softwarepaketes auch unabhĂ€ngig von der ursprĂŒnglich gekoppelten Hardware zugelassen [3]. In der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Usedsoft und Klar EDV stellten die Hamburger Richter hingegen lediglich einen VerstoĂ gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest. Usedsoft habe demnach wettbewerbswidrige Werbung fĂŒr gebrauchte Lizenzen betrieben â eine Entscheidung ĂŒber die RechtmĂ€Ăigkeit des Handels mit den Lizenzen wurde nicht getroffen.
Die Ăbertragung von Lizenzrechten an Dritte ist unterdessen nicht gĂ€nzlich ausgeschlossen. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom [4]) gibt in einer Stellungnahme (PDF [5]) zur Thematik einen Ăberlick der verschiedenen Szenarien beim Handel mit Gebraucht-Software. Auch Microsoft unterhĂ€lt ein entsprechendes Informationsportal [6]. Als Microsoft Gold Certified Partner vertreibt beispielsweise der LizenzhĂ€ndler U-S-C [7] sogar mit dem offiziellen Segen des Redmonder Konzerns gebrauchte Software. In einer PresserklĂ€rung [8], die sich auf das Urteil des MĂŒnchner Landgerichts vom 4. April 2008 bezieht, verweist Usedsoft-GeschĂ€ftsfĂŒhrer Peter Schneider auĂerdem darauf, dass auch einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-VolumenlizenzvertrĂ€gen gebraucht weiterverkauft werden dĂŒrfen â sogar ohne die Zustimmung des Konzerns. (map [9])
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[2] http://www.microsoft.de
[3] https://www.heise.de/news/Microsoft-muss-im-OEM-Streit-Niederlage-einstecken-29554.html
[4] http://www.bitkom.org
[5] http://www.bitkom.org/files/documents/AK_IP_BITKOM_Stellungnahme_Handel_mit_gebrauchter_Software.pdf
[6] http://www.microsoft.com/germany/gebrauchte-software/default.mspx
[7] http://www.u-s-c.de/
[8] http://www.usedsoft.com/aktuelles/presseinfo-2008.html#April2008LGMUC
[9] mailto:map@ix.de
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