Juristische Folgen von Anti-Abmahnungs-Passus auf Website
Nach Ansicht des OLG Hamm kann derjenige keine Kosten fĂŒr eine Abmahnung geltend machen, der auf seiner eigenen Website Mitbewerber auffordert, ihn vor einem solchen Schreiben zu kontaktieren.
Ein Passus wie âKeine Abmahnung ohne vorherigen Kontaktâ findet sich auf vielen Websites. Die Betreiber hoffen, dadurch kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden. In aller Regel entfalten solche einseitigen ErklĂ€rungen keine rechtliche Wirkung. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil [1] entschied, kann eine solche Formulierung sogar negative Auswirkungen auf die eigene AbmahntĂ€tigkeit des Verwenders haben (Az. I-4 U 169/11 â Urteil vom 31. Januar 2012). Nach Ansicht des Gerichts darf derjenige, der eine vorherige Kontaktaufnahme vor einer Abmahnung wĂŒnscht, seinerseits keine Kostenerstattung fĂŒr ein direkt versandtes Anwaltsschreiben verlangen.
Hintergrund der Entscheidung war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personalvermittlungen im Pflegebereich. Die KlĂ€gerin des Verfahrens hatte auf Ihrer Website folgende Formulierung verwendet: âUm die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollstĂ€ndigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder Ă€hnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen Vorabkontakt wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulĂ€ssig abgewiesen.â Trotz dieser eigenen Formulierung hatte sie ohne vorherige Kontaktaufnahme eine anwaltliche Abmahnung an einen Mitbewerber verschicken lassen, der in einer Zeitungsanzeige einen unzutreffenden Eindruck erweckt hatte.
Der Beklagte gab zwar eine UnterlassungserklĂ€rung ab, verweigerte jedoch die Ăbernahme der Anwaltskosten von rund 750 Euro. Diesen Betrag wollte die abmahnende Personalvermittlung nun einklagen. Nachdem bereits das Landgericht Bielefeld in erster Instanz zugunsten des Abgemahnten entschieden hatte, wies auch das OLG Hamm die Berufung dagegen zurĂŒck. Ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Anwaltskosten stehe der KlĂ€gerin nicht zu.
Die Personalvermittlung verlange von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von WettbewerbsverstöĂen zunĂ€chst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostentrĂ€chtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie drohe an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen. Zwar sei diese EinschĂ€tzung rechtlich nicht zutreffend. Vielmehr stehe es dem Mitbewerber in der Regel frei, sofort abzumahnen und die Kosten dafĂŒr erstattet zu verlangen. Allerdings werde durch die Formulierung ein rechtlich unkundiger Konkurrent verunsichert und könnte sich veranlasst sehen, die KlĂ€gerin vor einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selber anzuschreiben.
Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern verlangt, mĂŒsse sich auch selbst so verhalten, urteilten die Richter. Die KlĂ€gerin setze sich in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie wiederholt Mitbewerber wie den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lĂ€sst. Den Konkurrenten werde dabei die aus RechtsgrĂŒnden fĂŒr erforderlich gehaltene VergĂŒnstigung genommen, kostenneutral auf einen WettbewerbsverstoĂ hingewiesen zu werden, die die KlĂ€gerin fĂŒr sich selbst in Anspruch nimmt. FĂŒr dieses widersprĂŒchliche Verhalten seien keine GrĂŒnde ersichtlich. Die KlĂ€gerin sei im Falle einer solchen Selbstbindung nicht daran gehindert, die Berechtigung einer Abmahnung durch einen Anwalt prĂŒfen zu lassen, dann allerdings auf ihre Kosten. (hob [2])
URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-1515631
Links in diesem Artikel:
[1] http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_4_U_169_11urteil20120131.html
[2] mailto:hob@ct.de
Copyright © 2012 Heise Medien