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Juristische Analyse: Streaming-Abmahnungen jenseits der roten Linie

Ulf Buermeyer

Abmahnungen wegen angeblichen Konsums von Video-Streams sind regelmĂ€ĂŸig zumindest als versuchter Betrug strafbar. Zu diesem Ergebnis kommt der Strafrechtler Ulf Buermeyer in seiner Analyse fĂŒr heise online.

Ein Kommentar von Ulf Buermeyer
Ein Kommentar von Ulf Buermeyer

Ulf Buermeyer ist ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts und Richter des Landes Berlin. Dort war er seit 2008 in verschiedenen großen Strafkammern des Landgerichts tĂ€tig. Außerdem ist er Vorsitzender der 2015 gegrĂŒndeten Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte e.V., die sich mit strategischen Klagen fĂŒr Grund- und Menschenrechte engagiert.

Vom "Abmahnwahn" war schon oft die Rede: Gewisse AnwĂ€lte versenden Abmahnungen immer wieder per Serienbrief, mit denen sie drei- bis vierstellige Summen verlangen und so fĂŒr viel Frust und erhebliche Kosten sorgen. Doch eines hatten die bisherigen Abmahnungen fĂŒr sich: Im Kern hatten die Abmahner meist einen Punkt.

Seit drei Wochen machen nun Abmahnungen [1] wegen des Vorwurfs Schlagzeilen, die Abgemahnten hĂ€tten Videos auf einem Porno-Video-Portal lediglich angesehen. Damit dĂŒrfte allerdings die rote Linie des strafrechtlich Relevanten ĂŒberschritten sein: Die VorwĂŒrfe scheinen rechtlich so weit hergeholt, die Ermittlung [2] des "Tatverdachts" so fehleranfĂ€llig, dass sich diese Masche fĂŒr die Urheber der Abmahnwelle sehr wahrscheinlich als schmerzhafter Bumerang erweisen wird.

Eines vorab: Ich weiß ĂŒber den konkreten Sachverhalt der Abmahnungen durch die Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) nicht mehr, als öffentlich bekannt ist. Deswegen kann und möchte ich zum konkreten Fall auch nicht Stellung nehmen. Wohl aber lĂ€sst sich die Fallgestaltung "Streaming-Abmahnung" abstrakt aus strafrechtlicher Sicht betrachten. Das Ergebnis dĂŒrfte fĂŒr Streaming-Abmahner unerfreulich sein: Solche Abmahnungen werden in aller Regel wenigstens als versuchter Betrug [3] strafbar sein. Ebenfalls zu erwĂ€gen wĂ€re im konkretem Fall der Kanzlei U+C wohl eine Strafbarkeit wegen Nötigung [4] oder Erpressung [5] – dies vertreten jedenfalls zwei Berliner RechtsanwĂ€lte in ihrer lesenswerten Strafanzeige (PDF-Datei [6]).

Der Vorwurf des Betrugs setzt nach dem Strafgesetzbuch voraus, dass ĂŒber Tatsachen getĂ€uscht wird. Die Rechtsprechung erkennt dabei auch das Bestehen einer Zahlungspflicht als Tatsache an, ĂŒber die man tĂ€uschen kann (BGH 4 StR 439/00 [7] und BGH 5 StR 308/03 [8]). Wer als Rechtsanwalt – also immerhin mit der AutoritĂ€t eines Rechtskundigen – bei Gelegenheit einer Abmahnung behauptet, sein Mandant habe eine Forderung gegen den Adressaten, und eine Geldzahlung verlangt, der sollte sich schon sehr sicher sein, dass diese Forderung tatsĂ€chlich besteht. Ist dies nicht der Fall, so liegt objektiv eine TĂ€uschung im strafrechtlichen Sinne vor.

In Video-Streaming-FĂ€llen drĂ€ngt sich eine Vielzahl von GrĂŒnden auf, warum keine Forderung besteht, also objektiv getĂ€uscht wird. Die denkbaren Forderungen setzen nĂ€mlich alle eine Urheberrechtsverletzung voraus, und hier sind erhebliche Zweifel angebracht: So steht den Stream-Konsumenten die Urheberrechts-Ausnahme der Privatkopie (§ 53 UrhG [9]) zur Seite. Die entfĂ€llt zwar, wenn die "Vorlage", also der Film auf dem Streaming-Server, offensichtlich rechtswidrig ist (was sich auf die Herstellung oder das öffentliche ZugĂ€nglichmachen beziehen kann). Aber jedenfalls bei legalen Streaming-Portalen – anders als bei Anbietern wie kinox.to – ist das definitiv nicht der Fall: Es muss niemand auf den Gedanken kommen, dass Inhalte von legalen Streaming-Seiten rechtwidrig sein könnten, einfach weil es sicherlich fast alle Inhalte dort nicht sind.

Außerdem ist mehr als fraglich, ob das rein technisch bedingte kurzfristige Caching ĂŒberhaupt ausreicht, um von einer VervielfĂ€ltigung auszugehen, denn das "VervielfĂ€ltigungsstĂŒck" im Cache umfasst regelmĂ€ĂŸig nicht die komplette Datei, sondern nur Fragmente. Die aber sind fĂŒr sich betrachtet wertlos und fĂŒr den Durchschnittsnutzer auch kaum zu finden, wenn sie sich nicht ohnehin nur im RAM finden. Das scheint mit doch der Paradefall dessen zu sein, was der Gesetzgeber in § 44a UrhG [10] als "vorĂŒbergehende VervielfĂ€ltigungshandlungen, die flĂŒchtig oder begleitend sind ... [und] keine eigenstĂ€ndige wirtschaftliche Bedeutung haben" eigens fĂŒr zulĂ€ssig erklĂ€rt hat.

Letztlich spricht fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit des bloßen Streaming-Konsums von legalen Portalen auch der gesunde Menschenverstand: Andernfalls könnte jeder auf Youtube angesehene Film eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn die Rechteinhaber dem nicht zugestimmt haben – ein Ergebnis, das ganz offensichtlich unhaltbar wĂ€re: Nutzer haben regelmĂ€ĂŸig keine Möglichkeit, diese Rechtsfragen zu klĂ€ren. Und Rechteinhabern ist es zuzumuten, sich unmittelbar an die Portale wenden, um Filme sperren zu lassen, anstatt auf Kosten der Verbraucher einen schnellen Euro zu machen.

Aus strafrechtlicher Perspektive bedeutet das: Wenn man die urheberrechtliche Lage so einschÀtzt wie dargestellt, dann enthalten Abmahnungen wegen Streaming von legalen Portalen schon deswegen objektiv eine TÀuschung.

Doch selbst wenn man die Gegenposition einnehmen und hier eine Urheberrechtsverletzung annehmen wollte, stellt sich eine wesentliche technische Frage: Auf welcher Basis wird der Vorwurf gegen die Abgemahnten eigentlich erhoben?

Üblicherweise richten sich Abmahnungen gegen Anschlussinhaber, denen eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Das bedeutet aber, dass von der IP-Adresse aus zum fraglichen Zeitpunkt tatsĂ€chlich der fragliche Film abgerufen worden sein muss, soll eine Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Geschehen bei der Ermittlung der IP-Adressen Fehler, so sind die darauf aufbauenden Forderungen unberechtigt und wiederum objektiv TĂ€uschungen.

Die bisher diskutierten Thesen zur Herkunft der IP-Adressen in Streaming-FĂ€llen, etwa eingeblendete Werbebanner oder gar gekaufte Umleitungen, lassen allenfalls den Nachweis zu, dass gleichsam die Startseite eines Videos aufgerufen wurde, also die HTML-Seite mit dem darin eingebetteten Film. Ob der Film selbst dann aber tatsĂ€chlich gestreamt wurde, hĂ€ngt von allerlei ZufĂ€llen ab: Wurde der Film auch gestartet, oder war das Vorschaubild so wenig reizvoll, dass der Seitenbesucher lieber weitergeklickt hat? War das zum Ansehen meist notwendige Plugin aktiv – oder im Gegenteil ein Flash-Blocker, sodass erst einmal nur ein grauer Kasten erschien? Und falls das Plugin doch aktiv war, hat dann ĂŒberhaupt ein Mensch auf den Play-Knopf gedrĂŒckt, oder hat das Plugin eigenmĂ€chtig Daten in den Cache geladen?

Selbst ein zutreffend nachgewiesener Aufruf der Startseite eines fraglichen Videos beweist also keinesfalls, dass es zu einer VervielfĂ€ltigung des Videos selbst kam, fĂŒr die ein Mensch verantwortlich wĂ€re. Ein solcher Nachweis wĂ€re wohl selbst dann kaum möglich, wenn jemand Zugriff auf die Logs der Streaming-Server hatte, weil immer noch an ein automatisches Caching zu denken wĂ€re. Außerdem werden die Betreiber von Streaming-Portalen kaum Zugriff auf ihre Log-Dateien gewĂ€hren, so denn derlei Daten ĂŒberhaupt vorhanden sind. Selbst korrekt geloggte Zugriffe auf die Startseite oder gar die Streams weisen also keine Urheberrechtsverletzung nach, sondern nur der Möglichkeit einer solchen – und auch dies nur, wenn man der wie gezeigt eher esoterischen Auffassung folgt, wonach Streaming zwar eine VervielfĂ€ltigung, aber keine Privatkopie darstelle.

Die Folgen dieser Unsicherheiten sind aus strafrechtlicher Perspektive betrachtet gravierend. Sie bedeuten nĂ€mlich, dass jede einzelne Abmahnung (!) wenigstens eine mögliche TĂ€uschung darstellt, denn in jedem einzelnen Fall ist es denkbar, dass gerade kein Video aufgerufen wurde. FĂŒr einen strafbaren Betrugsversuch durch den Abmahnanwalt fehlt es dann nur noch am sogenannten Tatentschluss, also dem "Vorsatz" beim Versuch: Der Anwalt muss es bei der Abmahnung immerhin fĂŒr möglich gehalten haben, dass es gar nicht zu einem Streaming gekommen ist, und sich hiermit abgefunden haben, frei nach dem Motto: "Was kĂŒmmert's mich, wie die IP-Adressen ermittelt wurden!" Presseberichten zufolge soll ein Abmahn-Anwalt sich in einem Interview tatsĂ€chlich in diesem Sinne geĂ€ußert haben [11]. Das wĂŒrde die Staatsanwaltschaft natĂŒrlich sehr freuen, deutet es doch auf ein "billigendes In-Kauf-nehmen" hin, dass Forderungen objektiv nicht bestanden.

Welche Vorstellungen sich ein Anwalt bei einer Abmahnung gemacht hat, können letztlich nur Ermittlungen in jedem Einzelfall klĂ€ren, die sich notwendig auf Indizien stĂŒtzen mĂŒssen. Hier wird etwa von besonderer Bedeutung sein, was ein Anwalt ĂŒber die Herkunft der IP-Adressen und deren konkrete Ermittlung wusste. Hinter einem Beschluss des Landgerichts, das einen Provider zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet, kann sich ein Abmahn-Anwalt jedenfalls nicht verstecken: Das Gericht kann natĂŒrlich nur die Tatsachen prĂŒfen, die ihm vorgetragen werden. Werden ihm irrefĂŒhrende Schilderungen [12] vorgelegt, so kann der darauf basierende Beschluss des Gerichts den Abmahnenden nicht entlasten.

Die innere Tatseite nachzuweisen ist gerade in Wirtschaftsstrafverfahren ein zentrales Problem der Strafverfolger. Hier kommen nun die Abmahn-Opfer ins Spiel: Wenn bei tausenden Abmahnungen nur ein paar Adressaten Strafanzeige stellen [13], mag man diese Fehlerquote noch als nicht ausreichend "verdĂ€chtig" ansehen. Wenn aber hunderte oder tausende Abmahn-Opfer glaubhaft erklĂ€ren, dass die fraglichen Filmchen ĂŒber ihren Anschluss nicht bewusst gesehen wurden, dann steht die ZuverlĂ€ssigkeit der Ermittlung der angeblichen UrheberrechtsverstĂ¶ĂŸe doch sehr in Frage. Und je unzuverlĂ€ssiger die Daten, umso eher wird sich ein Gericht davon ĂŒberzeugen können, dass der Abmahnanwalt wenigstens ahnte, dass etwas nicht mit rechten Dingen zuging, er also wenigstens bedingt vorsĂ€tzlich handelte.

Strafrechtlich sind aber nicht nur die AbmahnanwĂ€lte selbst ins Visier zu nehmen, sondern auch ihre Auftraggeber: Wenn ein Anwalt selbst doch einmal guten Glaubens gewesen sein wollte, so kĂ€me in Betracht, dass ihn seine Auftraggeber, die die Herkunft der IP-Adressen im Zweifel kennen werden, gleichsam als Werkzeug benutzt haben, um die Abgemahnten zu tĂ€uschen: Strafrechtler sprechen hier von versuchtem Betrug "in mittelbarer TĂ€terschaft". Und natĂŒrlich können auch alle Beteiligten bösglĂ€ubig gewesen sein.

Es ist zu hoffen, dass gegen Streaming-Abmahner engagiert ermittelt wird, denn hier geht es um ein MassenphĂ€nomen, das erheblichen gesellschaftlichen Schaden anrichtet. Bei unberechtigten Abmahnungen werden unter Missbrauch des Urheberrechts abwegige VorwĂŒrfe erhoben; dadurch wird das Urheberrecht insgesamt weiter diskreditiert. Es ist kein Geheimnis, dass breite Kreise der Bevölkerung manche Aspekte des deutschen Urheberrechts ohnehin fĂŒr fragwĂŒrdig halten. Windige Abmahnungen wegen Streamings sind daher blankes Gift fĂŒr die gesellschaftliche Akzeptanz dieses Rechts.

Außerdem richten Streaming-Abmahnungen erheblichen wirtschaftlichen Schaden an – sie sind quasi der "Enkeltrick [14]" des Internet-Zeitalters: Die HintermĂ€nner setzen gezielt auf die Unbedarftheit ihrer Opfer und versuchen, sie zu unbegrĂŒndeten Zahlungen bringen, zumal wenn es um peinliche VorwĂŒrfe geht. Diese Masche sollte entsprechend energisch verfolgt werden.

Hierzu kann wiederum jedes Abmahnopfer einen Beitrag leisten: Wer sich sicher ist, einen abgemahnten Film nicht gesehen zu haben, und dies auch fĂŒr andere Nutzer seines Zugangs ausschließen kann, der sollte Strafanzeige stellen und darum bitten, ĂŒber den Fortgang des Verfahrens informiert zu werden. Nur durch eine Vielzahl von Strafanzeigen können die Ermittler verdĂ€chtige Muster erkennen. Und so lĂ€sst sich spĂ€ter zur Überzeugung eines Gerichts dokumentieren, dass nicht nur ein Fehler im Einzelfall vorlag, sondern unberechtigte Abmahnungen billigend in Kauf genommen wurden. Die Strafen könnten dann empfindlich sein: Der Strafrahmen des gewerbsmĂ€ĂŸigen Betruges reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Siehe dazu auch:

(hob [26])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-2071680

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/news/Streaming-Abmahnungen-schrecken-Internet-Nutzer-auf-2062918.html
[2] https://www.heise.de/news/Porno-Abmahnungen-Indizienkette-zur-IP-Adressen-Ermittlung-verdichtet-sich-2065879.html
[3] http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
[4] http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html
[5] http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__253.html
[6] http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2013/12/Strafanzeige-gegen-Thomas-Urmann5.pdf
[7] http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/00/4-439-00.php3
[8] http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/03/5-308-03.php3
[9] http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html
[10] http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html
[11] http://www.zeit.de/digital/internet/2013-12/redtube-porno-abmahnung-anwalt-urmann/seite-2
[12] https://www.heise.de/news/Abmahnwelle-wegen-Porno-Streaming-Landgericht-Koeln-rudert-bei-Redtube-Abmahnungen-zurueck-2071403.html
[13] https://www.heise.de/news/Abmahnungen-wegen-Porno-Streaming-Ermittlung-der-IP-Adressen-im-Visier-der-Staatsanwaltschaft-2070275.html
[14] http://de.wikipedia.org/wiki/Enkeltrick
[15] https://www.heise.de/news/Weitere-Abmahnungen-untersagt-Redtube-erwirkt-einstweilige-Verfuegung-2071578.html
[16] https://www.heise.de/news/Abmahnwelle-wegen-Porno-Streaming-Landgericht-Koeln-rudert-bei-Redtube-Abmahnungen-zurueck-2071403.html
[17] https://www.heise.de/news/Abmahnungen-wegen-Porno-Streaming-Ermittlung-der-IP-Adressen-im-Visier-der-Staatsanwaltschaft-2070275.html
[18] https://www.heise.de/news/Abmahnungen-wegen-Porno-Streaming-Staatsanwaltschaft-und-Blogger-gegen-Redtube-Abmahner-2068086.html
[19] https://www.heise.de/news/Porno-Abmahnungen-Indizienkette-zur-IP-Adressen-Ermittlung-verdichtet-sich-2065879.html
[20] https://www.heise.de/meinung/Kommentar-Streaming-Abmahnungen-letzte-Hoffnung-Pornobranche-2066450.html
[21] https://www.heise.de/news/Porno-Streaming-Anwaelte-wollen-Nutzer-weiterer-Portale-abmahnen-2066086.html
[22] https://www.heise.de/news/Porno-Streaming-Redtube-Massenabmahner-Urmann-rechtfertigt-Vorgehen-2064843.html
[23] https://www.heise.de/news/Abmahnungen-wegen-Redtube-Porno-Streaming-erste-juristische-Gegenwehr-2064084.html
[24] https://www.heise.de/news/Porno-Streaming-Erste-Details-zur-riesigen-Redtube-Abmahnwelle-2063753.html
[25] https://www.heise.de/news/Streaming-Abmahnungen-schrecken-Internet-Nutzer-auf-2062918.html
[26] mailto:hob@ct.de