GeschÀftsbriefe per E-Mail: Vorsicht, Abmahnfalle
Seit Jahresbeginn mĂŒssen geschĂ€ftliche E-Mails Angaben enthalten, die man aus den FuĂzeilen gedruckter GeschĂ€ftsbriefe kennt.
GeschĂ€ftsleute, die Teile ihrer Korrespondenz per E-Mail abwickeln, mĂŒssen seit Jahresbeginn eine neue Rechtslage berĂŒcksichtigen. Recht still und leise hat das Gesetz ĂŒber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister [1] vom 10. November 2006 (PDF-Datei) zum Jahresanfang neue formale Anforderungen fĂŒr GeschĂ€ftsbriefe aufgestellt.
Informationen, die Kaufleute bislang nur auf gedruckten Briefen unterbringen mussten und die dort zumeist die FuĂzeile der ersten Seite belegen, mĂŒssen nun in GeschĂ€ftsbriefen jedweder Form auftauchen, also auch in E-Mails. Die Angaben mĂŒssen deutlich auf dem GeschĂ€ftsbrief lesbar sein. Eine Ăbermittlung wie in Form einer angehĂ€ngten elektronischen Visitenkarte wird den Anforderungen wohl nicht genĂŒgen, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann.
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem geĂ€nderten Wortlaut der Paragraphen 37a im Handelsgesetzbuch [2], 80 Abs. 1 S. 1 im Aktiengesetz [3] sowie 35a Abs. 1 S. 1 im GmbH-Gesetz [4]. Diese Vorschriften regeln, dass ein Gewerbetreibender seinem GegenĂŒber in GeschĂ€ftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. So muss eine Gesellschaft, die unter die Regelungen des Handelsgesetzbuches [5] fĂ€llt, nicht nur die Bezeichnung der Firma mitteilen, sondern auch den Ort ihrer Handelsniederlassung, die Nummer, unter der sie im Handelsregister eingetragen ist, und das Handelsgericht, an dem sie eingetragen ist.
Davon betroffen ist der externe GeschĂ€ftsverkehr â jegliche schriftliche Mitteilung nach auĂen, unabhĂ€ngig davon, an wie viele EmpfĂ€nger das Schreiben gerichtet ist. Dies betrifft Rechnungen, Angebote, Auftrags- und AnfragebestĂ€tigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers unterliegen diese SchriftstĂŒcke nunmehr auch in ihrer elektronischen Form den genannten Anforderungen. Ausnahmen ergeben sich nur aus den jeweils zweiten AbsĂ€tzen der oben genannten Vorschriften. Demnach dĂŒrfen die genannten Angaben bei solchen Mitteilungen und Berichten wegfallen, die im Rahmen einer bestehenden GeschĂ€ftsverbindung als ausgefĂŒllte Formulare ausgetauscht werden. Bestellscheine fallen jedoch ausdrĂŒcklich nicht unter diese Ausnahme.
Dabei hat jeder betroffene Kaufmann die Vorgaben zu beachten, die abhĂ€ngig von der Rechtsform seiner Firma fĂŒr ihn gelten. Andernfalls droht etwa einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro. Dazu kommt fĂŒr alle Firmen die Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs. SchlieĂlich kann man einem Mitbewerber, der in seinen GeschĂ€ftsbriefen nicht ausreichend informiert, einen solchen unlauteren Wettbewerbsvorteil nachsagen, und sei es nur als Vorwand fĂŒr eine Abmahnung. Mancher E-Mail-Absender mag es andererseits als verordneten Nachteil empfinden, wenn er neuerdings selbst in Kurzmitteilungen, die sich theoretisch als SMS ĂŒbermitteln lieĂen, einen Rattenschwanz von Förmlichkeiten einbinden muss, die bei den meisten Adressaten nur ein resignierendes KopfschĂŒtteln hervorrufen. (Helge Helms) / (hps [6])
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[1] http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2553.pdf
[2] http://bundesrecht.juris.de/hgb/__37a.html
[3] http://bundesrecht.juris.de/aktg/__80.html
[4] http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__35a.html
[5] http://bundesrecht.juris.de/hgb/index.html
[6] mailto:hps@ct.de
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