zurück zum Artikel

Gericht: Eltern erben Facebook-Konto des Kindes

Kristina Beer
Facebook

(Bild: dpa, Lukas Schulze)

Eltern eines verstorbenen MĂ€dchens klagten gegen Facebook, um Zugang zu seinem Konto zu erhalten. Das Landgericht Berlin stellte klar, dass es keinen Grund gibt, den digitalen Nachlass anders zu behandeln als etwa Briefe.

Eltern haben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes. Das geht aus einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil des Landgerichts Berlin [1] hervor. Der Vertrag mit dem Sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes, heißt es in der Entscheidung. Die Richter wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe oder TagebĂŒcher.

Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklĂ€rten UmstĂ€nden tödlich verunglĂŒckt war. Die Mutter hofft, ĂŒber das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive fĂŒr einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.

Die Frau konnte auf das Konto auch trotz Passwort nicht zugreifen, da es von einem anderen Nutzer in den "Gedenkzustand" versetzt worden war. Eigentlich wird der Gedenkzustand erst eingerichtet, wenn ein Nachweis des Todefalls an Facebook ĂŒbermittelt wird. Dieser Nachweis könne durch den Nutzer aber gar nicht "gefĂŒhrt worden sein", heißt es in der Niederschrift des Tatbestandes.

Facebook hatte im Laufe des Prozesses zu entgegnen versucht, dass Nutzer zum einen laut Nutzungsbedingungen ihr Passwort nicht weitergeben dĂŒrfen und zum anderen Profildaten von verstorbenen Nutzern grundsĂ€tzlich nicht herausgegeben werden.

Die Richter entschieden schlussendlich, dass das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes der Entscheidung nicht entgegenstehe. Als Sorgeberechtigte seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worĂŒber ihr minderjĂ€hriges Kind im Internet kommuniziere – sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.

Der Zugriff der Eltern auf PinnwandeintrĂ€ge und Chats der Tochter verletzt nach Ansicht der Richter auch nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter. Facebook Ă€ußerte dagegen Bedenken: "Wir bemĂŒhen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die PrivatsphĂ€re Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schĂŒtzt", teilte ein Sprecher mit.

Dem Anwalt der Eltern, Christian Pfaff, zufolge, ist es das erste Urteil in Deutschland, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Auch eine gesetzliche Regelung gebe es bisher nicht. Weiter offen sei allerdings, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollstÀndigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewÀhren muss. (mit Material der dpa) / (kbe [2])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-3064437

Links in diesem Artikel:
[1] http://dpaq.de/y6uAX
[2] mailto:kbe@heise.de