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Gericht: Denic muss Domain mit zwei Buchstaben zuteilen

Dr. Marc Störing

Das Frankfurter Oberlandesgericht hat die Denic verpflichtet, der Volkswagen AG die Domain vw.de zuzuteilen. Das dĂŒrfte Begehrlichkeiten bei anderen Unternehmen mit Ă€hnlich kurzen Marken wecken. Noch ist das Urteil nicht rechtskrĂ€ftig.

In einem Urteil mit möglichen Konsequenzen fĂŒr den deutschen Domain-Markt hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt [1] die deutsche Registry Denic [2] verpflichtet, dem Volkswagenkonzern [3] die zweistellige Domain vw.de zuzuteilen. Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ließen die Richter nicht zu. Die Denic hat nach eigenen Angaben dagegen Beschwerde eingelegt.

Der Wolfsburger Automobilhersteller hatte gegen die in Frankfurt ansĂ€ssige Denic auf Zuteilung der Domain geklagt. Nachdem das Landgericht (LG) Frankfurt die Klage zunĂ€chst als unbegrĂŒndet abgewiesen hatte (LG Frankfurt, Az. 2-6 O 450/03), hielt das OLG die Weigerung der Denic fĂŒr rechtswidrig und verpflichtete [4] die Registrierungsstelle, der KlĂ€gerin die Domain vw.de zuzuteilen (OLG Frankfurt, Az. 11 U 32/04).

Die zentrale Registrierungsstelle fĂŒr .de-Domains vergibt gemĂ€ĂŸ ihrer Richtlinien Domains, die aus nur zwei Buchstaben bestehen, grundsĂ€tzlich – mit bisher nur drei bekannten Ausnahmen – nicht und hatte Volkswagen die begehrte Adresse verweigert. Nach Auffassung der Richter diskriminiert die Denic damit den VW-Konzern. Zwar dĂŒrfe jeder Teilnehmer am Wirtschaftsleben sich seine Vertragspartner und die angebotenen Leistungen frei aussuchen. Diese sogenannte Privatautonomie stoße jedoch dann an ihre Grenzen, wenn ein Unternehmen "marktbeherrschend" im Sinne des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (GWB [5]) ist. Ein derart dominantes Unternehmen dĂŒrfe andere Marktteilnehmer nicht diskriminieren oder seine Marktmacht anderweitig missbrauchen.

Da die Denic nach Ansicht des Gerichts eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, sei ihr Verhalten an den strengen Vorgaben der §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB zu messen. Eine Diskriminierung hatte zwar schon die Vorinstanz bejaht, das Verhalten der Denic dabei aber fĂŒr gerechtfertigt gehalten. Das sieht das OLG anders. Zwar verwies die Denic auf technische Risiken fĂŒr die allgemeine Betriebssicherheit des E-Mail-Verkehrs und des Internets, das Interesse des VW-Konzerns an der Domain sei jedoch im Hinblick auf dessen Bekanntheit höher zu bewerten.

Technischer Hintergrund sind die in RFC 1535 [6] beschriebenen möglichen Nameserver-Probleme bei der Auflösung von Domain-Namen. Bei Ă€lteren Versionen des BSD BIND Resolver können Probleme mit allen Second-Level-Domains auftreten, die gleichlautend mit vorhandenen Top-Level-Domains sind ("de.de"). Da jedoch derzeit keine Top-Level-Domain .vw existiere und darĂŒber hinaus nach SchĂ€tzung eines SachverstĂ€ndigengutachtens nur noch weniger als 3,5 Prozent der untersuchten Nameserver die fehlerhafte, Ă€ltere BIND-Version einsetzten, bewertete das OLG Frankfurt die im Wesentlichen auf diese Überlegung gestĂŒtzte Weigerung der Denic als unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig.

GegenĂŒber heise online kritisierte die Denic das Urteil und betonte, dass sich die Frankfurter Entscheidung ausschließlich auf das VerhĂ€ltnis der Denic zum VW-Konzern beziehe. Die Registrierungsstelle habe bereits beim BGH eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Somit ist die Entscheidung des OLG Frankfurt derzeit nicht rechtskrĂ€ftig.

FĂŒr Verbraucher gibt die UrteilsbegrĂŒndung des OLG Frankfurt indes ohnehin keinen Anspruch auf eine aus nur zwei Buchstaben bestehende Domain her. Zwar haben die Richter der Denic ins Stammbuch geschrieben, es gĂ€be meist keinen angemessenen technischen Grund fĂŒr eine Verweigerung von Domains aus zwei Buchstaben. Jedoch schĂŒtzt der vom Gericht als entscheidende Vorschrift herangezogene § 20 GWB nur "Unternehmen in einem GeschĂ€ftsverkehr". (Dr. Marc Störing) / (vbr [7])


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https://www.heise.de/-214934

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/
[2] http://www.denic.de
[3] http://www.volkswagen.de
[4] http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/FE5CB12849B4A7C9C125744E003C1271?Opendocument
[5] http://www.bundesrecht.juris.de/gwb/index.html
[6] http://www.heise.de/netze/rfc/rfcs/rfc1535.shtml
[7] mailto:vbr@heise.de