Freifunker kritisieren Gesetzvorschlag zur Störerhaftung
(Bild: dpa, Robert Schlesinger)
Der Verein Freie Netze befĂŒrchtet, dass die VorschlĂ€ge zur Neuregelung der Störerhaftung öffentliche WLAN-ZugĂ€nge unnötig beschrĂ€nken: Dem Entwurf mangele es an Klarheit, PraxisnĂ€he und Sachverstand.
Die Freifunk-Community und der Verein Freie Netze e.V. wenden sich deutlich gegen die VorschlĂ€ge zur Neuregelung der Störerhaftung [1]: Die VorschlĂ€ge fĂŒhren danach weder zu der angestrebten Rechtssicherheit, noch seien sie praktisch umsetzbar und fĂŒhren auch nicht zu mehr öffentlich zugĂ€nglichen WLAN-ZugĂ€ngen. Sollte der Entwurf als Gesetz verabschiedet werden, befĂŒrchten die Freifunker eine weitere Verschlechterung der aktuellen Situation.
Störerhaftung als Hotspot-Killer
WĂ€hrend Internet-Provider laut Paragraph 8 Telemediengesetz (TMG) nicht fĂŒr das haften, was ihre Kunden ĂŒber das Zugangsnetz des Anbieters machen, mĂŒssen Anbieter öffentlicher WLAN-Hotspots fĂŒrchten, rechtlich dafĂŒr (mit-)verantworlich gemacht zu werden. Der neue Gesetzesentwurf weitet das Providerprivileg zwar aus â stellt dafĂŒr aber Bedingungen. Die Privilegien sollen demnach nur gelten, wenn Betreiber drahtloser Netzwerke "zumutbare MaĂnahmen" ergreifen, um Missbrauch zu verhindern. Hotspot-Anbieter mĂŒssten "in der Regel durch VerschlĂŒsselung" oder vergleichbare Instrumente sicherstellen, dass sich "auĂenstehende Dritte" keinen unberechtigten Zugriff auf ein Funknetz verschafften. Zu den vergleichbaren MaĂnahmen zĂ€hlt der Entwurf etwa eine Nutzereinwilligung oder das namentliches Kennen der WLAN-Mitnutzer bei nicht geschĂ€ftsmĂ€Ăigen Betreibern.
In ihrer Entgegnung kritisieren die Freifunker [2] unter anderem die unscharfe Definition kommerzieller und nicht geschĂ€ftsmĂ€Ăiger WLAN-Betreiber im Entwurf, die nach ihrer Ansicht sehr praxisfern fĂŒr den Betrieb öffentlicher Funknetze ist. Das dort genannte VerschlĂŒsselungsgebot sei zudem "genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. VerschlĂŒsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs!". Die Verpflichtung der WLAN-Nutzer zu einer Einwilligung, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen, halten sie ebenso fĂŒr ein Placebo wie die Registrierung mit einem Namen, die auĂerdem ungeklĂ€rte datenschutzrechtliche Fragen aufwerfe.
Unklare Definitionen und Praxisferne
Nach Ansicht der Freifunker wĂŒrde die Verabschiedung des Gesetzesvorschlags zu mehr Rechtsunsicherheit und mehr BĂŒrokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher fĂŒhren. Er hĂ€tte zudem einen negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken und wĂŒrde erhebliche zusĂ€tzliche Investitionen seitens der Wirtschaft und Verwaltung nach sich ziehen. Gerade diese UmstĂ€nde widersprechen den aktuellen EU-Initiativen, sie seien nicht nachhaltig und "aller Voraussicht nach nicht mit EU-Richtlinien (z.B. Digital Single Market Verordnung2) vereinbar", erklĂ€ren sie weiter.
Mit ihrer Kritik stehen die Freifunker nicht allein: So bezeichnet etwa Matthias Bergt vom IT-Rechte-Portal CRonline die Vorlage als Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs [3]. Der Vorlage mangele es an technischem VerstĂ€ndnis und er schaffe zusĂ€tzliche Unsicherheit etwa durch unklare Begriffswahl. Anders sieht es die Bundestagsfraktion von CDU/CSU in einer Pressemitteilung [4], die den Entwurf als groĂen Wurf fĂŒr WLAN-Betreiber feiert: "Wir schaffen damit unter Einhaltung einfacher und praktikabler Sicherungspflichten endlich Rechtssicherheit fĂŒr WLAN-Betreiber, die bisher als sogenannte Störer fĂŒr rechtswidrige Handlungen ihrer Nutzer im Internet haften mussten." (rek [5])
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Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/news/Wirtschaftsministerium-Weniger-Haftungsrisiko-fuer-WLAN-Betreiber-aber-nicht-fuer-alle-2557129.html
[2] http://freifunkstattangst.de/2015/03/05/tmg-gesetzesentwurf-wuerde-zu-mehr-rechtsunsicherheit-und-negativen-effekt-auf-die-verbreitung-von-funknetzwerken-fuehren/
[3] http://www.cr-online.de/blog/2015/03/01/gesetzentwurf-zur-abschaffung-freier-wlans/
[4] http://www.presseportal.de/pm/7846/2966208/pfeiffer-knoerig-union-fordert-mehr-rechtssicherheit-fuer-wlan-betreiber
[5] mailto:rek@ct.de
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