Ermittlungen gegen SIM-Lock-Entferner
Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat Strafverfahren gegen vier Anbieter eingeleitet, die den SIM-Lock von Handys entfernen. Auch 600 Kunden mĂŒssen mit Konsequenzen rechnen.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen [1] ermittelt gegen vier Anbieter, die den SIM-Lock von Handys gegen Entgelt entfernen, und 600 ihrer Kunden. Das sogenannte Unlocking ist schon seit Jahren ein blĂŒhendes GeschĂ€ft. Kunden erwerben fĂŒr einen geringen oder nur symbolischen Preis ein Handy, das sie nur mit einer SIM-Karte (SIM-Lock) oder in einem bestimmten Handnetz (Net-Lock) einsetzen können. Die Entfernung der Sperre ist kostenpflichtig, erst nach zwei Jahren rĂŒcken die Netzbetreiber den erforderlichen Entsperr-Code kostenfrei heraus. Gegen ein geringes Entgelt entfernen Unlocker diese Sperre vorzeitig.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen sieht dadurch gleich mehrere TatbestĂ€nde verwirklicht. FĂŒr das Entsperren haben die Ermittler zwei Varianten ausgemacht: In der ersten nennt der Kunde dem HĂ€ndler lediglich die IMEI-Nummer seines Handys. Letzterer ermittelt dann anhand eines Algorithmus den Entsperr-Code und teilt diesen dem Kunden mit. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist der Kunde hier der TĂ€ter, sein Handeln ein VerstoĂ gegen § 303a StGB [2] (DatenverĂ€nderung) und § 263a [3] (Computerbetrug). Dem HĂ€ndler wirft sie eine MittĂ€terschaft vor; allerdings wird sie bei den HĂ€ndlern auch prĂŒfen, ob gewerbsmĂ€Ăiges Handeln vorliegt. In diesem Fall drohen bei einem Schuldspruch schĂ€rfere Sanktionen, beispielsweise reicht der Strafrahmen bei gewerbsmĂ€Ăigem Computerbetrug von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Ermittlung des Codes stellt nach Ansicht der Strafverfolger möglicherweise einen VerstoĂ gegen § 17 Abs. 2 UWG [4] (Verrat von GeschĂ€fts- und Betriebsgeheimnissen) dar.
Die zweite Variante besteht darin, dass der Kunde sein Handy einsendet und der HĂ€ndler die Software darauf vollstĂ€ndig oder teilweise löscht und durch eine Version ohne SIM-Lock ersetzt. Dieser Fall stellt sich fĂŒr die Strafverfolger juristisch anders dar: Dann wĂ€re der HĂ€ndler der TĂ€ter, dem Kunden wird sie MittĂ€terschaft oder Anstiftung vorwerfen. Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Fall zudem einen VerstoĂ gegen §§ 106 [5] und 108a UrhG [6] (gewerbsmĂ€Ăige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke), erklĂ€rte Staatsanwalt Andreas Buick gegenĂŒber heise online.
Aus Sicht von Buick entsteht dem Netzbetreiber ein Schaden, denn er sei an der Software berechtigt und verliere durch die Manipulation am GerĂ€t das Recht am Verkauf des Entsperrcodes beziehungsweise am Umsatz, der durch die Verwendung des GerĂ€ts mit der dafĂŒr vorgesehenen SIM-Karte beziehungsweise dem vorgegebenen Netz entstehe. Die Kunden, deren Daten die Staatsanwaltschaft bei Hausdurchsuchungen bei den Anbietern fand, werden indes nicht allzu hart angepackt. Sie werden voraussichtlich das Angebot erhalten, das Strafverfahren gegen Zahlung einer GeldbuĂe von rund 100 Euro einzustellen. Gegen die HĂ€ndler plant die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben.
Wer das Verfahren angestoĂen hat, war nicht in Erfahrung zu bringen. Interessant ist der Zeitpunkt, denn Unlocker bieten schon seit vielen Jahren ihre Dienste an, bislang unbehelligt von den Behörden. Möglicherweise tritt das Verfahren in Göttingen nun eine ganze Lawine los, denn Polizeiinspektion und Staatsanwaltschaft Göttingen veranstalteten in der vergangenen Woche ein bundesweites Treffen zum Thema SIM-Lock-Entfernung, bei dem StaatsanwĂ€lte und Ermittler aus ganz Deutschland Ermittlungsergebnisse und Erfahrungen austauschten.
Ob sich die Anbieter und Kunden solcher Entsperrdienste tatsĂ€chlich strafbar gemacht haben, muss sich erst in den folgenden Verfahren herausstellen. Der von heise online dazu befragte Rechtsanwalt Dr. Till Jaeger von der Kanzlei JBB [7] in Berlin schĂ€tzt den Fall als komplex ein: "Die rechtliche Bewertung hĂ€ngt auch davon ab, auf welchem technischen Wege die Unlocker den SIM-Lock auf dem Handy aufheben." FĂŒr die betroffenen Kunden ist die Situation unerquicklich. Sie können entweder das Angebot zur Einstellung des Verfahrens gegen eine GeldbuĂe akzeptieren oder mit ungewissen Erfolgsaussichten und erheblichen Kosten fĂŒr die Rechtsverteidigung dagegen zu Felde ziehen. "FĂŒr die Kunden besteht auch das Risiko, dass der betreffende Netzbetreiber zivilrechtliche Forderungen stellt", fĂŒgt Jaeger an, "denn durch Einsicht in die Strafakte des Unlockers kann er möglicherweise die Daten der Kunden erfahren." (uma [8])
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Links in diesem Artikel:
[1] http://www.staatsanwaltschaften.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=22883&_psmand=165
[2] http://dejure.org/gesetze/StGB/303a.html
[3] http://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html
[4] http://dejure.org/gesetze/UWG/17.html
[5] http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html
[6] http://dejure.org/gesetze/UrhG/108a.html
[7] http://www.jbb.de/
[8] mailto:uma@ct.de
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