EU-Generalanwalt beantragt Abweisung der Klage gegen deutsches Datenschutzrecht
Die EU-Kommission hatte gegen Deutschland geklagt, da Datenschutzbeauftragte dort nicht völlig unabhÀngig arbeiteten. Der Generalanwalt des EuropÀischen Gerichtshofs war nun anderer Meinung.
Der Generalanwalt des EuropĂ€ischen Gerichtshofs hat in seinem Schlussantrag [1] im Verfahren gegen das deutsche Datenschutzrecht eine Abweisung der Klage der EU-Kommission beantragt. Die Kommission hatte 2007 geklagt [2], da nach ihrer Meinung alle 16 BundeslĂ€nder ihren Datenschutzbeauftragten nicht die im EU-Recht vorgesehene "völlige UnabhĂ€ngigkeit" fĂŒr den nicht-öffentlichen Bereich einrĂ€umten. Der Generalanwalt kam nun zu dem Schluss, die Kommission habe ihre VorwĂŒrfe nicht nachweisen können. Der EuGH folgt in Verfahren hĂ€ufig der vom Generalanwalt vorgegebenen Richtung.
Der EU-Generalanwalt meint, die EU-Mitgliedsstaaten mĂŒssten nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 [3] gewĂ€hrleisten, dass die Kontrollstellen ihre Aufgaben in völliger UnabhĂ€ngigkeit wahrnehmen, nicht aber, dass sie selbst unabhĂ€ngig sind. So bleibe den Mitgliedsstaaten ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen. Die Kommission habe negative Auswirkungen der Aufsicht auf die UnabhĂ€ngigkeit der Kontrollstellen nicht nachgewiesen, sondern lediglich vermutet:
Der Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik um die Aufsicht ĂŒber die GewĂ€hrleistung der PrivatsphĂ€re zieht sich schon einige Jahre hin. 2005 hatte die Kommission wegen angeblich unzulĂ€ssiger Datenschutzgesetze ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet [4] und eine Stellungnahme verlangt. Ende 2006 forderte [5] die EU-Kommission Deutschland dazu auf, die Organisation der Kontrollstellen fĂŒr die Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich in den BundeslĂ€ndern zu Ă€ndern.
Im Allgemeinen fungieren hierzulande die RegierungsprĂ€sidien der BundeslĂ€nder als Datenschutz-Aufsichtbehörden. Stellen, die fĂŒr den Datenschutz privater Einrichtungen zustĂ€ndig sind, stĂŒnden so faktisch unter staatlicher Aufsicht, konstatierte die EU-Kommission. Dies widerspreche jedoch der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995. Auch wenn in Landesgesetzen festgehalten sei, dass die Datenschutzbeauftragten unabhĂ€ngig seien, sei dies nach Ansicht der Kommission ein VerstoĂ gegen das Erfordernis der völligen UnabhĂ€ngigkeit. (anw [6])
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[2] https://www.heise.de/news/EU-Kommission-klagt-gegen-deutsche-Datenschutzgesetze-158439.html
[3] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX%3A31995L0046%3ADE%3AHTML
[4] https://www.heise.de/news/EU-Kommission-pocht-auf-Unabhaengigkeit-der-Datenschutzbehoerden-117658.html
[5] https://www.heise.de/news/Bruessel-fordert-Unabhaengigkeit-der-Datenschutzbehoerden-ein-129067.html
[6] mailto:anw@heise.de
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