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Rechtliche Grundlagen: Datenschutz und Datensicherheit im Homeoffice

Dr. Thomas Schwenke
Datenschutz und Datensicherheit im Homeoffice

(Bild: Pheelings media / Shutterstock.com)

Was gilt es im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten zu beachten: Dr. jur. Thomas Schwenke erklÀrt die rechtlichen Grundlagen.

Wer Datenschutz im Homeoffice fordert, wird derzeit hĂ€ufig auf dringendere Probleme verwiesen. Das ist richtig, verstĂ€ndlich und kann im Hinblick auf die Art und den Umfang der Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berĂŒcksichtigt werden.

Außer Frage steht dagegen, ob die Schutzmaßnahmen umgesetzt werden mĂŒssen. Denn sie dienen nicht nur dem Schutz von personenbezogenen Daten oder von GeschĂ€ftsgeheimnissen. Es geht generell um Datensicherheit, also vor allem um den Schutz von internen IT-Infrastrukturen und damit um die essentielle FunktionsfĂ€higkeit von Unternehmen oder Organisationen.

Der einfachste Weg eine Homeoffice-Regelung zu treffen, ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Mitarbeitern und Arbeitgebern. Eine zwangsweise Anordnung einer Homeoffice-Nutzung kommt dagegen, genauso wie ein Recht von Mitarbeitern auf ein Homeoffice, allenfalls in akuten Notlagen in Frage. Das heißt, es mĂŒssten schon InfektionsfĂ€lle im BĂŒro aufgetreten oder andere Schutzmaßnahmen, wie Hygiene, Raumtrennung, Anmietung anderer RĂ€umlichkeiten, oder Ă€hnliches nicht möglich oder nicht ausreichend sein.

Ein Beitrag von Thomas Schwenke
Ein Beitrag von Thomas Schwenke

Dr. jur. Thomas Schwenke ist Rechtsanwalt in Berlin, berÀt international Unternehmen im Marketing- sowie Datenschutzrecht, ist zertifizierter Datenschutzauditor, podcastet unter Rechtsbelehrung.com und ist Betreiber der Plattform Datenschutz-Generator.de.

Vor allem jedoch sollte bedacht werden, dass etwaige Verpflichtungen und Vereinbarungen fĂŒr die Mitarbeiter umsetzbar und zumutbar sein mĂŒssen. Allerdings sind die Anforderungen an einen Heimarbeitsplatz gar nicht so hoch, wie hĂ€ufig angenommen.

Traditionell wird ein abschließbarer Raum als Heimarbeitsplatz empfohlen, was auch zu unterstĂŒtzen ist. Allerdings geht es auch ohne einen abschließbaren Raum. Vor allem bei einem "papierlosen BĂŒro", wird es vor allem auf die technische Sicherheit der zuhause verwendeten GerĂ€te und OnlinezugĂ€nge ankommen.

Wer also alleine wohnt und GerĂ€te sperren und mit etwaigen Akten wegsperren kann, der wird auch ohne einen abschließbaren Raum zu Hause arbeiten können.

Das Hauptaugenmerk liegt beim Homeoffice auf der technischen Sicherheit. Dazu gehört zum einen die Sicherheit der GerĂ€te selbst, als auch ihrer Nutzung und der verwendeten Schnittstellen. Zur Sicherheit der GerĂ€te gehört vor allem, dass sie im Hinblick auf die Software und Schutzsysteme wie Firewalls und Virenerkennung auf dem aktuellen Stand sind. Die betrieblichen Daten sollten zudem nur verschlĂŒsselt gespeichert werden, um auch im Fall eines etwaigen Diebstahls geschĂŒtzt zu sein.

Bei Schnittstellen ist an das heimische WLAN zu denken, das entsprechend dem Stand der Technik verschlĂŒsselt sein sollte. Dennoch sollte die Einwahl in die IT-Infrastruktur des Arbeitgebers stets durch eine besonders gesicherte Verbindung (VPN) erfolgen. Bluetooth und andere Nahfeldtechnologien sollten, bis auf die FĂ€lle erforderlicher Nutzung, ausgeschaltet bleiben.

Ferner sollte der Einsatz von USB-Speichern untersagt oder auf betriebliche Speicher beschrÀnkt werden (deren Herausgabe im Optimalfall registriert wird). Ansonsten sollte ein Datenaustausch via sicherer betrieblicher Cloudspeicher favorisiert werden.

Die sichere Nutzung von GerĂ€ten setzt vor allem die Verwendung hinreichend sicherer Zugangsdaten voraus. Dabei sind eine Passwortmanagementsoftware sowie lange (am besten mind. 20 Zeichen) und fĂŒr Menschen nicht merkbarer Passwörter, einem hĂ€ufigen Austausch merkbarer Passwörter vorzuziehen.

Des Weiteren sollte die Nutzung von betrieblichen Daten auf einen erforderlichen Umfang begrenzt werden. So sollten Lese- und Schreibrechte innerhalb interner IT-Infrastruktur generell auf das Nötigste beschrÀnkt werden (Need-to-know-Prinzip).

Ebenso sollte Mitarbeitern klar sein, dass sie beruflich genutzte GerĂ€te nicht aus den Augen lassen dĂŒrfen und sonst den Zugang zu ihnen oder betrieblichen Bereichen auf den GerĂ€ten sperren mĂŒssen. Das gilt ganz besonders fĂŒr die mobile Nutzung.

Mit Mobileoffice sind mobile ArbeitsplÀtze, also beispielsweise in der Bahn, in Co-Working-Spaces oder mit Smartphone in der Hand morgens beim BÀcker gemeint. Bei mobiler Nutzung besteht die besondere Gefahr, dass GerÀte gestohlen, Bildschirme ausgespÀht oder Telefonate abgehört werden.

Daher sollten GerĂ€te beim Verlassen von mobilen ArbeitsplĂ€tzen nicht nur gesperrt, sondern auch mitgenommen werden. Ferner sollten Blickschutzfilter verwendet und in Hörweite unbefugter Personen keine vertraulichen Informationen ausgetauscht werden (weswegen auch der Einsatz von „lauschenden“ digitalen Assistenten im Homeoffice untersagt werden sollte).

Die eindeutige Empfehlung lautet, Mitarbeitern betriebliche Computer oder Smartphones zur Nutzung im Homeoffice bereitzustellen. Denn auf PrivatgerÀten sind die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers, und damit automatisch auch die Datensicherheit, erheblich eingeschrÀnkt.

Werden PrivatgerĂ€te eingesetzt (bekannt unter dem Schlagwort „Bring-Your-Own-Device“, kurz BYOD), dann steht einer effektiven Kontrolle die PrivatsphĂ€re der Mitarbeiter entgegen. Es muss dann zwangslĂ€ufig eine Vereinbarung getroffen werden, die es dem Arbeitgeber erlaubt, die betrieblichen Informationen zu kontrollieren und (im Optimalfall auch aus der Ferne) zu löschen. Um die PrivatsphĂ€re nicht zu verletzen und die Datenkontrolle zu gewĂ€hrleisten, sollten Trennungspflichten vereinbart werden.

Beim Einsatz von Software sollte nach Möglichkeit betrieblich installierte und eingerichtete Software verwendet werden. Zum einen, weil neben dem Datenschutz das Urheberrecht und die ZulĂ€ssigkeit einer betrieblichen Nutzung beachtet werden muss. Auch sind hĂ€ufig Datenschutzfunktionen, Auftragsverarbeitungs- und andere erforderliche Datenschutzvereinbarungen auf GeschĂ€ftsversionen der Software beschrĂ€nkt. Vor allem sollte auch die eingesetzte Kommunikations- und Konferenzsoftware geprĂŒft und freigegeben werden (Anleitung des Autors und Folge 11 des "Auslegungssache"-Podcasts der c’t [1] zur DSGVO-Sicherheit von Konferenzsoftware).

Nicht zuletzt, kann dank dedizierter betrieblicher Software auch die erforderliche Trennung von betrieblichen und privaten Daten effektiver eingehalten werden.

Auch wenn der Beruf und das Privatleben sich zunehmend vermischen, sollten betriebliche Daten stets von privaten Daten getrennt bleiben. Denn nur so kann gewĂ€hrleistet werden, dass der Arbeitgeber bei der AusĂŒbung seiner Kontroll- und Löschungsrechte die PrivatsphĂ€re der Mitarbeiter nicht verletzt. Daher sollten betriebliche Daten vorzugswĂŒrdig auf betrieblichen Cloudspeichern oder Softwarecontainern gespeichert und WeboberflĂ€chen fĂŒr Zugang zu betrieblichen E-Mails verwendet werden.

Nicht nur bei besonders schĂŒtzenswerten Daten (z. B. Gesundheitsdaten oder wertvollen GeschĂ€ftsgeheimnissen), sollten die GerĂ€te daher am besten von der IT-Abteilung mit EinverstĂ€ndnis der Mitarbeiter eingerichtet oder freigegeben werden.

All die vorgenannten Schutzmaßnahmen sind wirkungslos, wenn sie in der Praxis nicht umgesetzt werden. Die wichtigste Voraussetzung ist daher, dass Mitarbeiter ihre Schutzpflichten kennen. Dazu empfiehlt es sich die Pflichten als Teil von Vereinbarungen ĂŒber Homeoffice oder PrivatgerĂ€te samt einem Vorbehalt betrieblicher Kontrolle aufzunehmen oder sonst separat auszuhĂ€ndigen.

Die Kenntnisnahme der Pflichten sollte aus NachweisgrĂŒnden schriftlich oder auch per E-Mail von den Mitarbeitern bestĂ€tigt werden. Daneben sollten Mitarbeiter auch in Workshops geschult oder individuell instruiert werden. In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter die Schutzpflichten tatsĂ€chlich verstanden haben und umsetzen können.

Die Arbeitnehmervertretung muss an der EinfĂŒhrung von Homeoffice oder der Nutzung von PrivatgerĂ€ten zu betrieblichen Zwecken beteiligt werden (im Regelfall im Rahmen einer Betriebsvereinbarung). Denn mit der Verrichtung der ArbeitstĂ€tigkeit mittels von technischen GerĂ€ten, besteht stets zumindest die Möglichkeit, dass Mitarbeiter ĂŒberwacht werden (87 Abs. Nr. 6 BetrVG).

Arbeitgeber sollten in VertrĂ€gen mit GeschĂ€ftspartnern prĂŒfen, ob Ihnen die Verarbeitung von betrieblichen Daten im Homeoffice nicht untersagt ist. So findet sich in vielen AuftragsverarbeitungsvertrĂ€gen eine Klausel, die Verarbeitung von Daten der Auftraggeber im Homeoffice untersagt oder von deren Zustimmung abhĂ€ngig macht.

Allerdings spricht die aktuelle Krisenlage dafĂŒr, dass GeschĂ€ftspartner eine Zustimmung generell nicht grundlos versagen dĂŒrfen. Das gilt zumindest dann, wenn die Sicherheitsmaßnahmen im Homeoffice eingehalten werden.

Vorgaben zum Schutz von personenbezogenen Daten und GeschĂ€ftsgeheimnissen sind selten starr formuliert, sondern richten sich an den UmstĂ€nden des Einzelfalls (z. B. Art. 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 DSGVO oder § 2 Abs. 1 b. GeschGehG). Auch im Fall der behördlichen Maßnahmen oder der VerhĂ€ngung von Bußgeldern muss die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Umsetzung von Schutzvorschriften beachtet werden.

Daher ist davon auszugehen, dass Behörden darauf RĂŒcksicht nehmen werden, wenn etwa eine Schulung nachgereicht wird und zuerst nur die wichtigsten Instruktionen erfolgen. Allerdings sollten Sicherheitsmaßnahmen möglichst schnell nachgeholt werden.

Bei der Arbeit außerhalb der BetriebsstĂ€tte mĂŒssen besondere technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Vor allem zum Schutz betrieblicher Daten und Informationen mĂŒssen Mitarbeitern Schutzpflichten auferlegt und Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sichergestellt werden.

In einem papierlosen BĂŒro kommt es dabei vor allem auf eine VerschlĂŒsselung von Daten auf den GerĂ€ten, sichere Passwörter und DatenĂŒbertragungswege an. Im Optimalfall sollten Mitarbeiter dabei vom Arbeitgeber gestellte GerĂ€te nutzen. Sollten doch PrivatgerĂ€te verwendet werden, mĂŒssen private von betrieblichen Daten strikt getrennt werden.

Zwar werden sich Arbeitgeber gegenĂŒber Datenschutzbehörden durchaus auf die aktuelle Krise berufen können. Allerdings sollten Verpflichtungen von Mitarbeitern auf die Schutzpflichten und vor allen deren Instruktion möglichst schnell erfolgen. Vor allem weil die Corona-Krise von kriminellen Personen eher als Chance, denn als Hinderungsgrund gesehen werden dĂŒrfte. WeiterfĂŒhrende Informationen finden Sie auch in diesem Blogbeitrag [2].

(emw [8])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-4698301

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/ct/artikel/Auslegungssache-Der-Datenschutz-Podcast-des-c-t-Magazins-4571821.html
[2] https://datenschutz-generator.de/dsgvo-video-konferenzen-online-meeting/
[3] https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/it/uld-ploetzlich-homeoffice.pdf
[4] https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Faltblaetter/Telearbeit.html
[5] https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Faltblaetter/Telearbeit.html
[6] https://dataprotection.ie/en/protecting-personal-data-when-working-remotely-0
[7] https://www.gdd.de/datenschutz-und-corona/homeoffice-corona-datenschutz
[8] mailto:emw@heise.de