zurück zum Artikel

Cybergrooming: Schon der Versuch der KindesbelÀstigung soll strafbar werden

Stefan Krempl
Cybergrooming: Schon der Versuch der KindesbelÀstigung soll strafbar werden

(Bild: dpa, Oliver Berg)

Die Bundesregierung ist dafĂŒr, auch jene zu bestrafen, die unwissend anzĂŒglich mit Erwachsenen wie Ermittlern chatten.

Das Bundeskabinett will schĂ€rfer gegen PĂ€dophile vorgehen, die sich ĂŒbers Netz per Messenger oder soziale Medien an Kinder heranpirschen und auf sexuelle AktivitĂ€ten oder Bilder aus sind. Es hat dazu einen Gesetzentwurf zur Reform des Strafgesetzbuches (StGB) auf den Weg gebracht, wonach schon der Versuch eines Cybergrooming kriminalisiert werden soll. Zudem soll auch ein TĂ€ter bestraft werden, der davon ausgeht, mit einem Kind zu chatten, es in Wirklichkeit aber etwa mit einem verdeckten Ermittler oder einem Elternteil zu tun hat.

Wer ein Kind ĂŒber das Internet anspricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute hart bestraft werden. Paragraf 176 StGB sieht fĂŒr Cybergrooming [1] bereits eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fĂŒnf Jahren vor. Wenn ein TĂ€ter allerdings nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, kommt er bisher ungeschoren davon.

Die zunehmende Digitalisierung, durch die auch Kinder zunehmend online sind, bringe es aber mit sich, "dass sich die Zahl potenzieller Opfer und die Gelegenheiten fĂŒr im Internet aktive pĂ€dosexuelle TĂ€ter deutlich erhöht hat", schreibt die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf [2]. Solche Kriminelle stellten auch dann eine abstrakte Gefahr fĂŒr Kinder dar, wenn sie irrtĂŒmlich auf "einen Jugendlichen, einen Erwachsenen oder eine computergeschaffene Phantomfigur" einwirkten. Denn letztlich hĂ€nge es nur vom Zufall ab, ob es sich bei dem digitalen GegenĂŒber des TĂ€ters tatsĂ€chlich um einen Jungen oder ein MĂ€dchen handele oder ob er bei seinen StreifzĂŒgen im Internet an ein "Scheinkind" gerate.

Auch Online-Unterhaltungen mit Lockvögeln können laut Bundesjustizministerium bereits wichtige ErmittlungsansĂ€tze liefern und Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei dem VerdĂ€chtigen rechtfertigen. Das Vorhaben, das noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss, habe Schwarz-Rot bereits im Koalitionsvertrag vereinbart.

Das Gesetz sei "schon seit langem ĂŒberfĂ€llig", betonte die Rechtsexpertin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker. "Denn die TĂ€ter nutzen schamlos die AnonymitĂ€t des Internets und geben sich als Kinder oder Jugendliche aus." Der zustĂ€ndige Berichterstatter Alexander Hoffmann (CSU) ergĂ€nzte, dass sich TĂ€ter fortan nicht mehr sicher sein könnten, in eine Falle zu tappen. Cyber-Grooming finde "jeden Tag tausendfach digital statt, auf Pausenhöfen, in Kinderzimmern – einfach ĂŒberall und jederzeit. Das ist ein nicht hinnehmbarer Zustand".

Der ursprĂŒngliche Referentenentwurf des Justizressorts stieß bei Experten auf ein geteiltes Echo [3]. KinderschutzverbĂ€nde und der Deutsche Richterbund begrĂŒĂŸten das Vorhaben im Kern. Scharfe Kritik ĂŒbte dagegen etwa der Deutsche Anwaltverein. Der deutsche Gesetzgeber habe mit den bestehenden Regeln zu Cyber-Grooming die europarechtlichen Anforderungen bereits "ĂŒbererfĂŒllt", konstatiert der Verein. Nun sollten ohne empirische Legitimation potenziell Vorbereitungshandlungen kriminalisiert werden, die von einer Straftat noch weit entfernt seien. Es lasse sich kriminalstatistisch kaum belegen, dass Cyber-Grooming mit verstĂ€rkter Internetausdehnung zunehme.

Der Verband der deutschen Strafverteidiger arbeitete heraus, dass andere "digitale Vorbereitungshandlungen" etwa fĂŒr Mord oder Totschlag sich nicht im Strafrecht widerspiegelten. "Offline-Grooming" sei ebenfalls straflos, "selbst wenn hier tatsĂ€chlich ein Treffen vereinbart wird, bei dem es zu sexuellen Kontakten kommen soll".

Die Hannoveraner Strafrechtlerin Susanne Beck befĂŒrchtet, dass der "Lockvogelparagraf" Polizei und Staatsanwaltschaft auch als "TĂŒröffner" dienen könnte, um generell gegen schwerere Straftaten mit scharfen Instrumenten zu ermitteln. Es werde damit leichter, "einen Anfangsverdacht zu begrĂŒnden", erklĂ€rte die Rechtswissenschaftlerin gegenĂŒber dem "Tagesspiegel Background". Die Polizei dĂŒrfe dann den Computer oder andere IT-System VerdĂ€chtiger durchsuchen, etwa heimlich online per Staatstrojaner oder durch Beschlagnahmung. Der Gesetzgeber schaffe so "ein Einfallstor fĂŒr polizeiliche Zugriffe". (anw [4])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-4455721

Links in diesem Artikel:
[1] https://www.heise.de/news/Kinder-fuehlen-sich-bei-Cyber-Grooming-schnell-schuldig-3331698.html
[2] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Cybergrooming.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[3] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Cybergrooming.html
[4] mailto:anw@heise.de