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Bundesverfassungsgericht stÀrkt Pressefreiheit und Informantenschutz

Florian Rötzer

Das oberste deutsche Gericht hat im Fall "Cicero" entschieden, dass die Durchsuchung von RedaktionsrÀumen wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfassungswidrig war.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil [1] zum so genannten Cicero-Fall die Durchsuchung der RedaktionsrĂ€ume von Cicero [2] und die Beschlagnahme von Beweismitteln als rechtswidrig bezeichnet. Die Razzia habe die im Grundgesetz geschĂŒtzte Pressefreiheit verletzt, insbesondere hĂ€tten die Gerichte, die die Untersuchung und Beschlagnahme angeordnet hatten, den "verfassungsrechtlich gebotenen" Informantenschutz nicht ausreichend berĂŒcksichtigt.

Am 12. September 2005 hatten Beamte der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamtes Brandenburg die BĂŒrorĂ€ume in Potsdam mit der BegrĂŒndung durchsucht [3], dass der Autor Bruno Schirra fĂŒr einen im April 2005 erschienenen Artikel ĂŒber den mittlerweile getöteten Terroristen al-Sarkawi auch Informationen aus einem als Verschlusssache eingestuften Bericht des Bundeskriminalamtes verwendet habe. Beschlagnahmt wurden DatentrĂ€ger, von einer Festplatte wurde eine Kopie gemacht. Schirra und dem Chefredakteur von Cicero, Wolfram Weimer, warf man "Beihilfe zum Geheimnisverrat" vor. Mit der Razzia wollte man auf die Spur desjenigen kommen, der den Bericht an den Journalisten weiter gegeben hatte, nachdem die Nachforschungen im BKA im Sande verlaufen waren. Der damalige Bundesinnenminister Schily verteidigte die ansonsten scharf kritisierte Aktion.

Weimer legte gegen die Razzia Verfassungsbeschwerde ein, die mĂŒndliche Verhandlung [4] fand bereits im November 2006 statt. Lutz Diwell, StaatssekretĂ€r im Justizministerium, meinte damals noch zur Rechtfertigung, dass es keinen Grund gebe, Medien von der "Strafverfolgung der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses" auszunehmen, wĂ€hrend sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) zuvor schon davon distanziert hatte und darauf hinwies, dass bei solchen Durchsuchungen im Hinblick auf die Pressefreiheit die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit gewahrt werden mĂŒsse.

Die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit hat das Bundesverfassungsgericht nun der Razzia abgesprochen: "Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse durch einen Journalisten reicht nicht aus, um einen zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme ermĂ€chtigenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begrĂŒnden. Erforderlich sind vielmehr spezifische tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr das Vorliegen einer von einem GeheimnistrĂ€ger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefĂ€higen Haupttat." Damit stĂ€rkt das Bundesverfassungsgericht die Pressefreiheit und sichert den Informantenschutz, der fĂŒr den investigativen Journalismus unabdingbar ist. Das Gericht macht allerdings auch deutlich, dass Journalisten nicht grundsĂ€tzlich von der Strafbarkeit ausgeschlossen sind. Wenn aber Durchsuchungen und Beschlagnahmen ausschließlich den Zweck haben, die IdentitĂ€t des Informanten aufzudecken, so sind diese nicht zulĂ€ssig.

Cicero-Chefredakteur Weimar begrĂŒĂŸte [5] das Urteil: "Dieses Urteil freut mich insbesondere fĂŒr die Journalisten, die tagtĂ€glich investigativ recherchieren und nun nicht mehr dem ungeschĂŒtzten Zugriff der Ermittlungsbehörden ausgesetzt sind.“ Auch Journalistenvereinigungen wie der Deutscher Journalistenverband (DJV) erklĂ€rten [6] das Urteil zum "Sieg fĂŒr die Pressefreiheit" und zum "klaren Votum fĂŒr den Informantenschutz". Die Organisation Reporter ohne Grenzen begrĂŒĂŸt zwar das Urteil ebenfalls, fordert [7] aber weitere Schritte zur StĂ€rkung der Pressefreiheit. Gefordert wird, Journalisten, die Material von Informanten erhalten, prinzipiell nicht zu kriminalisieren. Zudem sollten die Telefone von Journalisten, wie bei anderen Berufsgruppen wie RechtsanwĂ€lten oder Geistlichen, nicht abgehört werden dĂŒrfen.

Unklar ist, ob das Urteil auch Auswirkungen auf Blogs oder Podcasts haben wird. Im neuen Staatsvertrag ĂŒber Rundfunk und Telemedien (RStV) werden traditionelle Medien und Webseiten einander nĂ€her gerĂŒckt [8], in dem etwa auch Blogs als Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelten können. Damit sind nach der BegrĂŒndung Angebote gemeint, "die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden". Verlangt wird von solchen Telemedien, "in denen insbesondere vollstĂ€ndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden", dass sie den "anerkannten journalistischen GrundsĂ€tzen" folgen mĂŒssen. Die Frage ist, ob diesen Telemedien neben den Pflichten auch neue Rechte zukommen.

Siehe dazu auch in Telepolis:

(fr [10])


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https://www.heise.de/-150848

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-021.html
[2] http://www.cicero.de/
[3] http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20946/1.html
[4] http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24042/1.html
[5] http://www.cicero.de/97.php?ress_id=9&item=1685
[6] http://www.djv.de/SingleNews.20.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=790&tx_ttnews[backPid]=18&cHash=5d6f475151
[7] http://www.reporter-ohne-grenzen.de/presse/pressemitteilungen/news-nachrichten-single/article/1/rog-begruesst-cicero-urteil-fordert-aber-weitere-schritte.html
[8] http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24689/1.html
[9] http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24737/1.html
[10] mailto:fr@heise.de