Bundesgerichtshof hÀlt Microsofts FAT-Patent aufrecht
Der BGH hat eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Nichtigkeit des Microsoft-Patents das Dateiverteilungssystem File Allocation Table (FAT) revidiert und den gewerblichen Schutzanspruch fĂŒr gĂŒltig erklĂ€rt.
Der Bundesgerichtshof [1] (BGH) hat die NichtigkeitserklĂ€rung des Bundespatentgerichts eines Microsoft-Patents auf das Dateiverteilungssystem File Allocation Table (FAT) revidiert. Der Zehnte Zivilsenat des Karlsruher Gerichts bestĂ€tigte mit dem Urteil (Az.: X ZR 27/07) vom Dienstag, dessen BegrĂŒndung noch nicht vorliegt, die GĂŒltigkeit des gewerblichen Schutzanspruchs des Softwarekonzerns in Deutschland. Dies ist einer kurzen Mitteilung [2] des Gerichts zu entnehmen.
Es geht um das vom EuropĂ€ischen Patentamt (EPA) unter der Nummer EP 0618540 [3] gewĂ€hrte Schutzrecht fĂŒr "einen gemeinsamen Speicherbereich fĂŒr lange und kurze Dateinamen". Diesem liegt das US-Patent Nummer 5,758,352 [4] zugrunde. Microsoft löst mit dem Verfahren das bei Ă€lteren Betriebssystemen wie MS-DOS auftauchende Problem der kurzen Dateinamen mit maximal acht Zeichen. Das Unternehmen beansprucht den Patentschutz fĂŒr ein Verfahren, bei dem ein zweiter Verzeichniseintrag mit dem kurzen Dateinamen verknĂŒpft wird und einen beidseitigen Zugriff auf die entsprechenden Informationen zulĂ€sst.
Das Bundespatentgericht hatte den europĂ€ischen Schutzanspruch 2007 zurĂŒckgewiesen [5], da er "nicht auf erfinderischer TĂ€tigkeit" beruhe. Das beanspruche Verfahren werde vor allem durch AusfĂŒhrungen zum Rock Ridge Interchange Protocol (RRIP [6]) zum Auslesen von Dateien auf CD-ROMs, das in erster Version vom 24. Juli 1991 stammt, bereits nahegelegt. Die hinter dem Protokoll stehende Vereinigung habe sich die Aufgabe gestellt, den ISO-Standard 9660 fĂŒr VerzeichniseintrĂ€ge so zu erweitern, dass auch unter Verwendung der Dateisemantik des POSIX-Dateiverwaltungssystems auf CD-ROM-Inhalte zugegriffen werden könne. Dabei werde der Speicherort einer Datei durch das im Patentanspruch beschriebene Verfahren aufgefunden..
Der BGH vermochte der Interpretation der niederen Instanz nun nicht zu folgen, heiĂt es in Karlsruhe. Man habe dem erteilten Patentanspruch "einen anderen Sinngehalt entnommen" als das Bundespatentgericht. Die Lehre des Patents habe Microsoft die EinfĂŒhrung des Dateisystems VFAT ab Windows 95 erlaubt. Dieses System gestatte lange Dateinamen und sei dennoch mit dem ursprĂŒnglichen FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung sei durch eine Belegung des Dateiattributfeldes bei der Speicherung eines langen Namens möglich geworden. Diese bewirke, dass bei der Datenverarbeitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.
Laut BGH lehrt der Schutzanspruch so, zwei eigenstĂ€ndige VerzeichniseintrĂ€ge  einen mit einem kurzen Namen und einen mit einem langen Namen  zu speichern. Beim RRIP seien im Unterschied dazu "beide Namen in ein und demselben Verzeichniseintrag enthalten". FĂŒr die Erfinder des Patents hĂ€tten sich deshalb "andere Probleme bei der Ăberwindung" der Restriktion von Dateinamen auf acht Zeichen gestellt. Der Bundesgerichtshof passt sich mit dem Beschluss der EinschĂ€tzung des FAT-Patents durch das US-Patentamt an. Dieses hatte den Schutzanspruch und ein zugehöriges Patent mit der Nummer 5,579,517 [7] Anfang 2006 nach lĂ€ngeren Hin und Her aufrecht erhalten [8] mit der BegrĂŒndung, dass die Entwicklung neu und erfinderisch sei.
Softwarepatent-Kritiker hatte zuvor schon die Entscheidung X ZB 22/07 [9] (PDF-Datei) des BGH vom 20. Januar 2009 teils in ihrer Annahme bestĂ€tigt, dass es besonders jĂŒngere Richter in Karlsruhe fĂŒr fortschrittlich hielten, sich der Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Patentamts anzupassen und das Verbot der SchutzwĂŒrdigkeit von Computerprogrammen "als solchen" entsprechend auszulegen. Das EPA vergibt [10] seit Langem in einer heftig umstrittenen Praxis Patente auf "computerimplementierte Erfindungen". Bei dem BGH-Urteil aus dem vergangenen Jahr ging es um einen Schutzanspruch fĂŒr eine "Steuerungseinrichtung fĂŒr UntersuchungsmodalitĂ€ten". Die Richter befanden damals, dass fĂŒr eine Patenterteilung entscheidend sei, "ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines ĂŒber die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient". (vbr [11])
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[2] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51702&anz=84&pos=0&Blank=1
[3] http://v3.espacenet.com/publicationDetails/biblio?CC=EP&NR=618540&KC=&FT=E
[4] http://patft.uspto.gov/netacgi/nph-Parser?patentnumber=5758352
[5] https://www.heise.de/news/Bundespatentgericht-erklaert-FAT-Patent-von-Microsoft-fuer-nichtig-151902.html
[6] http://de.wikipedia.org/wiki/Rockridge
[7] http://patft.uspto.gov/netacgi/nph-Parser?patentnumber=5579517
[8] https://www.heise.de/news/Bundespatentgericht-erklaert-FAT-Patent-von-Microsoft-fuer-nichtig-151902.html
[9] http://www.patentrecht.justlaw.de/urteile/bgh-22-07.pdf
[10] https://www.heise.de/news/Europaeisches-Patentamt-verteidigt-Vergabe-von-Softwarepatenten-216687.html
[11] mailto:vbr@heise.de
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