Wer Mehrwertsteuer ausweist, muss sie auch bezahlen
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer Folgen hat: auch fehlerhafte Rechnungen haben eine Steuerschuld zur Folge.
Bundesfinanzhof
(Bild:Â Bundesfinanzhof)
Der Bundesfinanzhof [1] (BFH) hat in einem Urteil vom 17. Februar 2011, das jetzt veröffentlicht wurde (Az.: V R 39/09), entschieden, dass auch der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer [2] in einer Rechnung zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers [3] fĂŒhren kann. Auch die Tatsache, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthĂ€lt, schĂŒtzt nicht vor der Steuerschuld.
In dem verhandelten Fall stritt sich die Inhaberin einer GmbH mit dem Finanzamt darĂŒber, ob es möglich ist, dass sie aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises dem Fiskus Umsatzsteuer schuldet oder nicht. Die KlĂ€gerin verneinte dies natĂŒrlich.
Bei einer AuĂenprĂŒfung in der GmbH hatte der zustĂ€ndige Finanzbeamte festgestellt, dass das Unternehmen insgesamt drei Rechnungen [4] an eine andere Firma gestellt hatte, in denen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 74.121,60 Euro ausgewiesen wurde. Die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen waren aber nie ausgefĂŒhrt worden. Auch wiesen die Rechnungen gar keine Angaben zum Lieferzeitpunkt auf, ebenso fehlte ihnen die vorgeschriebene fortlaufende Rechnungsnummer. Alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes [5] (UStG) waren vorhanden.
Die RechnungsempfĂ€ngerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen SteuerbetrĂ€ge fĂŒr nach § 14c Abs. 2 UStG [6] unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Die KlĂ€gerin war aber der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und sie dĂŒrfe deshalb nicht nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden.
In der ersten Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, die KlĂ€gerin sei zu Unrecht fĂŒr die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch genommen worden. Bei den von der KlĂ€gerin begebenen Urkunden habe es sich nicht um "Rechnungen" gehandelt, weil sie nicht sĂ€mtliche in § 14 Abs. 4 UStG aufgezĂ€hlten Merkmale einer Rechnung enthalten hĂ€tten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts allerdings auf und wies die Klage ab.
Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, MissbrĂ€uche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur GefĂ€hrdung des Steueraufkommens genĂŒge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den EmpfĂ€nger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG [7] aufgezĂ€hlten Merkmale aufweise.
Die Regelung könne ihren gesetzgeberischen Zweck, MissbrĂ€uche zu vereiteln, nicht erfĂŒllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.
Auch verwies das Gericht in seiner UrteilsbegrĂŒndung auf ein Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs [8] (vom 18. Juni 2009, Az.: C-566/07), demzufolge es ausreichend sei, dass "in einer Rechnung oder einem Ă€hnlichen Dokument" die Umsatzsteuer eines Mitgliedstaates der EU ausgewiesen werde. Im Streitfall fehlten lediglich die fortlaufende Rechnungsnummer, deren Bedeutung die Rechtsprechung schon relativiert habe, sowie das Leistungsdatum. Die wesentlichen Merkmale einer Rechnung, insbesondere das Entgelt und der Steuerbetrag seien aber angegeben. AuĂerdem schulde nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG [9] die Mehrwertsteuer "jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist".
Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage gab der BFH damit ausdrĂŒcklich auf. (Marzena Sicking [10]) / (map [11])
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[4] http://www.heise.de/thema/Rechnung
[5] http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
[6] http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
[7] http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
[8] http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de
[9] http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/legislation/proposals/taxation/archives_2004_de.htm
[10] mailto:marzena.sicking%40heise-resale.de
[11] mailto:map@ix.de
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