Vergleichende Werbung: was ist verboten?
Vergleichende Werbung ist zwar nicht mehr grundsÀtzlich verboten. Dennoch gelten nach wie vor strenge Voraussetzungen. Wer sich nicht an diese hÀlt, riskiert eine Abmahnung.
Wer seine Produkte öffentlich mit denen des Wettbewerbers vergleichen will, darf das heutzutage zwar tun. Doch strenge Voraussetzungen sorgen dafĂŒr, dass der Konkurrenzkampf in der Werbung [1] fair ausgetragen wird. Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Isele erklĂ€rt, was bei der vergleichenden Werbung [2] unbedingt vermieden werden sollte.
Vergleichende Werbung muss nachprĂŒfbar sein, mit aktuellen Daten und tatsĂ€chlich vergleichenden Eigenschaften arbeiten. Gibt es denn auch Dinge, die man unbedingt vermeiden sollte?
Dr. Jan-Felix Isele: Ja, natĂŒrlich. Beispielsweise sind Vergleiche, die zu Verwechslungen zwischen den Wettbewerbern, deren Waren oder Dienstleistungen [3] fĂŒhren könnten, unzulĂ€ssig. Dabei geht es allerdings weniger um die abstrakte Gefahr, sondern vielmehr um die konkrete Möglichkeit der TĂ€uschung von Kunden. Wenn die Werbung etwa so gestaltet ist, dass der Kunde [4] den Eindruck bekommt oder bekommen könnte, die verglichenen Unternehmen seien gesellschaftsrechtlich [5] verbunden, ist das bereits ein irrefĂŒhrender Vergleich. Auch bei der Produktbezeichnung sollte man vorsichtig sein. Wird zum Beispiel eine no-name-Uhr mit dem Hinweis "im Cartier-Stilâ bezeichnet, dann ist das keine zulĂ€ssige vergleichende Werbung mehr, sondern vielmehr eine unlautere Rufausnutzung.
Aber Kennzeichen und Namen des Wettbewerbers dĂŒrfen doch genannt werden?
Dr. Jan-Felix Isele: Ja, solange dies nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder der Wettbewerber dadurch beeintrĂ€chtigt wird. Das bedeutet, dass Name oder Kennzeichen des Wettbewerbers zwar genannt werden dĂŒrfen, wenn dies fĂŒr die objektive Unterscheidung der in der Werbung verglichenen Waren notwendig ist. Das bedeutet aber nicht, dass fĂŒr eine Auflistung auch das Logo oder die Bildmarke des Mitbewerbers verwendet werden dĂŒrfen. Die Tatsache allein, dass ein Markenprodukt [6] mit einem no-name-Artikel verglichen wird, ist hingegen noch keine unlautere Rufausnutzung oder RufbeeintrĂ€chtigung.
Dr. Jan-Felix Isele, Jahrgang 1970, ist Fachanwalt fĂŒr Gewerblichen Rechtsschutz. Er studierte von 1990 bis 1995 Rechtswissenschaften an der UniversitĂ€t Heidelberg. Nach Referendariat und zweitem Staatsexamen im Jahre 1997 war er von 1998 bis 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut fĂŒr Deutsches und EuropĂ€isches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht an der UniversitĂ€t Heidelberg tĂ€tig, wo er im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und des Europarechts promovierte. Seit 1999 ist er als Rechtsanwalt in der Kanzlei Danckelmann und Kerst [7] in Frankfurt a.M. tĂ€tig, seit 2009 als Seniorpartner. Er befasst sich schwerpunktmĂ€Ăig mit der Prozessvertretung, aber auch der Beratung im Wettbewerbs- und Markenrecht.
Worauf sollte man bei der Formulierung der Vergleiche achten?
Dr. Jan-Felix Isele: Der Werbende muss unbedingt sachlich bleiben! Waren, Dienstleistungen, TĂ€tigkeit, persönlichen oder geschĂ€ftlichen VerhĂ€ltnisse eines Wettbewerbers dĂŒrfen keinesfalls herabsetzt oder verunglimpft werden. Die eigenen VorzĂŒge hervorzuheben und sich so von der Konkurrenz abzugrenzen, ist in Ordnung, denn dass der Wettbewerber dabei schlechter abschneidet, ist zu erwarten. Von einer "Herabsetzungâ spricht man deshalb erst, wenn der Wettbewerber in unangemessener Weise abfĂ€llig, abwertend oder unsachlich behandelt wird. Das Konkurrenzprodukt zum eigenen direkt oder indirekt als minderwertig oder Nachahmung zu bezeichnen, ist beispielsweise deshalb herabsetzend.
Aber gerade die Werbung, die frecher ist und etwas ĂŒberzieht, kommt doch beim Kunden besonders gut an. Und die ist verboten?
Dr. Jan-Felix Isele: Das kann man so pauschal nicht sagen. NatĂŒrlich muss berĂŒcksichtigt werden, dass Werbung auch von Humor und Ironie lebt. Deswegen werden humorvoll, witzig, scherzhaft oder ironisch gestaltete Vergleiche nicht automatisch als herabsetzend angesehen. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Ich wĂŒrde es so umschreiben: Insgesamt humorvolle Werbung, die beim Verbraucher ein Schmunzeln bewirkt, ist in Ordnung. Wenn sie dagegen den Wettbewerber der LĂ€cherlichkeit oder dem Spott preisgibt, ist sie es nicht.
Der Unterschied kann doch haarfein sein bzw. liegt oft im Auge des Betrachters. Wie kann ein Werbender denn sicher sein, dass er die zulĂ€ssige Grenze nicht ĂŒberschritten hat?
Dr. Jan-Felix Isele: Bei vergleichender Werbung und auch bei Preisvergleichen [8] ist grundsĂ€tzlich Ă€uĂerste Vorsicht geboten, denn wenn sich die Werbung als unzulĂ€ssig erweist, kann der Gegner auf Unterlassung und auch auf Schadensersatz klagen. Wer vergleichende Werbung machen will, sollte diese vor ihrer Veröffentlichung unbedingt einem Experten vorlegen. Ein Rechtsanwalt, der ĂŒber die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse der einschlĂ€gigen Rechtsprechung verfĂŒgt, kostet natĂŒrlich Geld, kommt den Werbenden oftmals aber billiger als die Folgen einer bedenkenlos in Umlauf gebrachten vergleichenden Werbung. (gs [9])
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[3] https://www.heise.de/hintergrund/Oeffentliche-ITK-Ausschreibungen-sollen-einfacher-werden-1272072.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/Das-krieg-ich-doch-billiger-1268006.html
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Die-Scoring-Novelle-und-ihre-Folgen-fuer-den-Handel-1057331.html
[6] http://www.heise.de/thema/Markenrecht
[7] http://www.danckelmann-kerst.de/index.php?option=com_content&view=article&id=45&Itemid=53
[8] https://www.heise.de/news/Studie-Viele-Firmen-verkennen-die-Tragweite-des-Internet-1268039.html
[9] mailto:gs@ct.de
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