Verantwortung des Arbeitgebers & Haftung des Arbeitnehmers, Teil II
Wenn Ware oder Geld im Laden verschwinden, steht schnell der Mitarbeiter unter Verdacht. Wir erklĂ€ren, was Arbeitgeber tun dĂŒrfen und wie Arbeitnehmer sich wehren können.
DiebstĂ€hle [1] im stationĂ€ren Handel sind leider kein Einzelfall. Wenn Mitarbeiter sich nicht grob fahrlĂ€ssig verhalten und den Diebstahl durch einen Dritten somit erleichtert haben, bleibt der Arbeitgeber auf dem Schaden sitzen. Doch was ist mit FĂ€llen, in denen der Mitarbeiter selbst im Verdacht steht? Alexander Bredereck, Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht, erklĂ€rt, wie man sich in solchen Situationen verhalten sollte.
Was kann ein Arbeitgeber tun, wenn sich die DiebstĂ€hle hĂ€ufen und er den Verdacht hat, dass einer der Angestellten die Ware entwendet? Darf er den Arbeitnehmer verdeckt ĂŒberwachen?
Bredereck: Hier muss ich zunĂ€chst daran erinnern, dass wir bislang nicht von DiebstĂ€hlen geredet haben. Wird einem Arbeitnehmer nachgewiesen, dass er Geld aus der Kasse entwendet hat, haftet er natĂŒrlich immer voll. Dann handelt es sich ja um eine vorsĂ€tzliche Begehungsweise. AuĂerdem ist der Arbeitgeber berechtigt das ArbeitsverhĂ€ltnis [2] gegebenenfalls sogar ohne vorherige Abmahnung [3] fristlos [4] zu kĂŒndigen.
Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm RechtsanwĂ€lte [5] in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucher- zentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwĂ€lte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner TĂ€tigkeit als Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in KĂŒndigungsschutzprozessen. Kontakt und weitere Informationen: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Ein Arbeitgeber, der den Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer Waren entwendet, hat verschiedene Möglichkeiten. Geheime Videoaufnahmen, das Einschalten von Spitzeln und Detektiven und auch das heimliche Mithören von TelefongesprĂ€chen können in einem spĂ€teren Prozess grundsĂ€tzlich zu einem Beweisverwertungsverbot der auf diesem Wege erlangten Informationen [6] fĂŒhren. Anders ist dies aber, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht hat und der Einsatz der verdeckten Kamera nur kurzfristig als notwendige MaĂnahme bei akuten Straftaten [7] erfolgt und weniger einschneidende Mittel nicht verfĂŒgbar sind.
GrundsĂ€tzlich sollte der Arbeitgeber darĂŒber hinaus auch an eine VerdachtskĂŒndigung [8] denken. HierfĂŒr muss der Arbeitnehmer zuvor immer angehört werden. Auch wenn die Rechtsprechung hier regelmĂ€Ăig recht hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der KĂŒndigung stellt â manchmal kommt der Ausspruch einer KĂŒndigung und die sofortige Freistellung des verdĂ€chtigten Arbeitnehmers den Arbeitgeber billiger. Er zahlt dann im Zweifel in einem folgenden KĂŒndigungsschutzprozess eine relativ hohe Abfindung, vermeidet aber zusĂ€tzliche SchĂ€den durch weitere DiebstĂ€hle und eine Verschlechterung des Betriebsklimas [9] durch den alle Arbeitnehmer belastenden Generalverdacht.
Und wie sollte ein Arbeitnehmer reagieren, der mit einer solchen Anschuldigung konfrontiert wird?
Bredereck: Hier ist schwer ein genereller Rat zu erteilen. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist es immer am besten, zunĂ€chst keine Aussage zu machen. RegelmĂ€Ăig weiĂ der Arbeitnehmer nicht, welche Beweismittel der Arbeitgeber tatsĂ€chlich in der Hand hat. Vor allem mit Blick auf eine drohende zusĂ€tzliche Strafverfolgung wĂŒrde man als Anwalt zum absoluten Stillschweigen raten. Problematisch ist ein solches Schweigen aber im Zusammenhang mit der oben dargestellten ZulĂ€ssigkeit der VerdachtskĂŒndigung. Hört der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nĂ€mlich an und könnte dieser einen bestehenden Verdacht relativ leicht aufklĂ€ren, unterlĂ€sst dies aber, rechtfertigt dies unter UmstĂ€nden die (fristlose) VerdachtskĂŒndigung.
Sie können also keinen klaren Rat fĂŒr solche FĂ€lle geben?
Bredereck: Es ist sehr schwierig. Wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass sich der Arbeitgeber in einem leicht aufzuklĂ€renden und offensichtlichen Irrtum befindet, sollte er diesen aufklĂ€ren. Wenn der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der SekretĂ€rin vorwirft, in der Kasse wĂŒrden 1000 Euro fehlen und diese 1000 Euro zuvor unter Zeugen von dem stellvertretenden GeschĂ€ftsfĂŒhrer [10] aus der Kasse entnommen wurden, kann und sollte die SekretĂ€rin dies sofort aufklĂ€ren. In ZweifelsfĂ€llen und wenn sich ein Arbeitnehmer unsicher ist, sollte er bei der Anhörung um eine Frist zur Stellungnahme bitten, mit dem Hinweis darauf, dass er sich angesichts der gravierenden Anschuldigung zunĂ€chst rechtlich beraten lassen wolle. Rechtlicher Rat sollte in jedem Fall umgehend eingeholt werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch das Hinzuziehen des Betriebsrats. Der Arbeitnehmer [11] hat dann zumindest einen Zeugen fĂŒr den Inhalt des gefĂŒhrten GesprĂ€chs.
Im Arbeitsrecht gilt die Unschuldsvermutung also nicht?
Bredereck: Sagen wir, sie gilt nur eingeschrĂ€nkt. Hier stehen sich aber auch nicht Staat und BĂŒrger gegenĂŒber, sondern Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gleichwohl ist das Institut der VerdachtskĂŒndigung auch unter Arbeitsrechtlern höchst umstritten. In der Praxis ist gelegentlich zu beobachten, dass die Arbeitsgerichte hier einen gewissen Ausgleich schaffen, in dem sie sich bei der letztendlichen Entscheidung ĂŒber die Wirksamkeit der VerdachtskĂŒndigung am weiteren Verfahrensablauf orientieren. Also insbesondere an der Frage, ob das Fehlverhalten tatsĂ€chlich stattgefunden hat oder nicht. Auch wenn sich letztlich aber herausstellt, dass der Arbeitnehmer unschuldig war, wird das ArbeitsverhĂ€ltnis in den seltensten FĂ€llen gerettet. Es kommt allenfalls ein höherer Abfindungsbetrag [12] beim Aufhebungsvergleich heraus.
Wir reden hier immer von der Haftung des Arbeitnehmers gegenĂŒber dem Arbeitgeber. Wie verhĂ€lt es sich, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung Dritten einen Schaden zufĂŒgt?
Bredereck: Wenn es sich dabei nicht um Kollegen bzw. Angehörige desselben Unternehmens handelt, haftet der Arbeitnehmer ganz normal, also fĂŒr jede Art von FahrlĂ€ssigkeit und fĂŒr Vorsatz sowieso. Er hat aber möglicherweise einen Freistellungsanspruch im InnenverhĂ€ltnis gegenĂŒber seinem Arbeitgeber. FĂŒr den Arbeitnehmer wird diese Haftung daher vor allem dann problematisch, wenn der Arbeitgeber nicht leisten kann, zum Beispiel weil der insolvent ist.
Wie verhĂ€lt es sich, wenn Arbeitnehmer sich untereinander Schaden zufĂŒgen?
Bredereck: GegenĂŒber Arbeitskollegen wird bei PersonenschĂ€den nur fĂŒr Vorsatz gehaftet. FĂŒr SachschĂ€den haftet der Arbeitnehmer wie gegenĂŒber sonstigen Dritten. Es gelten also die obigen AusfĂŒhrungen. (Marzena Sicking [13]) /
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[5] http://www.arbeitsrechtler-in.de/fachanwalt-berlin.html
[6] http://www.heise.de/thema/%C3%9Cberwachung
[7] https://www.heise.de/hintergrund/Doppelt-bestraft-Wer-gegen-Gesetze-verstoesst-fliegt-raus-1217656.html
[8] https://www.heise.de/hintergrund/Sonderurlaub-auf-Arbeitgeberkosten-1102906.html
[9] https://www.heise.de/hintergrund/Gute-Chefs-haben-gesuendere-Mitarbeiter-1335744.html
[10] https://www.heise.de/hintergrund/Stille-Wasser-sind-tief-1365358.html
[11] http://www.heise.de/thema/Arbeitnehmer
[12] https://www.heise.de/hintergrund/Abfindung-Eine-Frage-des-Geldes-1143673.html
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