Urteil: Inkasso-Kosten sind ein Verzugsschaden
Wer seine Forderungen durch ein Inkassounternehmen eintreiben lÀsst, kann die dazugehörigen Kosten dem Schuldner auferlegen.
Zahlt [1] der Kunde [2] seine Rechnung [3] nicht fristgerecht [4], kommt es zu einem sogenannten Zahlungsverzug. Dieser hat unter anderem auch eine Schadensersatzpflicht zur Folge. In der Praxis bedeutet das unter anderem, dass der GlĂ€ubiger [5] dem Schuldner [6] auch Zinsen [7] in Rechnung stellen darf. Aber auch die Kosten, die dem GlĂ€ubiger entstehen, muss der Schuldner bezahlen. Das gilt auch, wenn ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der Schulden beauftragt wurde. Die GebĂŒhren dafĂŒr dĂŒrfen als Verzugsschaden geltend gemacht und dem Schuldner auferlegt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht [8] in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung bestĂ€tigt (Urteil vom 7. September 2011 â 1 BvR 1012/11).
Geklagt hatte eine eine Ă€rztliche Verrechnungsstelle, die ein Inkassounternehmen beauftragt hat und die dadurch entstandenen Kosten vom Schuldner ersetzt haben wollte. Das zustĂ€ndige Amtsgerichts Brandenburg [9] hatte dies mit der BegrĂŒndung abgelehnt, dass die BemĂŒhungen der Inkassounternehmen grundsĂ€tzlich als nicht zweckgerichtet anzusehen seien. Zudem verstoĂe die Beauftragung solcher Finanzdienstleister gegen die Schadensminderungspflicht des GlĂ€ubigers.
Allerdings stand das Amtsgericht Brandenburg mit dieser Ansicht alleine da. Bei der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht stellten die Richter klar, dass "die vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur" eine andere sei und von dem Amtsgericht Brandenburg völlig ignoriert wurde. Die Einschaltung von Inkassounternehmen sei gĂ€ngige Praxis und die Kosten dĂŒrften als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Allerdings sei bei deren Höhe darauf zu achten, dass diese nicht höher ausfallen dĂŒrfen, als wenn der GlĂ€ubiger einen Rechtsanwalt [10] mit der Fallbetreuung beauftragt hĂ€tte.
Das oberste Gericht stellte auĂerdem einen VerstoĂ gegen die verfassungsmĂ€Ăige Rechtsschutzgarantie sowie das Verbot objektiver WillkĂŒr fest, da das Amtsgericht Brandenburg eine Berufung nicht zugelassen habe. Nun muss es sich trotzdem erneut mit dem Fall beschĂ€ftigen, der nach dieser Beurteilung an das Gericht zurĂŒckverwiesen wurde.
Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. hat die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zur ErstattungsfĂ€higkeit von Inkassokosten ausdrĂŒcklich begrĂŒĂt: âSie schafft Rechtssicherheit fĂŒr GlĂ€ubiger und Verbraucher.â Der Hinweis auf die Kostenhöhe sei im ĂŒbrigen âselbstverstĂ€ndliche und gĂ€ngige Praxis fĂŒr seriöse Inkassounternehmenâ. Eine Angleichung an das GebĂŒhrensystem der RechtsanwĂ€lte habe sich nicht zuletzt aufgrund der stĂ€ndigen Rechtsprechung bereits durchgesetzt. (gs [11])
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[6] https://www.heise.de/hintergrund/Durchgriffshaftung-in-der-GmbH-1387071.html
[7] https://www.heise.de/hintergrund/Wie-hoch-duerfen-Verzugszinsen-sein-1447540.html
[8] http://www.bundesverfassungsgericht.de
[9] http://www.ag-brandenburg.brandenburg.de/sixcms/detail.php?query=allgemein_brdbg&sv%5Brelation_brdbg.gsid%5D=lbm1.c.286400.de&template=seite_brdbg_start
[10] https://www.heise.de/hintergrund/Erste-Hilfe-bei-Abmahnungen-1447543.html
[11] mailto:gs@ct.de
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