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Rechtsverletzungen durch Suchmaschinenoptimierung

Marzena Sicking

Das Google-Ranking ist entscheidend fĂŒr den Erfolg eines Online-Shops. Bei der Suchmaschinenoptimierung sollte man das Markenrecht aber nicht verletzen.

Wer einen Online-Shop [1] betreibt, möchte natĂŒrlich auch, dass möglichst viele Interessenten [2] sein Angebot finden. Um eine gute Google-Platzierung [3] zu erreichen, werden fĂŒr die sogenannten Title Tags möglichst attraktive SchlĂŒsselwörter [4] eingesetzt. HĂ€ndler, die populĂ€re Marken oder Unternehmen als Keywords nutzen, laufen aber Gefahr, damit eine Markenrechtsverletzung [5] zu begehen – auch wenn sie die entsprechenden Produkte in ihrem Angebot haben, wie Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtschutz, im folgenden Interview erklĂ€rt.

Der Browsertitel einer Internetseite ist ausgesprochen wichtig, um eine gute Google-Platzierung zu erreichen und potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen. Ist es nicht verstÀndlich, wenn ein HÀndler versucht, hier auch die Marken zu platzieren, die er in seinem Online-Shop anbietet?

Seifried: Das ist nicht nur verstĂ€ndlich, er darf es auch. FĂŒr Marken [6], die ein HĂ€ndler selbst anbietet, darf er auch werben. Er darf das aber nicht unbeschrĂ€nkt tun. Die Ware muss zuvor mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU verkauft worden sein. Hat aber der Markeninhaber [7] das Produkte zunĂ€chst in den USA verkauft und gelangt es ohne dessen Zustimmung von dort ĂŒber GraumarkthĂ€ndler in die EU, darf er das Produkt nicht vertreiben [8] und auch fĂŒr das Produkt nicht werben.

Der HĂ€ndler darf die Marke aber auch nur auf denjenigen Internetseiten platzieren, auf denen tatsĂ€chlich das Markenprodukt [9] angeboten wird. Nimmt er aber die Marke z. B. in den Title Tag der Homepage auf, auf der das Markenprodukt gar nicht erscheint, ist das eine Markenrechtsverletzung. Schließlich darf er durch die Markenbenutzung auch nicht den fĂ€lschlichen Eindruck erwecken, er stĂŒnde in einer besonderen GeschĂ€ftsbeziehung zum Markeninhaber, etwa als VertragshĂ€ndler. UnzulĂ€ssig wĂ€re es also beispielsweise auch, die Marke im Title Tag mit den Keywords "Online Shop" zu kombinieren, wenn dadurch der fĂ€lschliche Eindruck erweckt wĂŒrde, es handele sich um den Onlineshop des Markeninhabers.

Rechtsanwalt Thomas Seifried

(Bild: Thomas Seifried)

Thomas Seifried ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz. Die Seifried IP RechtsanwĂ€lte [10] mit Sitz in Frankfurt a. M. vertreten und beraten bundesweit mittelstĂ€ndische Unternehmen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Werberecht, Geschmacksmusterrecht und Internetrecht in den Branchen Werbung, Internet (Plattformen, Portale), Groß- und Einzelhandel, Mode und Textil.

Wann genau spricht man von rechtsverletzenden Metatags?

Seifried: Rechtsverletzende Meta Tags sind solche, die fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen/Firmennamen [11] verletzen. Dass der durchschnittliche Internetnutzer die Meta Tags im HTML-Text gar nicht wahrnimmt, ist fĂŒr die Rechtssprechung irrelevant. Es reicht, wenn eine geschĂŒtzte Bezeichnung als Meta Tag in einer Internetseite fĂŒr ein Unternehmen in einer identische oder Ă€hnlichen Branche oder fĂŒr ein Ă€hnliches Produkt wie dasjenige, fĂŒr das die Marke geschĂŒtzt ist, verwendet wird und dadurch der Internetnutzer auf die betreffende Internetseite gelotst wird.

Marken oder Unternehmen als Stichworte einzugeben, um dann Àhnliche Produkte anderer Hersteller anzubieten, ist also nicht erlaubt?

Seifried: GrundsĂ€tzlich nein. Fremde Marken, die ein HĂ€ndler nicht selbst vertreibt, dĂŒrfen nur genannt werden, wenn es zur Produktbeschreibung unbedingt erforderlich ist. Das ist vor allem bei Ersatzteilen der Fall. Sie dĂŒrfen außerdem in der zulĂ€ssigen vergleichenden Werbung [12] genannt werden. Die Voraussetzungen hierfĂŒr sind allerdings eng [13] und dĂŒrften in Title Tags oder Metatags [14] kaum unterzubringen sein. Auch fremde Unternehmenskennzeichen im Title Tag bergen GrundsĂ€tzlich die Gefahr einer Rechtsverletzung, wenn beide Unternehmen in zumindest Ă€hnlichen Branchen tĂ€tig sind.

Aber der Kunde kann doch anhand der Internetadresse und auch im Online-Shop selbst eindeutig erkennen, dass es sich nicht um die Seite des Markeninhabers handelt, sondern um einen Shop, der die entsprechenden Produkte fĂŒhrt. Reicht das nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen?

Seifried: Wenn es um Marken- oder Kennzeichenverletzungen auf Suchergebnisseiten geht, stellt die Rechtsprechung schon auf das Suchergebnis-Snippet [15] ab, so wie es von der Suchmaschine dargestellt wird. Auf die Inhalte der aufgefĂŒhrten Internetseite selbst soll es dann nicht mehr ankommen. Eine Marken- oder Kennzeichenverletzung kann also durch den Inhalt der betreffenden Internetseite nicht mehr beseitigt werden, etwa durch einen Disclaimer. Die Rechtsprechung betont hier, dass es ausreicht, wenn durch den Einsatz der fremden Marke das Suchmaschinenergebnis beeinflusst wird.

Wie ist die Lage, wenn es sich um einen autorisierten HĂ€ndler der jeweiligen Marke handelt? Darf er dann auch entsprechend damit werben?

Seifried: Nicht nur ein autorisierter HĂ€ndler, sondern jeder HĂ€ndler, der ein Markenprodukt anbietet, dass mit Zustimmung des Markeninhabers erstmals in der EU verkauft wurde, darf im Grundsatz mit der Marke werben. Wie der autorisierte HĂ€ndler darĂŒber hinaus werben darf, wird sich im Wesentlichen aus seinem Vertrag mit dem Markeninhaber oder dessen Lizenznehmer ergeben.

Und wie sieht es aus, wenn der HÀndler die Ware im Angebot hat, aber selbst kein offizieller VertragshÀndler des Markeninhabers ist? Darf er dann trotzdem mit der Marke werben?

Ein Markeninhaber kann sich gegen einen Vertrieb durch nicht autorisierte HĂ€ndler nur wehren, wenn die Markenware dadurch verĂ€ndert oder verschlechtert wird. Das kann nach der Rechtsprechung z.B. auch dadurch geschehen, dass die Originalverpackung entfernt wird oder Luxuswaren ĂŒber VertriebskanĂ€le vertrieben werden, die dem Ansehen der Marke schaden. Dass ein solches Angebot nur gegen den Vertrag mit dem Markeninhaber verstĂ¶ĂŸt, der im Fall von Luxusartikeln solche VertriebskanĂ€le regelmĂ€ĂŸig verbietet, reicht alleine nicht. Die Marke muss vielmehr erheblich geschĂ€digt werden. Ob das der Fall ist, entscheiden die Gerichte von Fall zu Fall verschieden.

Die sogenannten Snippets werden von Google aber auch selbststÀndig anhand der hinterlegten Keywords zusammengestellt. Ist der HÀndler dann trotzdem verantwortlich, wenn hier unerlaubterweise ein Markenname auftaucht?

Seifried: Google generiert das komplette Suchergebnis-Snippet einschließlich des Titels automatisch anhand verschiedener Quellen, unter anderem aus dem Title Tag, dem Meta Tag, den Ankertexten oder EintrĂ€gen aus dem Open Directory Project (DMOZ). Wenn ein HĂ€ndler die AuffĂŒhrung der Marke im Title Tag veranlasst hat, ist er nach der Rechtsprechnung (BGH, Urteil v. 10.01.2008 – I ZR 51/08 – Power Ball) auch dann fĂŒr die Rechtsverletzung verantwortlich, wenn die Aufnahme in den Title Tag automatiert, z.B. durch ein Programm des HĂ€ndlers selbst, geschieht.

Mit welchen Folgen muss ein HĂ€ndler rechnen, der - ob bewusst oder versehentlich - fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen in seiner Google-Darstellung hat?

Seifried: Wer fremde Kennzeichen verletzt, dem drohen die ĂŒblichen, dem Markeninhaber oder seinem Lizenznehmer zu VerfĂŒgung stehenden Maßnahmen: ZunĂ€chst eine außergerichtliche Abmahnung und bei deren Fruchtlosigkeit anschließend eine einstweilige VerfĂŒgung oder eine Klage. FĂŒr den in der Abmahnung und der anschließenden gerichtlichen Maßnahme in aller Regel geltend gemachten Unterlassungsanspruch und auch den Auskunftsanspruch kommt es ĂŒbrigens auf ein Verschulden des HĂ€ndlers nicht an. Abmahnungen im Kennzeichenrecht sind teuer. Allein die zu ersetzenden gegnerischen AnwaltsgebĂŒhren werden selten unter 1.500 Euro berechnet. (gs [16])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-1564694

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[1] https://www.heise.de/hintergrund/Ich-geh-mal-kurz-zu-Expert-und-kauf-mir-ein-Auto-1433072.html
[2] https://www.heise.de/hintergrund/Mimikry-Marketing-954912.html
[3] https://www.heise.de/hintergrund/EuGH-Entscheidung-zu-Google-Adwords-bringt-noch-keine-Rechtssicherheit-1071693.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/Trittbrettfahrer-273700.html
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Eine-Domain-ist-keine-Marke-1477330.html
[6] https://www.heise.de/news/BGH-Nutzung-fremder-Marken-im-Rahmen-von-Adword-Werbung-ist-zulaessig-1284660.html
[7] https://www.heise.de/hintergrund/Markenrechtliches-Risiko-bei-Zubehoer-und-Ersatzteilen-1281495.html
[8] https://www.heise.de/hintergrund/Rechtliche-Fragen-zum-Handel-mit-Grauimporten-1384242.html
[9] https://www.heise.de/hintergrund/Darf-man-das-1216495.html
[10] http://www.gewerblicherrechtsschutz.pro/index.php
[11] https://www.heise.de/hintergrund/So-schuetzen-Sie-Firmenname-und-Marke-1102414.html
[12] https://www.heise.de/hintergrund/Vergleichende-Werbung-was-ist-verboten-1285569.html
[13] https://www.heise.de/hintergrund/Vergleichende-Werbung-Was-ist-erlaubt-1285575.html
[14] https://www.heise.de/hintergrund/Werbung-im-Internet-Wer-haftet-fuer-Links-Frames-Metatags-Co-1247928.html
[15] http://de.wikipedia.org/wiki/Snippet
[16] mailto:gs@ct.de