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Rauchen am Arbeitsplatz: nicht nur verpönt, sondern meistens auch verboten

Marzena Sicking

Unternehmen können theoretisch selbst entscheiden, ob sie das Rauchen am Arbeitsplatz gestatten. Praktisch hat der Nichtraucherschutz aber immer Vorrang. Wer dann fĂŒr eine Zigarette vor die TĂŒr geht, hat schnell den Ruf weg, unproduktiv zu sein.

Raucher [1] haben es heutzutage wirklich schwer: aus CafĂ©s, Bars und GasthĂ€usern wurden sie per Gesetz verbannt und auch am Arbeitsplatz wird der blaue Dunst nicht gerne gesehen. Wie eine aktuelle Umfrage von karriere.at [2] unter 116 Arbeitgebern und 502 Arbeitnehmern ergab, gibt jeder zweite Chef seinen Mitarbeitern fixe Pausenzeiten vor, um allzuhĂ€ufige Rauch-Timeouts zu verhindern. Doch nicht nur Vorgesetzte, sondern auch Kollegen beĂ€ugen die Raucher eher misstrauisch: so ist fast die HĂ€lfte der Arbeitnehmer (47 Prozent) ĂŒberzeugt, dass ihre rauchenden Kollegen aufgrund der Qualm-Pausen [3] weniger arbeiten als sie selbst. Ob die Pausen der nichtrauchenden Kollegen genauso kritisch betrachtet werden, darf bezweifelt werden.

Aber es ist sicher kein Vorurteil, dass der blaue Dunst die Gesundheit schĂ€digen kann. Allgemein bekannt ist außerdem, dass nicht nur der aktive Zug am Glimmstengel, sondern auch das Passivrauchen gefĂ€hrlich werden kann. Deshalb billigt der Gesetzgeber jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zu – und der Arbeitgeber muss entsprechende Maßnahmen treffen, denn er hat die Pflicht [4], seine Angestellten vor möglichen SchĂ€den zu schĂŒtzen (§ 618 BGB [5]).

So heißt es im § 5 der ArbeitsstĂ€ttenverordnung [6] (ArbStĂ€ttV) zum Thema Nichtraucherschutz: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden BeschĂ€ftigten in ArbeitsstĂ€tten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschĂŒtzt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der ArbeitsstĂ€tte beschrĂ€nktes Rauchverbot zu erlassen".

Das Rauchverbot kann also fĂŒr das gesamte Unternehmen, bestimmte BetriebsgebĂ€ude oder einzelne Unternehmensbereiche erlassen werden. Zugleich kann er aber beispielsweise seinen Kunden das Rauchen in bestimmten GeschĂ€ftsrĂ€umen erlauben, denn auch ein generelles Rauchverbot muss nur fĂŒr BetriebsrĂ€ume ohne Publikumsverkehr angenommen werden. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass der Kunde keinen Anspruch auf absolut rauchfreie GeschĂ€ftsrĂ€ume hat.

Einen "Raucher-Schutz" gibt es hingegen nicht: Das Unternehmen muss seinen rauchenden Angestellten keine Ausweich-RĂ€ume oder Zonen im GebĂ€ude fĂŒr den Zigaretten-Konsum anbieten. Komplett verbieten kann der Arbeitgeber das Rauchen aber auch nicht: wenn die Mitarbeiter dann regelmĂ€ĂŸig fĂŒr eine Zigarette vor's Haus gehen, muss dies toleriert werden. Allerdings gilt diese Auszeit dann auch tatsĂ€chlich als Pause und nicht als Arbeitszeit und muss vom Unternehmen daher auch nicht vergĂŒtet werden (siehe dazu z.B. Urteil vom LAG Schleswig-Holstein [7] 21.06.2007 – 4 TaBV 12/07).

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, so hat dieser auch in puncto innerbetriebliches Rauchverbot ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG [8]), das Ergebnis sollte in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Auch kann das Rauchverbot als Bestandteil der ArbeitsvertrÀge aufgenommen werden.

Wer als Raucher in eine Firma kommt, in der der Tabakkonsum nicht gerne gesehen wird, sollte sich lieber an die Vorgaben halten. So kann der Arbeitgeber die Raucherpausen vorgeben und diese Zeit von der Arbeitszeit abziehen oder ein "Nacharbeiten" fordern. Auch wer ein generelle Rauchverbot im BĂŒro ignoriert, riskiert eine Abmahnung.

Nichtraucher, die sich von qualmenden Kollegen gestört fĂŒhlen, sollten das Thema zunĂ€chst mit dem direkten Vorgesetzten besprechen und ihm so die Chance geben, das Problem aus der Welt zu schaffen. Tut er das nicht, sollte man sich beim Betriebsrat beschweren. Als letztes Mittel kann außerdem Beschwerde beim zustĂ€ndigen Gewerbeaufsichtsamt [9] eingelegt werden. Auch ist der Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht einklagbar und die Rechtsprechung sehr nichtraucherfreundlich. So hat das Bundesarbeitsgericht [10] beispielsweise entschieden, dass selbst LĂŒftungsanlagen mit Frischluftzufuhr (Urteil vom 19. Mai 2009, Az: 9 AZR 241/08) als gesundheitsschĂŒtzende Maßnahmen nicht ausreichen. (Marzena Sicking [11]) / (map [12])


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[1] https://www.heise.de/hintergrund/Rauchen-gefaehrdet-Ihren-Vertriebserfolg-aber-anders-als-Sie-meinen-849146.html
[2] http://www.karriere.at
[3] https://www.heise.de/news/Raucher-als-Gefahr-fuer-Unternehmenssicherheit-147980.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/Die-Pflichten-des-Arbeitgebers-1096367.html
[5] http://dejure.org/gesetze/BGB/618.html
[6] http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__5.html
[7] http://www.schleswig-holstein.de/LAG/DE/LAG_node.html
[8] http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
[9] http://www.nichtraucherschutz.de/publikationen/adressen/gewerbeaufsichts-ae-mter_nach_bundesl-ae-ndern.html
[10] http://www.bundesarbeitsgericht.de/
[11] mailto:marzena.sicking@heise-resale.de
[12] mailto:map@ix.de