zurück zum Artikel

Neue Ausnahmen vom US-Copyright

| Daniel AJ Sokolov

Ein Beamter des US-Parlaments hat neue Ausnahmen vom Digital Millennium Copyright Act verfĂŒgt. In bestimmten FĂ€llen sind Jailbreaking, Aufhebung von SIM-Locks sowie Umgehung von Kopierschutz zulĂ€ssig. Die meisten der neuen Ausnahmen treten am 29. 10. 2015 in den USA in Kraft.

Alle drei Jahre fĂŒhrt die Bibliothek des US-Parlaments ein fĂŒr uns eigentĂŒmlich erscheinendes Verfahren durch, an dessen Ende der Bibliothekar Ausnahmen von bestimmten Verboten des US-Copyright erlĂ€sst. Am gestrigen Dienstag war es wieder so weit [1]. Die Liste der Ausnahmen ist deutlich lĂ€nger als die aus dem Jahr 2012 [2].

Die Ausnahmen lassen sich grob in neun Gruppen einteilen: Umgehung von Digital Restriction Management (DRM) bei Videos, Umgehung von Zugriffssperren bei elektronisch ĂŒbermittelten Textwerken, Aufheben von SIM-Locks, Jailbreaking, Umgehung von Zugriffssperren fĂŒr Fahrzeugsoftware, Cracking fĂŒr Security-Forschung bei bestimmten GerĂ€ten, Cracking von nicht mehr unterstĂŒtzten Computerspielen, Modifikation von 3D-Druckern fĂŒr alternative Druckmaterialien sowie das Abhören drahtloser Übertragungen medizinischer Implantate.

Die Ausnahmen beziehen sich immer nur auf die Bestimmungen des Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Andere Gesetze werden nicht berĂŒhrt. Damit kann eine vom Bibliothekar als gestattet erklĂ€rte Handlung nach anderen Regeln noch immer illegal sein.

Noch dazu sind die Regeln sehr spezifisch formuliert. Daraus können sich erhebliche EinschrÀnkungen hinsichtlich der berechtigten Personen, zulÀssigen Zwecke, eingesetzten Mittel sowie der Ausgangsmaterialien ergeben. Jedem Anwender in den USA wird daher geraten, den Originaltext zu studieren und sich zur juristisch relevanten Orientierung nicht auf Medienberichte zu verlassen.

FĂŒnf der Gruppen sind komplett neu. Patienten dĂŒrfen nun die drahtlosen Übertragungen ihrer eigenen medizinischen Implantate oder der damit verbundenen Überwachungssysteme abfangen und speichern, ohne den DMCA zu verletzen. Sie dĂŒrfen damit aber keinen Dritten beauftragen und sie dĂŒrfen auch keine zusĂ€tzlichen Übertragungen auslösen.

Manche 3D-Drucker akzeptieren nur Druckmaterial, das sich mit einem bestimmten Chip identifiziert. Das soll dem Hersteller eine dauerhafte Einnahmequelle sichern. Diese EinschrĂ€nkungen dĂŒrfen nun umgangen werden, um alternative Druckmaterialien einsetzen zu können. Da gilt aber nicht, wenn der Drucker fĂŒr wirtschaftliche Zwecke genutzt wird, die reguliert oder zertifiziert werden.

Bei Computerspielen wird das Cracking gestattet, wenn DRM eine Online-Authentifizierung erfordert, der Anbieter den Serverdienst aber nicht mehr vorhĂ€lt. Das gilt aber nur fĂŒr den privaten Gebrauch legal erworbener Spiele oder den nichtkommerziellen Einsatz in bestimmten Archiven, Bibliotheken oder Museen. Diese Gruppe darf zusĂ€tzlich Sperren umgehen, um die Spielkonsolen selbst zum Laufen zu bringen. Privatpersonen dĂŒrfen das nicht.

Der VW-Skandal dĂŒrfte zu folgender Ausnahme gefĂŒhrt haben, die erst in einem Jahr in Kraft tritt: Umgangen werden dĂŒrfen Sperren gegen den Zugriff auf Computersoftware, die Kfz "wie Automobile, Nutzfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge" kontrolliert. Ausgenommen ist aber Software, die vorwiegend entworfen wurden, um Telematik- oder Unterhaltungssysteme zu steuern.

Von MotorrĂ€dern ist keine Rede. Berechtigt ist auch nur der EigentĂŒmer, einen Dritten zu beauftragen ist nicht vorgesehen. Der Bibliothekar weist darauf hin, dass damit keine anderen Vorschriften – wie etwa jene des Verkehrs- oder Umweltschutzministeriums – umgangen werden dĂŒrfen. Es wĂ€re also illegal, die umweltschĂ€dlichen VW-Programme zu re-installieren, wenn der Hersteller sie einmal entfernt haben sollte.

FrĂŒhestens in einem Jahr dĂŒrfen "weiße" Hacker in bestimmten FĂ€llen Software cracken, um Sicherheitsforschung mit guten Absichten zu betreiben. Gemeint ist, SicherheitslĂŒcken zu finden, zu untersuchen und/oder zu korrigieren, wenn das in einer kontrollierten Umgebung geschieht und damit vorwiegend die Sicherheit verbessert werden soll.

ZulĂ€ssig ist das auch nur bei GerĂ€ten, die vor allem fĂŒr individuelle Verbraucher gedacht sind, Kfz sowie medizinische Implantate und deren Überwachungssysteme, wenn diese nie (wieder) bei Patienten eingesetzt werden. Außerdem dĂŒrfen Wahlmaschinen derart erforscht werden, und das ab sofort.

Weitere vier Gruppen von Ausnahmen bestanden bereits, wurden aber ausgedehnt. Jailbreaking ist hinfort nicht bloß fĂŒr die Installation von Software auf Mobiltelefonen gestattet. Nun darf damit auch Software entfernt werden. Die GerĂ€tebeschreibung wurde auf "Smartphones und tragbare Allzweck-Computer" ausgeweitet. Neu hinzugekommen sind Fernseher.

Extrem unbeliebt sind SIM-Locks, durch die mobile GerĂ€te nur in bestimmten Funknetzen oder LĂ€ndern eingesetzt werden können. Sie zu entfernen hatte der Bibliothekar jahrelang erlaubt, doch vor drei Jahren ĂŒberraschend an eine Zustimmung des Netzbetreibers geknĂŒpft. Die Aufregung ĂŒber diese AbsurditĂ€t war so groß, dass das Parlament ein eigenes Gesetz erließ [3], welches das Entsperren bis Ende 2015 wieder legalisierte.

Der Bibliothekar des Parlaments verfĂŒgt aber nun wieder neue Ausnahmen. Fortan ist es gestattet, die Sperren nicht nur bei Mobiltelefonen, sondern auch bei Wearables, Allzweck-Tablets, Mobilfunk-Modems sowie mobilen Hotspots und dergleichen zu entfernen.

Auch Dritte dĂŒrfen mit der Entsperrung beauftragt werden. Voraussetzung ist stets, dass das GerĂ€t rechtmĂ€ĂŸig erworben und im Netz des Mobilfunkers aktiviert wurde, bevor der SIM-Lock entfernt wird.

Besonders komplex ist die Situation bei der Umgehung von DRM bei Videos aller Art. Vor drei Jahren hatte der Bibliothekar noch abgelehnt, Blu-rays in irgendeiner Form einzubeziehen. Jetzt behandelt er diese DatentrÀger in den meisten FÀllen gleich wie DVDs.

GrundsĂ€tzlich gelten die Ausnahmen nur fĂŒr bestimmte Zwecke. Erlaubt sind dann kurze Ausschnitte aus Videos, um sie zu kritisieren oder zu kommentieren. Und Screengrabbing genießt den Vorzug. Nur wenn der Kopierende meint, dass er damit nicht die erforderliche QualitĂ€t erzielt, darf er auch den Kopierschutz von Videostreams, DVDs und Blue-rays knacken. Aber nicht immer.

ZulĂ€ssige FĂ€lle sind: Die Produktion von Dokumentarfilmen, das Hineinschneiden in nichtkommerzielle Videos (remixing), die Einbeziehung in Filmanalysen in Form von Multimedia-E-Books, sowie fĂŒr bestimmte Bildungszwecke.

Im Bereich Bildung sind nur bestimmte Personen umfasst: das Lehrpersonal vom Kindergarten bis zur zwölften Schulstufe, Lehrpersonal und Studierende an UniversitĂ€ten, FakultĂ€tsangehörige bei akkreditierten, nichtkommerziellen Anbietern von Onlinekursen (MOOC). Diese Personen dĂŒrfen Screengrabber einsetzen; nur wenn dessen QualitĂ€t nicht ausreicht und wenn es sich um Filmstudien oder andere Lehrbereiche handelt, die die detaillierte Analyse von Videomaterial erfordern, dĂŒrfen sie auch Kopierschutz umgehen.

KindergĂ€rten und Schulen ist die Umgehung des Kopierschutzes von Blu-rays allerdings vorenthalten. DarĂŒber hinaus dĂŒrfen Kindergartenkinder und SchĂŒler sowie Lehrende und Teilnehmer nichtkommerzieller Alphabetisierungskurse mit PrĂ€senzunterricht, Screengrabber fĂŒr Unterrichtszwecke einsetzen. Kopierschutz dĂŒrfen sie nicht umgehen.

Nichts verĂ€ndert hat sich bei der Genehmigung, elektronisch verbreitete Texte fĂŒr Menschen mit Behinderungen zugĂ€nglich zu machen, sodass die Texte automatisch vorgelesen, mit Screenreadern gelesen oder fĂŒr andere UnterstĂŒtzungsmethoden zugĂ€nglich werden können. Die Werke mĂŒssen legal erworben worden sein. Unentgeltlich erworbene E-Texte dĂŒrfen nur dann von Barrieren befreit werden, wenn es sich bei ihnen um "nondramatic literature" handelt.

Abgelehnt hat der Bibliothekar AntrĂ€ge auf Ausnahmen vom DMCA fĂŒr das Abspielen von DVDs unter Linux sowie das nichtkommerzielle Time-Shifting beziehungsweise Format-Shifting von Videos respektive E-Books.

Ebenfalls erfolglos blieben AntrĂ€ge auf straffreies Jailbreaking fĂŒr E-Books sowie Videospiel-Konsolen. Hierbei reichten dem Bibliothekar formale GrĂŒnde: Die Antragsteller hatten sich nicht am weiteren Verfahren und den Hearings beteiligt, wĂ€hrend Vertreter der Industrie sehr wohl aktiv geworden sind. Gleiches gilt fĂŒr einen Antrag auf Umgehung des Dongle-Zwangs fĂŒr eine bestimmte Musiksoftware, die vom Hersteller nicht mehr unterstĂŒtzt wird. (anw [4])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-2860636

Links in diesem Artikel:
[1] http://copyright.gov/1201
[2] https://www.heise.de/news/Copyright-Office-fasst-Moeglichkeiten-zum-Umgehen-von-DRM-neu-1738553.html
[3] https://www.heise.de/news/Obama-unterzeichnet-Gesetz-fuer-das-Entsperren-von-Mobiltelefonen-2282345.html
[4] mailto:anw@heise.de