Mindermengenzuschlag muss als solcher erkennbar sein
Online-HĂ€ndler, die einen Mindestbestellwert erwarten und ZuschlĂ€ge nehmen, falls dieser unterschritten wird, mĂŒssen das in den Preisangaben transparent darstellen.
Ein Mindermengenzuschlag muss fĂŒr den Verbraucher [1] als solcher auch erkennbar sein und darf nicht versteckt werden. Den Zuschlag beispielsweise in den Versandkostenhinweis zu packen, ist nicht erlaubt. Der Verbraucher hat ein Recht auf mehr Transparenz, wie die Richter es Oberlandesgerichts Hamm [2] jetzt in einer aktuellen Entscheidung bestĂ€tigten (Urteil vom 28.Juni 2012, Az.: I-4 U 69/12). Sie stellten klar, in welcher Form ein Onlineshop ĂŒber einen Mindermengenzuschlag zu informieren hat.
In der Verhandlung standen sich zwei Wettbewerber [3] gegenĂŒber. Der eine hatte seinen Konkurrenten wegen einer AGB-Klausel [4] abgemahnt [5]. Dabei ging es um Informationen zu den "Versandkosten". Denn unter diesem Begriff informierte das Unternehmen nicht nur darĂŒber, dass es pro Bestellung eine Versandkostenpauschale [6] von 4,95 Euro innerhalb Deutschlands verlangt und der Kunde möglicherweise höhere Portokosten selbst trĂ€gt. Es wies an dieser Stelle auch darauf hin, dass bei Bestellungen unter 15 Euro ein Mindermengenzuschlag von 3,50 Euro berechnet werde.
Der Abmahner sah darin jedoch einen wettbewerbsrechtlichen VerstoĂ, weil diese Information seiner Ansicht nach nicht rechtskonform [7] dargestellt wurde. Das sahen die Richter genauso. Das "Versteckenâ des Mindermengenzuschlags innerhalb der Versandkosteninformation sei ein VerstoĂ gegen das Wettbewerbsrecht. Denn Verbraucher [8], die keinerlei Interesse an den anfallenden Versandkosten hĂ€tten und nicht auf den Link gehen wĂŒrden, erhielten diese Information nicht. Damit handle es sich um keine klare Darstellung und das Anfallen eines Mindermengenzuschlages sei fĂŒr Verbraucher unter UmstĂ€nden gar nicht erkennbar. Daher handle es sich hier um einen RechtsverstoĂ.
Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt fĂŒr Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0 [9] rĂ€t Online-HĂ€ndlern nach diesem Urteil dazu, kĂŒnftig auf gröĂtmögliche Transparenz zu achten. "Die Konsequenz ist, dass auf sĂ€mtliche zusĂ€tzlich anfallenden Kosten oder BeschrĂ€nkungen in jeder Artikelbeschreibungen hingewiesen werden sollte." (map [10])
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[2] http://www.olg-hamm.nrw.de/
[3] https://www.heise.de/hintergrund/Die-Top-Ten-der-haeufigsten-Abmahngruende-1436478.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/AGB-Klausel-In-der-Regel-ist-unwirksam-1415530.html
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Abmahnungen-im-Online-Handel-weiter-ruecklaeufig-1358989.html
[6] https://www.heise.de/hintergrund/Versandkosten-bei-Widerruf-im-Fernabsatzhandel-1540159.html
[7] https://www.heise.de/hintergrund/Lock-Werbung-mit-durchgestrichenen-Preisen-ist-verboten-1211067.html
[8] https://www.heise.de/hintergrund/Was-Online-Kunden-wollen-1381863.html
[9] http://www.volke2-0.de/
[10] mailto:map@ix.de
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