Marken-Malaise
Gefälschte Markenware darf weder per eBay noch im eigenen Online-Shop feilgeboten werden. Aber darf sich ein Verkäufer echter Markenartikel mehr Freiheiten erlauben, als es dem Lizenzinhaber lieb ist? Gerichte loten derzeit das juristisch Mögliche aus.
Sigmund Sorglos, Betreiber eines Online-Shops, freut sich: Für einen Spottpreis hat er von einem befreundeten Lieferanten einen Posten mit 1000 Flachbildschirmen der international nicht ganz unbekannten Marke "EagleView" erstanden.
Die Monitore sind neuwertig; es handelt sich offensichtlich um Originalware, aber die direkte Herkunft dieser Exemplare ist unbekannt. Die Gehäuse sehen etwas simpler aus als die anderer Bildschirme dieses Fabrikats, die man in Verbrauchermärkten findet, aber wer schaut beim Monitor schon aufs Gehäuse?
Damit sein Angebot rasch den Weg zum Kunden findet, reserviert der Online-Händler kurzerhand die Domain "eagleview-monitore.de", denn es könnte ja sein, dass ein unbedarfter Gerätesucher nach der alten Methode "Geben wir einfach mal den Namen als Webadresse ein" verfährt. Verkaufskanone Sigmund stellt unter der neuen Domain eine flotte Werbeseite mit ein paar Fotos seiner EagleView-Preisbrecher ins Netz und vergisst auch nicht, einen Link zu seinem eigentlichen Online-Shop "www.sorglos-schnaeppchen.de" anzubringen.
Sag mir, woher ...
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Grundsätzlich will die deutsche Rechtsordnung, dass eifrige Geschäftsleute Originalware ungestört und effizient unters Volk bringen. Auch wenn ein Produkt marken- oder urheberrechtlichen Schutz genießt, sollen die Rechteinhaber den Verkäufern möglichst wenig in ihre Arbeit hineinreden können. Wenn die Ware bereits mit Zustimmung der Rechteinhaber auf den Markt beziehungsweise in Verkehr gebracht wurde, haben diese nur noch wenig Einfluss auf den Vertrieb. Ihre diesbezüglichen Rechte haben sich "erschöpft". Dieser Erschöpfungsgrundsatz hat jedoch Schranken, und auf die stößt man beispielsweise dann, wenn Produkte die europäischen Grenzen überschreiten.
Falls der Hersteller EagleView Sigmunds 1000 Monitore ursprünglich an einen Kunden in der Türkei geliefert haben sollte, können hier bereits die Probleme des braven Onlinehändlers beginnen. Die Erschöpfung der Bestimmungsrechte des Markeninhabers greift nur, wenn er sein Produkt ursprünglich in Europa auf den Markt gebracht beziehungsweise die Erlaubnis dazu gegeben hat. Der Begriff "Europa" ist in diesem Zusammenhang nicht genau geografisch zu verstehen, umfasst aber nicht bloß die EU, sondern zusätzlich Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Türkei gehört (noch) nicht dazu. Somit wäre der Vertrieb der für den türkischen Markt bestimmten Geräte ohne Erlaubnis der Markenrechtsinhaber beziehungsweise derjenigen, denen diese die Lizenz für den Vertrieb in Europa erteilt haben, illegal.
Nun sieht man den "EagleView"-Geräten nicht an, wo sie erstmals regulär verkauft wurden. Sigmunds Lieferant zuckt auf die Frage hin auch nur mit den Schultern. In diesem Fall besteht ein verzwicktes Beweislastproblem. Inhaber von Schutzrechten sind nicht verpflichtet, auf der Ware kenntlich zu machen, wo diese in Verkehr gebracht wurde [1] [1]. Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH [2]) zufolge liegt die Beweislast dann beim Rechteinhaber, wenn ihm die "Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte" angelastet werden kann [2] [3]. Das klingt selbst für erfahrene Juristen nach höherer Mathematik und ziemlichen Unwägbarkeiten. Händler sind generell gut beraten, die Herkunft ihrer Ware tunlichst aufzuklären.
Sag mir, womit ...
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Für Sigmund Sorglos wäre es auch nicht zuletzt deshalb gut zu wissen, wo die Monitore erstmals ihren Besitzer gewechselt haben, weil es ihm die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit den ungewöhnlichen Gehäusen erleichtern könnte.
Angenommen, die vergleichsweise sparsam eingekleideten Geräte seien als verbilligte Sonderanfertigungen etwa an ein Call-Center geliefert worden, das sie dann doch nicht brauchte und kurzerhand weiterverkaufte. Dann wird es Markenartikler EagleView wenig schätzen, dass die Billigversionen an staunende Endverbraucher gehen. Hier kann der Markeninhaber allerdings wenig ausrichten. Der Bundesgerichtshof (BGH [4]) hat in einem vergleichbaren Fall, in dem es um billig aufgemachte Testflakons mit Originalparfüm ging, zu Ungunsten des Herstellers entschieden: Der hatte die wenig repräsentativ aussehenden Duftproben immerhin so in Verkehr gebracht [3] [5].
Mit der Reservierung der Domain "eagleview-monitore.de" ist Sigmund Sorglos aber einen Schritt zu weit gegangen. Zu dem Ergebnis muss man zumindest kommen, wenn man den hier konstruierten Fall mit einem vergleicht, über den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte – dabei ging es um den Betrieb der Domain "peugeot-tuning.de" [4] [6].
Eine solche Adresse erweckt den falschen Eindruck, als biete der Markeninhaber höchstselbst darunter seine Produkte feil. Der Domainbetreiber macht sich dabei den guten Namen der Marke zunutze und alles, was bei deren Klang in Verbraucherohren an Assoziationen von Vertrauenswürdigkeit, Servicequalität und so weiter mitschwingt.
Für die rheinischen Richter deckt die Erschöpfung der Bestimmungsrechte nicht mehr die Benutzung einer Domain, die nur aus der Marke des Herstellers und allenfalls noch einem belanglosen, weil beschreibenden Zusatz besteht. Interessant ist die Frage, ob der Händler sich nicht mit einem aussagekräftigeren Zusatz, also etwa durch Nutzung der Domain "eagleview-monitore-von-sorglos.de", aus dem Schneider bringen könnte. In Bezug auf den Peugeot-Tuning-Fall ließ das Gericht diese Frage ausdrücklich offen.
Allerdings darf ein Händler sehr wohl für seine Angebote werben und dabei, wenn es sich um Markenprodukte handelt, auch die betreffende Marke erwähnen. Das ist ihm als Wiederverkäufer im Rahmen des Werbe- und Ankündigungsrechts erlaubt, solange er nicht gegen die berechtigten Interessen der Markeninhaber handelt [5] [7].
... und wofür
... und wofür
Kritisch wird es spätestens dann, wenn die Markenbenutzung keinen direkten Bezug mehr zur Ware aufweist. Eine unsichtbare Markenbenutzung durch Weiß-auf-Weiß-Schrift innerhalb einer Webseite hat jedenfalls im vergangenen Jahr keine Gnade vor den Augen des BGH gefunden, denn die Seite hatte nichts mit den Produkten des Markeninhabers zu tun [6] [8]. Der versteckte Schmuck mit fremden Federn sollte dem Web-Angebot wohl bloß zu einem besseren Suchmaschinenranking verhelfen. Ähnlich sieht es beim Einsatz markenbezogener Metatags und Adwords aus, nachdem die Rechtsprechung beides als markenrechtlich relevante Benutzung ansieht [7] [9]. (psz)
Der Autor Dipl.-Phys. Stephan Russlies ist Rechtsanwalt in Hamburg (russlies@glawe.de).
Literatur
Literatur
[1] Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg [10] vom 20. 3. 2003, Az. 3 U 184/02
[2] Urteil des EuGH vom 8. 4. 2003, Az. C 244/00 [11]
[3] Urteil des BGH vom 15. 2. 2007, Az. I ZR 63/04 [12] ("Parfümtester")
[4] Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. 11. 2006, [javascript:voidwindow.open('/nrwe/olgs/duesseldorf/j2006/I_20_U_241_05urteil20061121.html','Urteil','width=720,height=450,scrollbars=yes') Az. I-20 U 241/05]
[5] Urteil des EuGH vom 17. 3. 2005, Az. C-228/03 [13] (Gillette/LA-Laboratories)
[6] Urteil des BGH vom 8. 2. 2007, Az. I ZR 77/04 [14]
[7] Metatags: Urteil des BGH vom 18. 5. 2006, Az. I ZR 183/03 [15] ("Impuls"); Adwords: OLG Braunschweig, 12. 7. 2007, Az. 2 U 24/07 ("bananabay" – PDF [16]) (map [17])
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[4] http://www.bundesgerichtshof.de/
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[8] http://www.heise.de/preview/resale/artikel/105310/4
[9] http://www.heise.de/preview/resale/artikel/105310/4
[10] http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/start.html
[11] http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&typeord=ALLTYP&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=C+244%2F00&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Suchen
[12] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&client=12&sid=f60607291782261e3ba89e5ac68ebd0c
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[14] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&client=%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D&client=%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D&sid=c3ab98e9fb7f29bfc6aa4d430c580ee0
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