Kostenentlastung durch Bürokratieabbau?
Das von der Bundesregierung als "Leuchtturmprojekt" angepriesene Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz soll Einsparungen von mehr als 60 Millionen Euro bringen. Der IT-Handel profitiert davon aber wohl nur in Ausnahmefällen.
Die Bundesregierung möchte den Mittelstand entlasten – dazu trat bereits Mitte 2006 das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft [1] in Kraft. Nun wurde im Januar vom Bundeskabinett der Entwurf eines Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes vorgelegt. Das Bundeswirtschaftsministerium spricht in diesem Zusammenhang von einer Bürokratiekostenentlastung in Höhe von mindestens 58,8 Millionen Euro für die Unternehmen und noch einmal über fünf Millionen für die Verwaltung. Ein Eckpunktepapier des Ministeriums listet die geplanten Änderungen auf (PDF [2]). "Bei dem heute verabschiedeten Gesetzesentwurf handelt es sich um ein ‚Leuchtturmprojekt’ der Bundesregierung auf dem Gebiet des Bürokratieabbaus und zudem um das erste Gesetz überhaupt, das dem Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages vorgelegt und von ihm beurteilt wurde", betonte Bundesminister Michael Glos, anlässlich der Vorlage des Gesetzentwurfes.
Eine solche hochtrabende Formulierung mit dem Verweis auf ein "Leuchtturmprojekt" fordert es geradezu heraus, die Einzelheiten des Gesetzes aus dem Blickwinkel der IT-Branche, insbesondere der Fachhändler und Systemhäuser, einmal näher zu betrachten.
Wie profitiert der IT-Fachhandel vom Leuchtturmprojekt?
Ein Blick in das 91-seitige Dokument der Bundesregierung erschließt dem Leser nicht so ohne weiteres die versprochene Mittelstandsentlastung. Denn es geht zunächst nur um Gesetze, die den meisten Händlern eher unbekannt sein dürften. Der Gesetzgeber verspricht Vereinfachungen beispielsweise bei Regelwerken wie dem Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz, dem Preisklauselgesetz, dem Bundesstatistikgesetz, dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Diese sind in der Praxis den meisten Unternehmern nicht präsent. Eine Bewertung des Gesetzes wird erst durch einen detaillierten Blick in die einzelnen Gesetze möglich.
Dienstleistungskonjunkturstatistik?
Dienstleistungskonjunkturstatistik – Was ist das?
Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz dient zur Erfüllung der Berichtspflicht nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Auf Basis dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Erhebungen werden bei Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, unter anderen in den Dienstleistungsbereichen "Datenverarbeitung und Datenbanken" sowie "Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen" und in den Bereichen "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" durchgeführt. Befragt werden Unternehmen, deren Umsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit mindestens eine Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr betragen, oder Unternehmen, die mehr als 52 Beschäftigte haben.
Einsparpotenzial im Rahmen der Dienstleistungskonjunkturstatistik sieht das Bundeswirtschaftsministerium in der verstärkten Nutzung bereits vorhandener Verwaltungsdaten. So sollen nach Angabe des Ministeriums für etwa 33.000 kleinere Dienstleistungsunternehmen die vierteljährlichen Befragungen entfallen. Die sich daraus ergebende Entlastung für die betroffenen Unternehmen berechnet das Wirtschaftsministerium mit 100.000 Arbeitsstunden oder umgerechnet: Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt jährlich 3,5 Millionen Euro. Interessant ist dabei, dass sich aus der Verknüpfung dieser beiden Zahlen ein Stundensatz von 35 Euro ergibt. Woher das Wirtschaftsministerium diesen Betrag nimmt, wird jedoch nicht weiter offen gelegt.
Änderung der Bilanzierungspflicht
Eine schlichte Änderung der Abgabenordnung soll ebenfalls eine Entlastung bringen. Die steuerliche Bilanzierungspflicht wird dahingehend geändert, dass die Gewinnschwelle von 30.000 auf 50.000 Euro heraufgesetzt wird. Damit sollen nach Auffassung der Bundesregierung mehr Steuerpflichtige als bisher anstelle einer Bilanz eine Einnahmen-/Überschussrechnung erstellen können. Auch hier stellt sich für den kritischen Leser die Frage, inwieweit dies für den Mittelstand in der Praxis tatsächlich relevant ist.
Gewerberegisterauskunft
Auskunftsverfahren aus dem Gewerberegister
Das größte Einsparpotenzial sieht die Bundesregierung im Rahmen der Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister. Den Entlastungseffekt beziffert die Bundesregierung – wiederum ohne die Berechnung offen zu legen – mit rund 42 Millionen Euro. Dazu wurde im Rahmen der Gewerbeordnung insbesondere der § 14 geändert, der die Anzeigepflichten regelt. Neu eingeführt werden soll die Möglichkeit eines allgemeinen Zugangs zu den Grunddaten. Dazu zählen der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden.
Nach Auffassung der Bundesregierung besteht kein schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden an der Beschränkung der Weitergabe der Grunddaten. Argumentiert wird unter anderem damit, dass im Geschäftsverkehr die Grunddaten vom Gewerbetreibenden ohnehin offen zu legen sind – sowohl im Brief- wie auch dem E-Mail-Verkehr [3]. Außerdem sind diese Grunddaten auch in dem für jedermann einsehbaren Handelsregister eingetragen. Das automatisierte Abrufverfahren soll darüber hinaus vereinfacht werden. Weitere Änderungen der Gewerbeordnung beziehen sich lediglich auf Tätigkeiten im Reisegewerbe, die für die EDV-Branche nicht ohne weiteres von Belang sind.
Änderungen der Gewerbeordnung im Detail
Für den EDV-rechtlich Interessierten sind die Detailregelungen zum automatisierten Abrufverfahren in § 14, in den Abs. 11 und 12. zu finden. In der Gewerbeordnung soll beispielsweise die Protokollierung zukünftig wie folgt im Detail geregelt werden: "… Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen."
Bei genauer Betrachtung sind hier Parallelen zu manchem Fernwartungsvertrag zu entdecken. Allerdings lässt die Detailtiefe noch zu wünschen übrig. Beispielsweise ist die Formulierung, dass "eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung" zu erfolgen hat, durchaus interpretationswürdig. Stichproben können täglich, monatlich oder jährlich erfolgen, ohne dass der Charakter der Stichprobe aufgehoben wird.
Darüber hinaus soll im Bereich des Sozialversicherungsrechts die Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen entfallen. Allerdings liegt hier die Kosteneinsparung mehr bei den Abrechnungsstellen als beim Mittelstand.
Fazit: Kaum Entlastungen für den IT-Handel
Fazit: Kaum Entlastungen für den IT-Handel
Aus Sicht des IT-Fachhandels und der Systemhäuser ist kaum zu erwarten, dass das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz eine besondere Förderung oder besser eine besondere Bürokratieentlastung mit sich bringt. Die Regelungen zum Gewerberegister, zur Dienstleistungskonjunkturstatistik oder zur steuerlichen Bilanzierungspflicht werden sich in der Praxis kaum als Entlastung bemerkbar machen.
Ausnahme: Preisklauselgesetz
Im Zusammenhang mit langfristigen Verträgen, beispielsweise Service Level Agreements und Wartungsverträgen, könnte allerdings der Artikel 2 des Gesetzentwurfes von Bedeutung sein. Dort geht es um das so genannte Preisklauselgesetz (Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden). Bisher war es notwendig, bei so genannten Wertsicherungs- und Indexklauseln eine behördliche Genehmigung einzuholen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei einer unbeschränkten Verwendung solcher Koppelung von Geldschulden an die Preis- und Wertentwicklung diese inflationäre Tendenzen fördern können. Daher hat der Gesetzgeber die Vereinbarung von unmittelbar und selbstständig, das heißt automatisch, wirkenden Preisklauseln unter bestimmten Ausnahmen untersagt. Dies ist in der Praxis durchaus als Einschränkung der Vertragsfreiheit zu sehen.
Das behördliche Genehmigungssystem soll abgeschafft werden und das Indexierungsverbot einschließlich bestehender Ausnahmeregelungen in ein so genanntes System der Legalausnahme überführt werden. Betroffene sollen danach selbst prüfen, ob die vereinbarten Preisklauseln rechtmäßig sind.
Es bleibt also bei dem grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Preisklauseln. Das Gesetz formuliert dies wie folgt: "Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind."
Allerdings sind Klauseln zulässig, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung einen Ermessensspielraum zulassen und die es ermöglichen, die neue Höhe einer Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Weitere zulässige Preisklauseln sind im Gesetz im Einzelnen aufgeführt.
Wenn also das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz das Gesetzgebungsverfahren passiert, so sollte bei langfristigen EDV-Verträgen geprüft werden, ob hinsichtlich der dort vereinbarten Erhöhungsmöglichkeiten die neuen gesetzlichen Regelungen einschlägig sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist allerdings bei Preisklauseln im Zweifel nach wie vor eine Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzuholen. Gerade im Hinblick auf die zunehmend langfristigen Bindungen, die Kunden mit ihrem EDV-Vertragspartner eingehen, sollte dem Aspekt Preiserhöhung in solchen Verträgen durchaus mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Hier scheint in der Praxis ein gewisser Nachholbedarf zu herrschen. (map [4])
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[1] https://www.heise.de/news/Mittelstandsentlastungsgesetz-aendert-auch-den-Datenschutz-155675.html
[2] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunktepapier-zum-mittelstands-entlastungs-gesetz,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf
[3] https://www.heise.de/hintergrund/Abmahnsichere-Geschaefts-E-Mail-274204.html
[4] mailto:map@ix.de
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