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Keine Steuerfreiheit bei unbekanntem Abnehmer

Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei aktuellen Urteilen nicht nur ein paar offene Fragen geklÀrt, sondern auch den Kampf gegen KarussellgeschÀfte in der EU verschÀrft.

Mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 17. Februar 2011 (Az.: V R 28/10 und Az.: V R 30/10) hat der Bundesfinanzhof [1] (BFH) eine Reihe von offenen Fragen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer [2] geklĂ€rt. Dabei ging es insbesondere um die Umsatzsteuerbefreiung bei sogenannten "KarussellgeschĂ€ften“ und die Anerkennung von Versendungsbelegen ohne Unterschriften.

So ist die innergemeinschaftliche Lieferung Ă€hnlich einer Ausfuhrlieferung grundsĂ€tzlich umsatzsteuerfrei [3]. Allerdings muss der Einkauf [4] dann im Bestimmungsmitgliedstaat versteuert werden. Diese Regelung dient dazu, die Besteuerungskompetenz vom Liefer- auf das Bestimmungsland zu verlagern. Dabei kann der KĂ€ufer die Umsatzsteuer in der Regel auch gleich als Vorsteuer [5] abziehen. Weil es innerhalb der EU keine zollrechtlichen Grenzkontrollen gibt und das Besteuerungssystem maßgeblich auf den Angaben des Lieferanten zur IdentitĂ€t des Abnehmers beruht, ist es entsprechend betrugsanfĂ€llig. Dem soll durch das neue Urteil ein Riegel vorgeschoben werden.

So ging es im Verfahren V R 30/10 um Mobiltelefone [6], die von einem Unternehmer aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert [7] wurden und dabei Gegenstand eines "Umsatzsteuer-Karussells" wurden: Die Umsatzsteuer wurde nicht abgefĂŒhrt, aber dennoch als Vorsteuer abgezogen. Das zustĂ€ndige Finanzgericht (FG) hatte die Steuerfreiheit fĂŒr die innergemeinschaftliche Lieferung mit der BegrĂŒndung kassiert, das hier ein "KarussellgeschĂ€ft" vorliege. Der BGH hat das Urteil dahingehend aufgehoben, dass diese BegrĂŒndung allein in FĂ€llen, in denen tatsĂ€chlich Lieferungen stattfinden nicht ausreicht. Die Steuerfreiheit ist aber dennoch futsch, wenn der Unternehmer versucht, die IdentitĂ€t der angeblichen Abnehmer zu verschleiern oder dazu falsche Angaben macht. Wer Namen und Adresse der KĂ€ufer kĂŒnftig nicht nachvollziehbar angeben kann, muss seine Lieferung also in Deutschland versteuern.

Eine Lockerung der Rahmenbedingungen bedeutet hingegen das zweite Urteil. In diesem Verfahren (V R 28/10) ging es um die Nachweispflichten bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung. So hat der Unternehmer, der die Steuerfreiheit fĂŒr derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Dabei genĂŒgt es, wenn der vom Lieferanten oder Abnehmer beauftragte Spediteur einen sogenannten CMR-Frachtbrief (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) bei sich fĂŒhrt. Dieser genĂŒgt laut BFH auch dann als Nachweis, wenn er nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist. (Marzena Sicking [8]) / (map [9])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-1281939

Links in diesem Artikel:
[1] http://juris.bundesfinanzhof.de
[2] https://www.heise.de/hintergrund/Unternehmer-in-Deutschland-Weniger-Umsatzmilliardaere-mehr-Belastung-1235712.html
[3] https://www.heise.de/hintergrund/Wer-Mehrwertsteuer-ausweist-muss-sie-auch-bezahlen-1251526.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/Rechnungen-aus-dem-Ausland-sorgfaeltig-pruefen-1170156.html
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Bundesfinanzhof-faellt-Grundsatzurteile-zum-Vorsteuerabzug-1204588.html
[6] https://www.heise.de/news/Razzia-gegen-illegalen-Handel-mit-Mobiltelefonen-1274329.html
[7] https://www.heise.de/hintergrund/Ausweitung-des-Reverse-Charge-Verfahrens-in-Kraft-1259584.html
[8] mailto:marzena.sicking@heise-resale.de
[9] mailto:map@ix.de