zurück zum Artikel

Garantie-Werbung bei Ebay wettbewerbswidrig

Marzena Sicking

HÀndler, die mit Garantien werben möchten, sollten dabei auch die Details des Angebots nennen und die gesetzlichen Informationspflichten nicht vergessen.

"Volle Garantie" klingt vielversprechend, ist im Grunde aber nichtssagend. Meint jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm [1] in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil (Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11).

Bei dem verhandelten Fall ging es um einen HÀndler, der seine Ware bei Ebay mit dem Hinweis "volle Garantie" beworben hatte. Die Richter bestÀtigten, dass dies wettbewerbswidrig sei, wenn bei dieser Formulierung (und auch in den weiteren Angaben) die Garantiebedingungen [2] nicht genau erlÀutert werden.

So mĂŒssen der Inhalt der Garantie, seine Dauer und Geltungsbereich genauso erlĂ€utert werden, wie die UmstĂ€nde, unter denen der Kunde [3] die Garantie geltend machen kann. Auch die Kontaktdaten des Garantiegebers mĂŒssen aufgezeigt werden. Desweiteren ist der HĂ€ndler dazu verpflichtet, den Verbraucher [4] darauf hinzuweisen, dass seine Rechte durch die Garantie nicht eingeschrĂ€nkt werden. Auch dies hatte der HĂ€ndler versĂ€umt.

Vermutlich hatte der HĂ€ndler einfach nicht daran gedacht, dass eine Garantiewerbung bei Ebay ganz anderen Bestimmungen unterliegt, als die in einem "normalen" Online-Shop. Schon im April des letzten Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage nach Garantiewerbung [5] im Online-Shop und Ebay [6] bzw. dem Unterschied beschĂ€ftigen mĂŒssen (Urteil vom 14. April 2011, Az.: I ZR 133/09).

Dabei wurde herausgearbeitet, warum hier mit zweierlei Maß gemessen werden muss: WĂ€hrend eine solche Garantiewerbung in einem Online-Shop [7] zunĂ€chst nur eine Anpreisung der Ware bedeutet, geht es bei Ebay schon um ein bindendes Angebot. Denn auch das Absenden einer Bestellung durch einen Kunden, ist bei einem Online-Shop noch kein Zustandekommen des Vertrages. Den muss der HĂ€ndler erst bestĂ€tigen. Lapidar ausgedrĂŒckt bleibt dabei noch reichlich Raum, um den Kunden ĂŒber seine Rechte zu informieren. Anders bei der "Sofortkauf"-Option bei Ebay, dies ist ein rechtsgeschĂ€ftlich bindendes Angebot. Wer sofort kaufen kann, muss auch sofort und komplett informiert werden. (gs [8])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-1419760

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.olg-hamm.nrw.de/
[2] https://www.heise.de/hintergrund/Was-Kunden-glauben-und-wie-es-wirklich-ist-1318949.html
[3] https://www.heise.de/hintergrund/BGH-Auf-die-Schwere-des-Mangels-kommt-es-an-1270242.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/Wieviel-Kulanz-muss-sein-1247640.html
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Werbung-mit-Garantie-Leistungen-im-Online-Handel-1282260.html
[6] https://www.heise.de/hintergrund/eBay-und-die-Paragrafen-1246970.html
[7] https://www.heise.de/hintergrund/Werbung-mit-Garantie-ist-auch-ohne-Detailinfos-zulaessig-1230751.html
[8] mailto:gs@ct.de