Fristen zur Annahme eines Vertrages im Onlinehandel
Online-HĂ€ndler mĂŒssen Kunden spĂ€testens innerhalb von zwei Tagen eine AuftragsbestĂ€tigung zuschicken. Eine Frist von fĂŒnf Tagen ist diesen nicht zuzumuten.
Bestellt ein Kunde [1] Waren in einem Online-Shop [2], so hat er damit zunÀchst nur seinen Willen zum Kauf zum Ausdruck gebracht. Erst mit der AuftragsbestÀtigung des HÀndlers kommt zwischen den Parteien tatsÀchlich ein Vertrag zustande. Mit der Vertragsannahme darf der HÀndler sich aber nicht unnötig viel Zeit lassen, so ein Urteil des Landgerichts Hamburg [3] (vom 29.10.2012, Az.: 315 O 422/12).
Verhandelt wurde der Fall eines Online-HĂ€ndlers, dessen AGB [4] einem Wettbewerber [5] sauer aufstieĂen. Darin hieĂ es: "Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine AuftragsbestĂ€tigung [6] oder Mitteilung ĂŒber die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzĂŒglich zurĂŒckerstattet." Er verschickte eine Abmahnung [7] und forderte die Abgabe einer UnterlassungserklĂ€rung [8], die der Online-Shop-Betreiber [9] jedoch verweigerte. So landete der Fall vor Gericht.
TatsĂ€chlich sah auch das Landgericht Hamburg in der AGB-Klausel [10] einen wettbewerbsrechtlichen VerstoĂ. Bei einer Bestellung [11] ĂŒber das Internet sei dem Kunden die lange Ungewissheit darĂŒber, ob sein Auftrag ĂŒberhaupt angenommen wurde, nicht zuzumuten. Wie die Richter weiter erklĂ€rten, dĂŒrfe dieser eine Antwort innerhalb von zwei Tagen erwarten. Das ist durchaus bemerkenswert, denn bei AlltagsgeschĂ€ften wurde in der Rechtsprechung bisher immer von einer 14-tĂ€gigen Frist ausgegangen.
Rechtsanwalt Arndt Joachim Nagel von der IT-Recht-Kanzlei MĂŒnchen rĂ€t Online-HĂ€ndlern dringend, ihre AGB diesbezĂŒglich zu ĂŒberprĂŒfen und gegebenenfalls anzupassen. Wie der Experte erklĂ€rt, sind eBay-HĂ€ndler von der Problematik nicht betroffen, da Angebote auf der Auktionsplattform von Anfang an verbindlich sind und der Vertrag mit dem Kunden laut Nutzungsbedingungen [12] der Plattform bereits durch die Absendung der Bestellung zustande kommt. (map [13])
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[1] https://www.heise.de/hintergrund/Keine-irrefuehrende-Werbung-mit-Kundenbewertungen-1836647.html
[2] https://www.heise.de/news/Handelsverband-Onlineumsaetze-im-deutschen-Einzelhandel-steigen-weiter-zweistellig-1840308.html
[3] http://justiz.hamburg.de/landgericht-hamburg/
[4] http://www.heise.de/thema/AGB
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Werbung-darf-Wettbewerber-nicht-behindern-1809822.html
[6] https://www.heise.de/hintergrund/Fernabsatzvertraege-im-stationaeren-Handel-1374489.html
[7] https://www.heise.de/news/Online-Shop-Betreiber-erhalten-Massenabmahnungen-1826656.html
[8] https://www.heise.de/news/Urteil-Massenabmahnungen-wegen-unzureichendem-Facebook-Impressum-sind-zulaessig-1800983.html
[9] https://www.heise.de/news/Online-Shop-Betreiber-erhalten-Massenabmahnungen-1826656.html
[10] https://www.heise.de/hintergrund/Warnschuss-fuer-die-Konkurrenz-1670117.html
[11] https://www.heise.de/news/Bruessel-will-Einkaufen-in-anderen-EU-Staaten-erleichtern-1821856.html
[12] https://www.heise.de/hintergrund/Risiko-beim-Erwerb-gebrauchter-Software-1287973.html
[13] mailto:map@ix.de
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