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Fahrtenbuch richtig fĂŒhren

Marzena Sicking

Wer sich gegen die Ein-Prozent-Regelung und fĂŒr ein Fahrtenbuch entscheidet, kann durchaus Steuern sparen. Allerdings hat das Finanzamt an die Dokumentationspflicht beim GeschĂ€ftswagen auch sehr hohe AnsprĂŒche.

Wer einen GeschĂ€ftswagen fĂ€hrt und diesen auch privat [1] nutzt, kann unter UmstĂ€nden viel Geld sparen, wenn er ein genaues Fahrtenbuch fĂŒhrt, statt die 1%-Regelung [2] anzuwenden. Allerdings sind die formalen Anforderungen hier sehr hoch gelegt, werden diese nicht erfĂŒllt, kann der Fiskus die Anerkennung des Fahrtenbuches verweigern, nachtrĂ€glich die 1%-Regelung anwenden und dem Fahrer so eine satte Nachzahlung "bescheren".

Steuerberater warnen, dass der Fiskus FahrtenbĂŒcher [3] und Dienstwagen [4] derzeit besonders genau unter die Lupe nimmt. Daher sollte jeder, der sich fĂŒr die Fahrtenbuch-Variante entschieden hat, ĂŒberprĂŒfen, ob er der geforderten Dokumentationspflicht in ausreichendem Maße nachkommt.

So mĂŒssen die Angaben zum Fahrer, Datum, Grund der Reise und dabei aufgesuchte GeschĂ€ftspartner, Startpunkt und Zielort der Fahrt exakt und zeitnah erfasst werden und die Trennung von "geschĂ€ftlich" und "privat" klar erkennbar sein. Wichtig: Auch Umwege mĂŒssen entsprechend dokumentiert werden. Auch der Gesamtkilometerstand muss dabei vollstĂ€ndig erfasst und in seinem "fortlaufenden Zusammenhang" wiedergegeben werden (BFH [5], Urteil vom 9. November 2005, Az.: BStBl II 2006 [6]). Das bedeutet, dass der Fahrer nicht nur die gefahrenen Kilometer notieren muss, sondern auch den genauen Kilometerstand des Fahrzeugs vor und am Ende der Fahrt.

Erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch aufgrund mangelnder oder falscher Angaben nicht an, drohen schlimmsten Fall saftige Nachzahlungen, weil das Finanzamt rĂŒckwirkend die 1%-Regelung anwendet, der der Listenpreis eines Autos zugrunde liegt.

Allerdings muss das Finanzamt auch eine gewisse Fehlertoleranz dulden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs belegt. EnthĂ€lt das Fahrtenbuch nĂ€mlich nur geringfĂŒgige MĂ€ngel, darf das Finanzamt deshalb nicht gleich das gesamte Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ einstufen (BFH [7], Urteil vom 10.04.2008, Az. VI R 38/06 [8]). Doch mĂŒssen die Angaben so vollstĂ€ndig sein, dass sich der berufliche Anlass der Reise leicht nachvollziehen lĂ€sst bzw. ausreichend dargelegt ist. Reine Ortsangaben genĂŒgen nicht, der aufgesuchte Kunde oder Betrieb muss namentlich genannt werden. NachtrĂ€glich erstellte Namenslisten der aufgesuchten Kunden, akzeptiert das Finanzamt meistens nicht. (Marzena Sicking [9]) / (map [10])


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https://www.heise.de/-1100442

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[1] https://www.heise.de/hintergrund/Bundesfinanzhof-urteilt-ueber-Umsatzbesteuerung-der-privaten-Nutzung-von-Firmen-Pkw-1095448.html
[2] http://www.rhein-neckar.ihk24.de/produktmarken/recht/steuerrecht/lohnsteuer/PKWKostenFahrtenbuchEinProzentMethode.jsp
[3] http://www.foerderland.de/1507.0.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/Eine-Firma-schafft-die-Dienstwagen-ab-Wenn-das-Schule-macht-273990.html
[5] http://www.bundesfinanzhof.de/
[6] http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen
[7] http://www.bundesfinanzhof.de/
[8] http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen
[9] mailto:marzena.sicking@heise-resale.de
[10] mailto:map@ix.de