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Durchgriffshaftung in der GmbH

Marzena Sicking

Auch die GmbH schĂŒtzt Gesellschafter und GeschĂ€ftsfĂŒhrer nicht komplett vor dem Zugriff der GlĂ€ubiger auf ihr Vermögen. Hier erfahren Sie, wann das Risiko einer Durchgriffshaftung besteht.

Die Wahl der GmbH als Unternehmensform [1] schĂŒtzt im Falle einer Insolvenz [2] nicht immer vor dem Zugriff durch die GlĂ€ubiger. Zwar haftet die GmbH nur mit ihrem Stammkapital, aber das bedeutet nicht, dass Gesellschafter oder GeschĂ€ftsfĂŒhrer [3] nicht auch noch zur Kasse gebeten werden können. Vielmehr kommt es sogar recht hĂ€ufig vor, dass GlĂ€ubiger [4] versuchen, mit einer sogenannten Durchgriffshaftung an das Privat-Vermögen des Gesellschafters oder GeschĂ€ftsfĂŒhrers zu kommen. Ob sie damit Erfolg haben, hĂ€ngt von den Voraussetzungen ab.

So ist die Durchgriffshaftung meist nicht darauf aus, dass der GeschĂ€ftsfĂŒhrer oder Gesellschafter die offene Rechnung des GlĂ€ubigers bezahlt. Sie ist meistens eher mit einer Forderung nach Schadensersatz zu vergleichen. Denn eine Durchgriffshaftung setzt voraus, dass der betroffene Manager sich entweder dazu verpflichtet hat, fĂŒr gewisse Dinge auch mit dem Privatvermögen zu haften oder er sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.

Der einfachste Fall liegt vor, wenn sich der Gesellschafter oder GeschĂ€ftsfĂŒhrer im Rahmen eines Bankkredits [5] oder Leasingsvertrages [6] fĂŒr das Unternehmen auch persönlich zur Haftung verpflichtet hat. Da Banken und Leasingfirmen um die "Gefahr" mit einer insolventen GmbH bescheid wissen, geben sie ohne diese zusĂ€tzliche Sicherheit oft gar keinen Kredit. Wer als GeschĂ€ftsfĂŒhrer entsprechende VertrĂ€ge mit einer BĂŒrgschaft [7] eingegangen ist und das Unternehmen verlĂ€sst, sollte also unbedingt auf eine entsprechende Änderung der Dokumente bestehen. Sonst besteht die Gefahr, dass er persönlich fĂŒr diese Kredite haftet, obwohl er lĂ€ngst aus der Firma ausgeschieden ist. Sicherer ist es, die BĂŒrgschaft fĂŒr die Firma komplett zu verweigern. Denn es nĂŒtzt dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer wenig, wenn ihm das Unternehmen schriftlich zusichert, fĂŒr möglicherweise dadurch entstehende Verpflichtungen und Probleme aufzukommen. Die Bank hat auf jeden Fall Zugriff auf das Vermögen des BĂŒrgens und wenn er sein Geld von der Firma wiederhaben will, dann muss er sich in die Schlange mit den anderen GlĂ€ubigern einreihen. Mit anderen Worten: "Absicherungen" der BĂŒrgschaft durch das Unternehmen, sind im Zweifelsfall das Papier nicht wert.

Ein Risiko, mit dem privaten Geld in die Pflicht genommen zu werden, besteht außerdem, wenn sich der Gesellschafter/GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Vorwurf der Insolvenzverschleppung [8] im Raum steht. Betrug, Untreue oder andere Delikte sind ebenfalls ein guter NĂ€hrboden fĂŒr den Versuch der Durchgriffshaftung.

Was viele GeschĂ€ftsfĂŒhrer nicht wissen: Auch bei Verbindlichkeiten gegenĂŒber dem SozialversicherungstrĂ€ger oder dem Finanzamt [9] mĂŒssen die Manager mit dem Versuch einer Durchgriffshaftung von Seiten der offiziellen Organe rechnen. Denn GeschĂ€ftsfĂŒhrer sind grundsĂ€tzlich fĂŒr diese wĂ€hrend ihrer TĂ€tigkeit entstandenen Verbindlichkeiten verantwortlich – und zwar auch persönlich.

Liegt eine Insolvenz vor, werden nicht nur die GlĂ€ubiger versuchen, den GeschĂ€ftsfĂŒhrer oder Gesellschafter in die finanzielle Pflicht zu nehmen. Sie können sicher sein, dass einer der ersten Punkte, die der Insolvenzverwalter ĂŒberprĂŒfen wird, der ist, ob Gesellschafter bzw. GeschĂ€ftsfĂŒhrer PflichtverstĂ¶ĂŸe begangen haben. Das kann im Zweifelsfall auch eine undurchsichtige BuchfĂŒhrung sein.

Die meisten Versuche eine Durchgriffshaftung durchzusetzen, berufen sich auf §826 BGB [10]. Darin heißt es: "Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsĂ€tzlich Schaden zufĂŒgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“ PflichtverstĂ¶ĂŸe von Gesellschaftern und GeschĂ€ftsfĂŒhrern werden somit als Versuch gewertet, die GlĂ€ubiger vorsĂ€tzlich zu schĂ€digen. (Marzena Sicking [11]) / (map [12])


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[2] https://www.heise.de/hintergrund/Insolvenzverfahren-Arbeitgeber-muss-Abfindung-nicht-zahlen-1378179.html
[3] https://www.heise.de/hintergrund/Haftungsfallen-fuer-GmbH-Geschaeftsfuehrer-1168677.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/Erleichterung-fuer-Unternehmen-Nachteile-fuer-Glaeubiger-1379120.html
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Kredite-kleine-und-junge-Unternehmen-haben-die-meisten-Probleme-1262982.html
[6] https://www.heise.de/hintergrund/Gruendungsfinanzierung-Wie-viel-Geld-braucht-man-wirklich-1345817.html
[7] https://www.heise.de/hintergrund/Buergschaft-Freundschaftsdienst-mit-hohem-Risiko-1212875.html
[8] https://www.heise.de/hintergrund/Die-haeufigsten-Gruende-fuer-eine-Insolvenz-1204279.html
[9] http://www.heise.de/thema/Finanzamt
[10] http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html
[11] mailto:marzena.sicking@heise-resale.de
[12] mailto:map@ix.de