Die Verantwortung des Arbeitgebers & die Haftung des Arbeitnehmers, Teil I
DĂŒrfen Arbeitgeber fĂŒr gestohlene Waren Schadensersatz von Mitarbeitern verlangen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Diebstahl im Handel.
Ein angestellter Handy-VerkĂ€ufer [1] muss seinem Arbeitgeber keinen Schadensersatz leisten, weil er sich von einem angeblichen KundengesprĂ€ch [2] ablenken lieĂ und in dieser Zeit Waren aus dem Laden entwendet wurden. Das hat das Arbeitsgericht Oberhausen [3] in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. 2 Ca 1013/11 vom 24. November 2011). Dennoch kommt es oft vor, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei Diebstahl oder Unstimmigkeiten in der Kasse zu Schadenersatz verpflichten wollen. Alexander Bredereck, Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht, erklĂ€rt, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber [4] und Arbeitnehmer [5] in diesem Zusammenhang haben.
DiebstĂ€hle sind im stationĂ€ren Handel leider an der Tagesordnung. Und es gibt immer wieder FĂ€lle, in denen Arbeitgeber versuchen, die Mitarbeiter dafĂŒr haftbar zu machen. Ist das erlaubt?
Bredereck: FĂŒr derartige FĂ€lle gelten die allgemeinen GrundsĂ€tze der Arbeitnehmerhaftung. GrundsĂ€tzlich ist zunĂ€chst einmal der Arbeitgeber verantwortlich fĂŒr die mit der Organisation seines Betriebes [6] verbundenen Risiken. Die Haftung des Arbeitnehmers ist insofern beschrĂ€nkt. Soweit sich also ein typisches Betriebsrisiko realisiert und davon wird man zunĂ€chst bei einem Diebstahl [7] im stationĂ€ren Handel ausgehen mĂŒssen, liegt eine Haftung des Arbeitnehmers zumindest nicht nahe.
Kann der Ladeninhaber den Mitarbeiter haftbar machen, wenn sich dieser fahrlĂ€ssig verhĂ€lt, z.B. den Laden verlĂ€sst und die TĂŒr offen lĂ€sst?
Bredereck: Wenn der Arbeitnehmer sich grob fahrlĂ€ssig oder gar vorsĂ€tzlich verhĂ€lt, haftet er dem Arbeitgeber gegenĂŒber tatsĂ€chlich fĂŒr den Schaden. Bei mittlerer FahrlĂ€ssigkeit [8] wird der Schaden nach einer Quote im Einzelfall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt. Bei leichter FahrlĂ€ssigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Grobe FahrlĂ€ssigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Grad verletzt. Wer die Kasse offen lĂ€sst, wĂ€hrend Kunden im Laden sind und fĂŒr lĂ€ngere Zeit vom Arbeitsplatz verschwindet, dĂŒrfte mit Sicherheit grob fahrlĂ€ssig handeln.
Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm RechtsanwĂ€lte [9] in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucher- zentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwĂ€lte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner TĂ€tigkeit als Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in KĂŒndigungsschutzprozessen. Kontakt und weitere Informationen: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Es muss ja nicht immer gleich Diebstahl sein. Was, wenn die Kasse am Abend nicht stimmt? Darf der Chef vom Mitarbeiter verlangen, die Differenz aus eigener Tasche zu bezahlen?
Bredereck: Hier gelten ebenfalls die oben dargestellten GrundsĂ€tze zu Arbeitnehmerhaftung. Dem Arbeitnehmer mĂŒsste also mindestens mittlere FahrlĂ€ssigkeit vorwerfbar sein. Jedenfalls dann, wenn es sich um ĂŒbliche FehlbetrĂ€ge handelt, die im Vergleich zum Gesamtumsatz in der Kasse im Promillebereich liegen, wird vom Bundesarbeitsgericht [10] in solchen FĂ€llen regelmĂ€Ăig allenfalls leichte FahrlĂ€ssigkeit angenommen. Der Arbeitnehmer haftet also nicht.
Der Arbeitnehmer hat demnach nichts zu befĂŒrchten?
Bredereck: Wenn sich der Kassenfehlbestand im Rahmen des beim Arbeitgeber ĂŒblichen hĂ€lt, grundsĂ€tzlich nicht. Ein Arbeitnehmer der permanent einen verglichen mit anderen Arbeitnehmern deutlich erhöhten Differenzbetrag in der Kasse hat, muss aber unter UmstĂ€nden mit einer KĂŒndigung des Arbeitgebers wegen Schlechtleistung rechnen. Wie das Landesarbeitsgericht Sachsen [11] in einer Entscheidung vom 14.04.2010 (Az: 5 Sa 277/09) noch einmal bestĂ€tigt hat, kommt in solchen FĂ€llen grundsĂ€tzlich eine personenbedingte KĂŒndigung in Betracht. (Marzena Sicking [12]) /
Im zweiten Teil zur "Verantwortung des Arbeitgebers & Haftung des Arbeitnehmers" lesen Sie ab 6. Dezember 2011 was Arbeitgeber tun dĂŒrfen, wenn sie einen Mitarbeiter des Diebstahls verdĂ€chtigen und welche Haftungsfragen sich ergeben, wenn Mitarbeiter Dritten Schaden zufĂŒgen.
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[3] http://www.arbg-oberhausen.nrw.de/
[4] http://www.heise.de/thema/Arbeitgeber
[5] http://www.heise.de/thema/Arbeitnehmer
[6] https://www.heise.de/hintergrund/Firmengruendung-Die-Wahl-der-Rechtsform-Teil-I-1345468.html
[7] https://www.heise.de/hintergrund/Diebstahl-von-Wertsachen-im-Versandhandel-1337796.html
[8] https://www.heise.de/hintergrund/Welche-Versicherungen-Unternehmer-in-der-IT-wirklich-brauchen-1124752.html
[9] http://www.arbeitsrechtler-in.de/fachanwalt-berlin.html
[10] http://www.bundesarbeitsgericht.de/
[11] http://www.justiz.sachsen.de/lag/
[12] mailto:marzena.sicking@heise-resale.de
[13] https://www.heise.de/hintergrund/Verantwortung-des-Arbeitgebers-Haftung-des-Arbeitnehmers-Teil-II-1387363.html
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