Arbeiten in mehreren LĂ€ndern der EU: Welches Arbeitsrecht gilt?
Der EuropÀische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Arbeitnehmern gestÀrkt, die in mehreren LÀndern tÀtig sind oder deren Arbeitgeber aus dem EU-Ausland stammen.
Die GroĂe Kammer des EuropĂ€ischen Gerichtshofs [1] hat am 15. MĂ€rz 2011 ein Urteil gefĂ€llt, das fĂŒr alle Arbeitnehmer wie beispielsweise AuĂendienstmitarbeiter [2] relevant ist, die hĂ€ufig im Ausland [3] arbeiten bzw. bei einer Firma angestellt sind, die ihren Hauptsitz im Ausland hat. Demnach findet bei einem Arbeitnehmer, der seine TĂ€tigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausĂŒbt, das Recht des Mitgliedsstaates Anwendung, in dem er seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfĂŒllt (Az.: C - 29/10).
Im Streitfall ging es um einen Mann mit Wohnsitz in OsnabrĂŒck, der von einer Firma angestellt wurde, bei der es sich um eine Gesellschaft [4] nach luxemburgischem Recht handelt. FĂŒr diese war er als Kraftfahrer tĂ€tig und dabei auch hĂ€ufig im Ausland unterwegs. Seine Fahrten gingen in erster Linie von Deutschland nach DĂ€nemark und zurĂŒck. Im Arbeitsvertrag des Mannes stand, dass im Falle eines Rechtsstreits das luxemburgische Recht Anwendung findet und auch die dortigen Arbeitsgerichte zustĂ€ndig seien. Ein BĂŒro in Deutschland hatte die Firma nicht.
Nachdem die Firma eine Reorganisation angekĂŒndigt hatte, wĂ€hlten die in Deutschland beschĂ€ftigten Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Der KlĂ€ger wurde Ersatzmitglied, prompt wurde ihm gekĂŒndigt [5]. Dagegen klagte er zunĂ€chst vor dem Arbeitsgericht OsnabrĂŒck [6], das sich nicht zustĂ€ndig fĂŒhlte. Also klagte er vor dem Arbeitsgericht Luxemburg [7], verlangte aber dort die BerĂŒcksichtigung des deutschen Arbeitsrechts, insbesondere den besonderen Schutz von Betriebsratsmitgliedern. Dies wurde abgewiesen und der Mann klagte bis zum Berufungsgerichtshof Luxemburg, das die Angelegenheit schlieĂlich dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorlegte. Hier ging es grundsĂ€tzlich um die Frage ob das Recht dieses Staates als das "Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" anzuwenden sei, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit in mehreren Staaten verrichte, aber regelmĂ€Ăig in einen von ihnen zurĂŒckkehrt.
Der EuGH hat nun entschieden, dass beim ArbeitsverhĂ€ltnis eines Arbeitnehmers, der seine TĂ€tigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten der EU ausĂŒbt, das Recht [8] des Mitgliedsstaates Anwendung findet, in dem er seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfĂŒllt. Dabei seien sĂ€mtliche Gesichtspunkte zu berĂŒcksichtigen, die diese TĂ€tigkeit ausmachen. Zwar unterliegen ArbeitsvertrĂ€ge nach dem sogenannten "Ăbereinkommen von Rom" dem von den Parteien gewĂ€hlten Recht. Diese Rechtswahl dĂŒrfe nach Ansicht des EuGH jedoch nicht dazu fĂŒhren, dass dem Arbeitnehmer [9] der Schutz entzogen wird, der ihm zustĂŒnde, wenn keine bestimmte Rechtswahl getroffen worden wĂ€re. Oder anders ausgedrĂŒckt: Der Arbeitnehmer darf durch die Klausel, welches Arbeitsrecht anzuwenden ist, nicht schlechter gestellt werden, als wenn es sie nicht gĂ€be. Und gibt es die Klausel im Arbeitsvertrag nicht, dann gilt automatisch das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" oder, wenn er seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet.
Was diese Entscheidung nun fĂŒr das deutsche Recht bedeutet, erklĂ€rt der DĂŒsseldorfer Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht Karsten Haase [10], Leiter des Fachausschusses "EU-Arbeitsrecht" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwĂ€lte e. V. [11]: "So klar und nachvollziehbar die Argumentation des EuGH auch sein mag, so sehr stellt seine Rechtsprechung die nationalen Arbeitsgerichte doch vor zum Teil erhebliche Probleme in tatsĂ€chlicher Hinsicht. Denn diese mĂŒssen nun anhand einer weiten Auslegung und anhand einer FĂŒlle von Tatsachen und AnknĂŒpfungspunkten jeweils im Rahmen von ausschlieĂlichen Einzelfallentscheidungen mĂŒhselig ermitteln, an welchem Ort die wesentlichen bzw. die ĂŒberwiegenden Arbeitsleistungen [12] des Arbeitnehmers erbracht werden." (Marzena Sicking [13]) / (map [14])
URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-1212816
Links in diesem Artikel:
[1] http://curia.europa.eu/
[2] https://www.heise.de/hintergrund/Zeitmanagement-im-Vertrieb-1135289.html
[3] https://www.heise.de/hintergrund/Nicht-EU-Buerger-duerfen-GmbH-Geschaeftsfuehrer-in-Deutschland-werden-1201245.html
[4] https://www.heise.de/hintergrund/Haftungsfallen-fuer-GmbH-Geschaeftsfuehrer-1168677.html
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Wichtige-Regeln-fuer-das-Kuendigungsgespraech-1193527.html
[6] http://www.landesarbeitsgericht.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13405&article_id=56983&_psmand=52
[7] http://ec.europa.eu/civiljustice/jurisdiction_courts/jurisdiction_courts_lux_de.htm
[8] https://www.heise.de/hintergrund/Schwerpunkt-Arbeitsrecht-1189892.html
[9] https://www.heise.de/hintergrund/Was-Arbeitgeber-und-Arbeitnehmer-ueber-befristete-Arbeitsvertraege-wissen-muessen-Teil-I-1202850.html
[10] http://www.rakaha.de/html/ra_haase.html
[11] http://www.vdaa.de/
[12] https://www.heise.de/hintergrund/Low-Performer-die-leistungsbedingte-Kuendigung-und-ihre-Folgen-1143638.html
[13] mailto:marzena.sicking%40heise-resale.de
[14] mailto:map@ix.de
Copyright © 2011 Heise Medien